Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Unter einem Mobilheimplatz ist eine Fläche zu verstehen, die dem Aufstellen von mehr als fünf Mobilheimen vorbehalten ist.
(2) Mobilheim im Sinne dieses Gesetzes ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilenwenigen Einheiten transportables Wohnobjekt samtmit oder ohne Achsen einschließlich Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten u.und dgl.), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.
(3) Ein auf einem Mobilheimplatz nicht nur vorübergehend aufgestellter Wohnwagen gilt als Mobilheim.
(1) Unter einem Mobilheimplatz ist eine Fläche zu verstehen, die dem Aufstellen von mehr als fünf Mobilheimen vorbehalten ist.
(2) Mobilheim im Sinne dieses Gesetzes ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilenwenigen Einheiten transportables Wohnobjekt samtmit oder ohne Achsen einschließlich Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten u.und dgl.), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.
(3) Ein auf einem Mobilheimplatz nicht nur vorübergehend aufgestellter Wohnwagen gilt als Mobilheim.