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(1) Der Inhaber des Campingplatzes hat für die Campingplatzbenützer entweder selbst jederzeit erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person jederzeit erreichbar ist.
(2) Der Inhaber des Campingplatzes oder die fürhat den Campingbetrieb verantwortliche Person hat dafürCampingplatz während der Betriebszeit nach Maßgabe der Bewilligung nach § 8 betriebsbereit zu sorgen, daß die Einrichtungen (§§ 3 und 4) betriebsbereit und sauber sind und daß die Müllsammelgefäße rechtzeitig entleert werdenhalten.
(1) Der Inhaber des Campingplatzes hat für die Campingplatzbenützer entweder selbst jederzeit erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person jederzeit erreichbar ist.
(2) Der Inhaber des Campingplatzes oder die fürhat den Campingbetrieb verantwortliche Person hat dafürCampingplatz während der Betriebszeit nach Maßgabe der Bewilligung nach § 8 betriebsbereit zu sorgen, daß die Einrichtungen (§§ 3 und 4) betriebsbereit und sauber sind und daß die Müllsammelgefäße rechtzeitig entleert werdenhalten.