§ 12 Bgld. CM Wechsel in der Person des Inhabers

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

Im Falle eines Wechsels in der Person des Inhabers des Campingplatzes gehen die aus der Errichtungs- und Änderungsbewilligung sowie der Betriebsbewilligung Bewilligung nach § 8 sich ergebenden Rechte und Pflichten auf den neuen Inhaber des Campingplatzes über. Ein solcher Wechsel ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom neuen Inhaber unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 28.01.2004

In Kraft vom 01.03.1983 bis 28.01.2004

Im Falle eines Wechsels in der Person des Inhabers des Campingplatzes gehen die aus der Errichtungs- und Änderungsbewilligung sowie der Betriebsbewilligung Bewilligung nach § 8 sich ergebenden Rechte und Pflichten auf den neuen Inhaber des Campingplatzes über. Ein solcher Wechsel ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom neuen Inhaber unverzüglich anzuzeigen.

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