(1) Hersteller haben den Letztverbrauchern von Batterien zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:
1. | die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit; | |||||||||
2. | Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit unsortierten Siedlungsabfällen; | |||||||||
3. | die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten; | |||||||||
4. | die Sinnhaftigkeit der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Altbatterien; | |||||||||
5. | die Bedeutung des in Anhang 2 gezeigten Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb. | |||||||||
Hersteller von Gerätebatterien haben die in Z 3 genannten Informationen mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a abzustimmen. |
(2) Letztvertreiber von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben Letztverbraucher über die Möglichkeit der Rücknahme von Geräte- und Fahrzeugaltbatterien an ihren Verkaufsstellen zu informieren.
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