Gesamte Rechtsvorschrift BatVO

Batterienverordnung

BatVO
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Stand der Gesetzesgebung: 10.07.2021

1. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BatVO


Ziele dieser Verordnung sind

1.

die Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus,

2.

die Vermeidung von Abfällen von Batterien und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind – die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Batterien Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und der Abfallbehandler, erfolgen,

3.

die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte Abfälle, wobei zumindest 45% der Gerätealtbatterien je Kalenderjahr, bezogen auf den Durchschnitt der in Summe im betreffenden Kalenderjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren in Verkehr gesetzten Massen an Gerätebatterien (Sammelquote), getrennt gesammelt werden sollen,

4.

die Sicherstellung eines hohen Niveaus der stofflichen Verwertung von Altbatterien und

5.

die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zu leisten.

§ 2 BatVO


(1) Diese Verordnung gilt für alle Typen von Batterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, und der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), BGBl. II Nr. 121/2005, in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Von dieser Verordnung ausgenommen sind Batterien, die

1.

in Ausrüstungsgegenständen, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, oder

2.

in Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum

verwendet werden.

§ 3 BatVO


Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Batterie“ eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;

2.

„Batteriesatz“ eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden und/oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Letztverbraucher nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden;

3.

„Gerätebatterien“ Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren,

a)

die gekapselt sind und

b)

die in der Hand gehalten werden können und

c)

bei denen es sich weder um Industriebatterien noch um Fahrzeugbatterien handelt, es sei denn die Industriebatterien finden in Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte Verwendung;

4.

„Knopfzellen“ kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie Hörgeräte, Armbanduhren, kleine tragbare Geräte oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind;

5.

„Fahrzeugbatterien“ Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen; als Fahrzeugbatterien oder akkumulatoren gelten Industriebatterien oder -akkumulatoren, die nach Typ oder Bauart als Fahrzeugbatterien oder akkumulatoren Verwendung finden;

6.

„Industriebatterien“ Batterien oder Akkumulatoren, die für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind;

7.

„Altbatterien“ Batterien oder Akkumulatoren, die gemäß § 2 AWG 2002 als Abfall gelten;

8.

„Eigenimporteure“ Letztverbraucher, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und bei denen diese im Unternehmen als Abfall anfallen;

9.

„Beseitigung“ die anwendbaren Verfahren nach Anhang 2 Punkt 2 des AWG 2002;

10.

„Behandlung“ alle Tätigkeiten, die an Altbatterien nach Übergabe an eine Anlage zur Sortierung, zur Vorbereitung der stofflichen Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden;

11.

„Geräte“ Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, die vollständig oder teilweise mit Batterien betrieben werden oder betrieben werden können;

12.

„Letztvertreiber“ jeder, der Batterien erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet;

13.

„Letztverbraucher“ jeder, der Batterien zum Gebrauch erwirbt;

14.

„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe von Batterien an eine andere Rechtsperson;

15.

„Sammelstellen“

a)

von Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 eingerichtete Stellen oder

b)

von Herstellern von Gerätebatterien gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002 eingerichtete Stellen,

bei denen Gerätealtbatterien abgegeben werden können;

16.

„schnurloses Elektrowerkzeug“ ein handgehaltenes, mit einer Batterie oder einem Akkumulator betriebenes Gerät für Instandhaltungs-, Bau- oder Gartenarbeiten;

17.

„Sammelquote“ der Prozentsatz, den das Gewicht der Gerätealtbatterien, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr gemäß den §§ 5, 6, 7, 10 und 17 EAG-VO oder gemäß den §§ 9 ff gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien ausmacht, die die Hersteller im Jahresdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres und der vorangegangenen zwei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder direkt an Letztverbraucher verkaufen oder Dritten liefern, damit sie an Letztverbraucher verkauft werden;

18.

„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldete Masse an Gerätebatterien im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Gerätebatterien;

§ 3a BatVO


Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

1.

jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,

2.

jede Person, die

a)

gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,

b)

ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und

c)

einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 25a bestellt hat, und

3.

jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

§ 4 BatVO


(1) Unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten,

1.

Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und

2.

Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind,

auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen. „In-Verkehr-Setzen“ im Sinne dieser Bestimmung ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.

(2) Abs. 1 Z 1 gilt bis zum 1. Oktober 2015 nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent.

(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:

1.

Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;

2.

medizinische Geräte;

3.

schnurlose Elektrowerkzeuge; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2016.

(4) Batterien und Akkumulatoren, die dem Abs. 1 nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden.

§ 5 BatVO


(1) Hersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass

1.

diese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,

2.

die Anforderungen gemäß der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. II Nr. 102/2017, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,

3.

bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,

4.

im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 3 laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die

a)

einer Verwertungsanlage zugeführt werden oder

b)

einer sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen.

Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.

(2) Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn

1.

der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und

2.

die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.

(3) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.

§ 6 BatVO


(1) Hersteller, die Batterien oder Batteriesätze in Verkehr setzen, haben diese mit dem in Anhang 2 abgebildeten Symbol zu kennzeichnen.

(2) Hersteller, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien in Verkehr setzen, haben deren Kapazität spätestens ab 26. September 2009 in sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Form auf der Batterie anzugeben.

(3) Hersteller, die Batterien in Verkehr setzen, die mehr als 0,0005% Quecksilber, mehr als 0,002% Cadmium oder mehr als 0,004% Blei enthalten, haben diese mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) entsprechend Anhang 2 zu kennzeichnen.

(4) Würde die Größe des Symbols oder des chemischen Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so muss die Batterie oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet werden; stattdessen ist das Symbol oder das chemische Zeichen in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung zu drucken.

§ 7 BatVO


(1) Hersteller haben den Letztverbrauchern von Batterien zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:

1.

die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;

2.

Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit unsortierten Siedlungsabfällen;

3.

die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten;

4.

die Sinnhaftigkeit der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Altbatterien;

5.

die Bedeutung des in Anhang 2 gezeigten Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb.

Hersteller von Gerätebatterien haben die in Z 3 genannten Informationen mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a abzustimmen.

(2) Letztvertreiber von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben Letztverbraucher über die Möglichkeit der Rücknahme von Geräte- und Fahrzeugaltbatterien an ihren Verkaufsstellen zu informieren.

2. Abschnitt-Gerätebatterien

§ 8 BatVO


(1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 13a AWG 2002 haben Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien vom Letztverbraucher oder von qualifizierten Fachleuten, die vom Hersteller unabhängig sind, problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen Anweisungen, wie diese sicher von den Letztverbrauchern oder qualifizierten Fachleuten entnommen werden können, und Informationen über den Typ der eingebauten Gerätebatterien für den Verbraucher beigefügt sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Fälle, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist.

§ 9 BatVO


(1) Letztverbraucher können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben

1.

bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a,

2.

bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b,

3.

bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,

4.

beim Letztvertreiber von Gerätebatterien.

(1a) Letztvertreiber von Gerätebatterien haben die Letztverbraucher an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien deutlich und verständlich zu informieren. Weiters haben Letztvertreiber von Gerätebatterien gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.

(2) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Gerätebatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 4 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Gerätealtbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(3) Hersteller von Gerätebatterien haben zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Gerätealtbatterien von Letztvertreibern von Gerätebatterien abgegeben werden können.

(4) Letztvertreiber von Gerätebatterien, Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 10 EAG-VO können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich abgeben bei

1.

Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b,

2.

Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.

§ 10 BatVO


(1) Hersteller von Gerätebatterien haben Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a, von Letztvertreibern, von Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder von Letztverbrauchern an Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – von Letztverbrauchern zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(2) Hersteller von Gerätebatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

§ 11 BatVO


(1) Die Sammlung und Bereitstellung von Gerätealtbatterien hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 zumindest getrennt von den anderen in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.

(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Gerätealtbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Gerätealtbatterien gemäß § 28a AWG 2002

1.

bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle oder

2.

im Fall, dass die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,

der Koordinierungsstelle gemäß § 20 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.

(3) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 15 lit. b melden, sofern

1.

das Sammel- und Verwertungssystem bereits Gerätealtbatterien im Verhältnis der von ihm als in Verkehr gesetzten gemeldeten Gerätebatterien zu den von allen Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt gemeldeten Gerätebatterien zurückgenommen hat und

2.

die in Anhang 3 genannte Mengenschwelle erreicht wurde.

(4) Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

GLN (global location number) der Sammelstelle,

2.

Sammel- und Behandlungskategorie,

3.

geschätzte Masse und

4.

Anzahl, Art, Form und Größe der Sammelbehälter.

(5) Die Meldung eines Abholbedarfs gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 darf frühestens am 1. Dezember 2008 erfolgen.

3. Abschnitt-Fahrzeugbatterien

§ 12 BatVO


(1) Letztverbraucher können Fahrzeugaltbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben

1.

beim Letztvertreiber von Fahrzeugbatterien,

2.

bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten, oder

3.

bei Sammelstellen, die Gemeinden (Gemeindeverbände) dafür einrichten.

(2) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Fahrzeugbatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 1 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Fahrzeugaltbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 13 BatVO


(1) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben Fahrzeugaltbatterien

1.

von Letztvertreibern,

2.

von Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge oder

3.

von Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

§ 14 BatVO


(1) Die Sammlung und Bereitstellung von Fahrzeugaltbatterien hat zumindest getrennt von den anderen in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben auf Aufforderung eines Letztvertreibers, eines Sammel- und Verwertungssystems für Altfahrzeuge oder eines Betreibers einer Sammelstelle einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien von diesem Vertreiber, diesem Sammel- und Verwertungssystem oder von dieser Gemeinde (diesem Gemeindeverband)

1.

bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle binnen 20 Tagen oder

2.

bei Nichterreichen dieser Mengenschwelle gemäß Anhang 3 zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen

unentgeltlich abzuholen.

4. Abschnitt

§ 15 BatVO


(1) Hersteller, die Industriebatterien in Verkehr setzen, haben Industriealtbatterien unabhängig vom Datum ihres In-Verkehr-Setzens und unabhängig von ihrer Herkunft oder chemischen Zusammensetzung zurückzunehmen.

(2) Hersteller können mit den Letztverbrauchern der Industriebatterien Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.

5. Abschnitt-Sammel- und Verwertungssysteme und Koordinierung

§ 16 BatVO


(1) Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben

1.

ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 10 oder § 13 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu erfüllen und

2.

die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 2, 22 Abs. 1 Z 6, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vertraglich zu überbinden,

wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.

(2) Hersteller von Industriebatterien können die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 15 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Industriealtbatterien vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

(3) Hersteller und Eigenimporteure haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Batterien, einzuräumen.

§ 17 BatVO


(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 9 Abs. 3 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 erfolgen kann.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für Fahrzeugaltbatterien haben einen Entsorgungslogistikplan zu erstellen, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von Vertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge und Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) in allen politischen Bezirken erfolgen kann.

(4) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie oder bezogen auf Gruppen von Altbatterien, die hinsichtlich der Anforderungen an die Sammlung und Behandlung vergleichbar sind (Altbatteriegruppen-Tarifkategorien), vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Altbatterien einer Sammel- und Behandlungskategorie oder Altbatteriegruppe einschließlich deren Behandlungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie oder Altbatteriegruppe, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.

3.

Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Batterienmassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien haben die jeweilige firmenmäßig gezeichnete Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung ist ebenfalls vorzulegen, bewirkt aber keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)

(8) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien kann seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals einstellen.

(9) Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller und Eigenimporteure von Gerätebatterien, die sehr geringe Massen in Verkehr setzen, verhältnismäßige pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.

§ 18 BatVO


(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Gerätealtbatterien kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 15 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Gerätealtbatterien einrichten. Die dort gesammelten Altbatterien sind einer Behandlung gemäß § 5 zuzuführen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern nachweislich gesammelten und gemäß § 5 einer Behandlung zugeführten Massen von Altbatterien der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 5 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Gerätealtbatterien, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 4 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Gerätealtbatterien an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:

1.

die Stellen, an denen gesammelt wurde, und – soweit vorhanden – die GLNs für diese Stellen,

2.

der beauftragte Übernehmer,

3.

die einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch einer Wiederverwendung oder Behandlung zuzuführenden Massen,

4.

der Nachweis über die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Z 2 und

5.

das Datum der Abholung.

Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.

§ 19 BatVO


 

(1) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der Teilnehmenden, insbesondere der Hersteller und Eigenimporteure unter Angabe der GLN, und der Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien, hinsichtlich deren eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

Die Aufstellung gemäß Z 1 ist im Wege des Registers zu übermitteln. Für das Kalenderjahr 2008 hat die Meldung der Masse gemäß Z 1 die ab 26. September 2008 in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien zu umfassen.

(2) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln, aus dem die Finanzsituation für den Bereich des § 17 Abs. 1 ersichtlich ist.

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

§ 20 BatVO


(1) Die Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.

(2) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Gerätealtbatterien haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:

1.

Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15, insbesondere

a)

Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,

b)

Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß § 11 Abs. 2 oder 3,

c)

Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;

2.

Festlegung von Pauschalen für die Benutzungskosten der Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung; dabei ist zu berücksichtigen:

a)

die zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung;

b)

die Pauschalen für die Finanzierung der Sammelinfrastruktur umfassen

aa)

die Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, und

bb)

die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Gerätealtbatterien, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung erforderlich sind;

die Pauschalen sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Gerätealtbatterien, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden;

c)

die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Gerätealtbatterien, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;

3.

Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl;

diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen;

4.

Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.

(3) Die Koordinierung hat folgende § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:

1.

Ermittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil;

2.

die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3;

3.

Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 7 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15.

(4) Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.

(5) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugaltbatterien haben in Präzisierung des Inhalts des § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu umfassen, dass die Zustimmung des Systems zur Abwicklung der Abholungen insbesondere von Sammelstellen von Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Koordinierungsstelle unter direkter Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems auf Kosten des Systems erteilt wird, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt. Weiters ist in dieser Vereinbarung die Koordination der Information der Letztverbraucher, über die unentgeltliche Rücknahmepflicht und Rückgabemöglichkeiten, festzulegen.

§ 21 BatVO


(1) Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch weiterleitet.

Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

GLN der Sammelstelle,

2.

geschätzte Masse und

3.

Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.

(2) Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.

(3) Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Gerätealtbatterien das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.

(4) Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)

6. Abschnitt-Registrierung und Meldeverpflichtungen

§ 22 BatVO


(1) Hersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten zur Verfügung stehen:

1.

Namen (inklusive der Handelsmarke, soweit bekannt), Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,

2.

gegebenenfalls Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,

2a.

Steuernummer,

3.

Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,

4.

Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

5.

die in Verkehr gesetzten Batterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

6.

für Gerätebatterien die Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b durch Angabe der GLN,

7.

das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme erfolgt oder erfolgen muss.

Hersteller, welche Batterien erstmals nach dem 2. August 2008 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Z 1 bis 7 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 7 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 an das Register weiterzuleiten.

(3) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 haben bis spätestens 1. August 2008 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 2. Juli 2008 in Betrieb genommen werden, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(4) Eigenimporteure haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten spätestens am 1. September 2008 zur Verfügung stehen:

1.

Namen, Anschriften (zB Sitz) des Eigenimporteurs und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,

2.

Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,

3.

Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1,

4.

Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

5.

die erworbenen Geräte- und Fahrzeugbatterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

6.

das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme gemäß § 26 Z 2 erfolgt.

Eigenimporteure, welche Geräte- und Fahrzeugbatterien erstmals nach dem 2. August 2008 erwerben, haben die Daten gemäß Z 1 bis 6 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 6 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

§ 23 BatVO


Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste

1.

der Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien,

2.

der Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b),

3.

der Behandler von Batterien, wobei Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, in der Liste besonders zu kennzeichnen sind, und

4.

der Eigenimporteure gemäß § 26

auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen und zu aktualisieren.

§ 24 BatVO


(1) Hersteller von Gerätebatterien haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Batterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Gerätebatterien und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Gerätebatterien in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben. Die erste Meldung hat für das dritte Quartal 2008 zu erfolgen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Gerätebatterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers zu melden, womit die Meldepflicht der an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Hersteller gemäß Abs. 1 erfüllt ist.

§ 25 BatVO


(1) Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle die Massen von Altbatterien getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien im Wege des Registers zu melden, die

1.

gesammelt oder erfasst wurden,

2.

stofflich verwertet wurden,

3.

insgesamt verwertet wurden,

4.

in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden oder

5.

aus der Europäischen Union ausgeführt wurden.

(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher – ausgenommen von einem Eigenimporteur – übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Altbatterien die Meldung gemäß Abs. 1 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.

(3) Jeder Abfallbehandler, der Altbatterien behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 je Ziffer dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 und der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.

(3a) Jeder Abfallsammler und -behandler, der Gerätealtbatterien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus der Europäischen Union ausführt, hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einmal jährlich bis zum 30. Juni des der Ausfuhr folgenden Kalenderjahres die exportierte Masse an Gerätealtbatterien aufgegliedert in Pb-Säure-, NiCd- und sonstige Gerätealtbatterien sowie die entsprechenden Recyclingeffizienzmeldungen der jeweiligen Verwertungs- oder sonstigen Behandlungsanlage zur Verfügung zu stellen.

(4) Für das Jahr 2008 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 26. September 2008 bis 31. Dezember 2008 gesammelten Altbatterien zu beziehen.

§ 25a BatVO


(1) Wird gemäß § 3a Z 2 lit. c ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2022 in Österreich in Verkehr gesetzte Batterien. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.

2.

Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.

3.

Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).

4.

Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der

a)

der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,

b)

die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie

c)

die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,

ersichtlich sind.

(2) Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 3a Z 2 für jene Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende weitere Verpflichtungen:

1.

Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 7,

2.

Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,

3.

Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 3a Z 1, der Batterien importiert, über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Batterien, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist,

4.

Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 3a Z 1, die Batterien importieren, an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,

5.

Übermittlung der Meldung gemäß § 24 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und

6.

Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.

Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 3 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.

(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(5) Die Pflichten der Hersteller gemäß § 3a Z 1 entfallen nur für Batterien, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 3a Z 2 übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(6) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Hersteller kann ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2022 Rechtswirkung.

§ 25b BatVO


(1) Hersteller gemäß § 3a Z 3 haben für ab dem 1. Jänner 2022 in Österreich in Verkehr gesetzte Batterien einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Herstellers für Batterien in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.

(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.

2.

Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.

3.

Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).

4.

Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der

a)

der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,

b)

die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie

c)

die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,

ersichtlich sind.

(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers für Batterien und Akkumulatoren, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 7,

2.

Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,

3.

Übermittlung der Meldung gemäß § 24 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und

4.

Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.

Die Daten gemäß Z 1 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 4 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.

(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2022 Rechtswirkung.

§ 25c BatVO


Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.

7. Abschnitt-Schlussbestimmungen

§ 26 BatVO


Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,

1.

entweder

a)

die als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und

b)

im Sinne des § 5 zu behandeln und

c)

für diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß § 25 Abs. 1 zu erstatten

oder

2.

hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist nicht zulässig.

§ 27 BatVO


Mit dieser Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1,

2.

die Richtlinie 2013/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und –akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission, ABl. Nr. L 329 vom 10.12.2013 S. 5, und

3.

die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 93,

umgesetzt.

§ 28 BatVO


(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 21, 23 und 26 treten mit 26. September 2008 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren, BGBl. Nr. 514/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/1999, und § 1 Z 7, § 26 sowie Anhang G Punkt 1 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2007, treten mit Ablauf des 25. September 2008 außer Kraft.

(4) Die §§ 4, 8, 17, 21, 22 und 27 sowie der Anhang 4 in der Fassung des BGBl. II Nr. 109/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(5) Die §§ 1, 3a samt Überschrift, 5, 17, 21, 22 und 25, der 6a. Abschnitt und § 27 sowie der Anhang 4 in der Fassung des BGBl. II Nr. 311/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung des BGBl. II Nr. 311/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 BatVO


 

Mindesteffizienzen

Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindesteffizienzen für die stoffliche Verwertung erreicht werden:

a)

stoffliche Verwertung von 65% des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;

b)

stoffliche Verwertung von 75% des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;

c)

stoffliche Verwertung von 50% des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.

Anl. 2 BatVO


Kennzeichnung von Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätzen für die getrennte Sammlung

 

Das Symbol für die „getrennte Sammlung“ besteht für alle Batterien aus einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern, wie nachstehend abgebildet:

Das Symbol muss mindestens 3% der größten Seitenfläche der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen. Bei zylindrischen Formaten muss das Symbol mindestens 1,5% der Oberfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen.

Das chemische Zeichen mit der Angabe des enthaltenen Schwermetalls ist unterhalb des Symbols aufzudrucken; das chemische Zeichen muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe des Symbols einnehmen.

Die Symbole und Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sind.

Anl. 3 BatVO


Einteilung der Altbatterien und Mengenschwellen

 

Sammel- und Behandlungskategorie

Mengenschwelle in kg für die Meldung eines Abholbedarfs oder für die Abholung gemäß § 14

Gerätealtbatterien

300 kg

Fahrzeugaltbatterien

600 kg

Industriealtbatterien

-

 

Anl. 4 BatVO


Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Gerätebatterien heranzuziehen. Für das Jahr 2008 sind die ab dem dritten Kalenderquartal als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Batterien heranzuziehen.

Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 24 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.

Die festgesetzten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind jeweils zu veröffentlichen.

Der Massenanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Batterien (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Batterien (Mgesamt) in Prozent:

MAS in % = 100 x MS/Mgesamt

Der Massenanteil ändert sich infolge der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien (je Quartal).

2. Berücksichtigung von gesammelten Gerätealtbatterien gemäß § 18 (eigene Sammelleistung)

Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 18 Abs. 3 erfolgt ist.

Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 18 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.

3. Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:

3.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Gerätealtbatterien zu erfolgen.

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die gesammelten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Abholanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Gerätealtbatterien (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Gerätealtbatterien (Agesamt) in Prozent:

AAS in % = 100 x AS/Agesamt

Der Abholanteil ändert sich infolge

a)

einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 4.a),

b)

einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 4.b),

c)

der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,

d)

allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,

e)

von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 5.

Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.

3.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht am 1. Oktober 2008 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.

Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 3.1. zu erfolgen.

VAS in % = 100 x MAS/AAS

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

4. Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem

Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben.

Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:

a)

Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwilligen Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu einer freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.

b)

Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 15 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.

Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.

Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.

5. Jahresausgleich

Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:

5.1.

Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SLgesamt).

5.2.

Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr (SLS). Ab 1. Jänner 2010, erstmals für die Jahresausgleichsrechnung des Jahres 2010 erfolgt die Berücksichtigung von Sammelleistungen nur bis zu 10% Übererfüllung der Masse, die das Sammel- und Verwertungssystem im jeweiligen Kalenderjahr aufgrund seines Verpflichtungsanteils sammeln musste.

5.3.

Berechnung des Massenanteils eines Systems für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System (von dessen Teilnehmenden) als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Gerätebatterien geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemeldeten Massen an Gerätebatterien (MAS_Jahr).

5.4.

Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

SLS = SLgesamt x MAS_Jahr

5.5.

Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich für dieses folgende Kalenderjahr als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.

5.6.

Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab 1. Mai des laufenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.

6. Beendigung eines Systems

Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.

Batterienverordnung (BatVO) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 159/2008 [CELEX-Nr.: 32006L0066]

Änderung

BGBl. II Nr. 109/2015 [CELEX-Nr.: 32013L0056]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: