Ziele dieser Verordnung sind
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2021,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2021,)
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste
Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.
Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, Eigenimporteure (Paragraph 3, Ziffer 8,) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,
Mit dieser Verordnung werden
Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindesteffizienzen für die stoffliche Verwertung erreicht werden:
Das Symbol für die „getrennte Sammlung“ besteht für alle Batterien aus einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern, wie nachstehend abgebildet:
Das Symbol muss mindestens 3% der größten Seitenfläche der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen. Bei zylindrischen Formaten muss das Symbol mindestens 1,5% der Oberfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen.
Das chemische Zeichen mit der Angabe des enthaltenen Schwermetalls ist unterhalb des Symbols aufzudrucken; das chemische Zeichen muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe des Symbols einnehmen.
Die Symbole und Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sind.
Sammel- und Behandlungskategorie | Mengenschwelle in kg für die Meldung eines Abholbedarfs oder für die Abholung gemäß § 14Mengenschwelle in kg für die Meldung eines Abholbedarfs oder für die Abholung gemäß Paragraph 14, |
Gerätealtbatterien | 300 kg |
Fahrzeugaltbatterien | 600 kg |
Industriealtbatterien | – |
Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Gerätebatterien heranzuziehen. Für das Jahr 2008 sind die ab dem dritten Kalenderquartal als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Batterien heranzuziehen.
Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 24 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß Paragraph 24, festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Die festgesetzten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind jeweils zu veröffentlichen.
Der Massenanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Batterien (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Batterien (Mgesamt) in Prozent:
MAS in % = 100 x MS/Mgesamt
Der Massenanteil ändert sich infolge der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien (je Quartal).
2. Berücksichtigung von gesammelten Gerätealtbatterien gemäß § 18 (eigene Sammelleistung)2. Berücksichtigung von gesammelten Gerätealtbatterien gemäß Paragraph 18, (eigene Sammelleistung)Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 18 Abs. 3 erfolgt ist.Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 3, erfolgt ist.
Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 18 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.
3. Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines AbholbedarfsAuswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:
3.1. Abholanteil
Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Gerätealtbatterien zu erfolgen.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die gesammelten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Abholanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Gerätealtbatterien (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Gerätealtbatterien (Agesamt) in Prozent:
AAS in % = 100 x AS/Agesamt
Der Abholanteil ändert sich infolge
Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.
3.2. Verpflichtungsanteil
Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.
Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht am 1. Oktober 2008 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht am 1. Oktober 2008 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.
Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.
Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 3.1. zu erfolgen.
VAS in % = 100 x MAS/AAS
Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.
4. Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und VerwertungssystemDie Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben.
Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:
Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.
Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.
5. JahresausgleichDer Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:
SLS = SLgesamt x MAS_Jahr
Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.