Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
1.Ziffer einseine Aufstellung der Teilnehmenden, insbesondere der Hersteller und Eigenimporteure unter Angabe der GLN, und der Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien, hinsichtlich deren eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien, und
2.Ziffer 2einen Tätigkeitsbericht.
Die Aufstellung gemäß Z 1 ist im Wege des Registers zu übermitteln. Für das Kalenderjahr 2008 hat die Meldung der Masse gemäß Z 1 die ab 26. September 2008 in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien zu umfassen.Die Aufstellung gemäß Ziffer eins, ist im Wege des Registers zu übermitteln. Für das Kalenderjahr 2008 hat die Meldung der Masse gemäß Ziffer eins, die ab 26. September 2008 in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien zu umfassen.
(2)Absatz 2Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln, aus dem die Finanzsituation für den Bereich des § 17 Abs. 1 ersichtlich ist.Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln, aus dem die Finanzsituation für den Bereich des Paragraph 17, Absatz eins, ersichtlich ist.
(3)Absatz 3Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
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