§ 13 Bgld. CM Betriebsvorschriften

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber des Campingplatzes hat für die Campingplatzbenützer entweder selbst jederzeit erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person jederzeit erreichbar ist.

(2) Der Inhaber des Campingplatzes oder die fürhat den Campingbetrieb verantwortliche Person hat dafürCampingplatz während der Betriebszeit nach Maßgabe der Bewilligung nach § 8 betriebsbereit zu sorgen, daß die Einrichtungen (§§ 3 und 4) betriebsbereit und sauber sind und daß die Müllsammelgefäße rechtzeitig entleert werdenhalten.

(3) Der Inhaber des Campingplatzes hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Namen und Anschriften der Campingplatzbenützer, der Tag ihrer Ankunft und ihrer Abreise sowie das Kennzeichen ihrer Wohnwägen einzutragen sind. Dieses Verzeichnis ist auf dem Campingplatz bereitzuhalten.

Stand vor dem 28.01.2004

In Kraft vom 01.03.1983 bis 28.01.2004

(1) Der Inhaber des Campingplatzes hat für die Campingplatzbenützer entweder selbst jederzeit erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person jederzeit erreichbar ist.

(2) Der Inhaber des Campingplatzes oder die fürhat den Campingbetrieb verantwortliche Person hat dafürCampingplatz während der Betriebszeit nach Maßgabe der Bewilligung nach § 8 betriebsbereit zu sorgen, daß die Einrichtungen (§§ 3 und 4) betriebsbereit und sauber sind und daß die Müllsammelgefäße rechtzeitig entleert werdenhalten.

(3) Der Inhaber des Campingplatzes hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Namen und Anschriften der Campingplatzbenützer, der Tag ihrer Ankunft und ihrer Abreise sowie das Kennzeichen ihrer Wohnwägen einzutragen sind. Dieses Verzeichnis ist auf dem Campingplatz bereitzuhalten.

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