(1) Hersteller von Gerätebatterien haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Batterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Gerätebatterien und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Gerätebatterien in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben. Die erste Meldung hat für das dritte Quartal 2008 zu erfolgen.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Gerätebatterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers zu melden, womit die Meldepflicht der an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Hersteller gemäß Abs. 1 erfüllt ist.
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