§ 25a BatVO Bevollmächtigter für ausländische Personen

BatVO - Batterienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsWird gemäß § 3a Z 2 lit. c ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2022 in Österreich in Verkehr gesetzte Batterien. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Wird gemäß Paragraph 3 a, Ziffer 2, Litera c, ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2022 in Österreich in Verkehr gesetzte Batterien. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. 1.Ziffer einsDer Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
    2. 2.Ziffer 2Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
    3. 3.Ziffer 3Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
    4. 4.Ziffer 4Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
      1. a)Litera ader Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,
      2. b)Litera bdie ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
      3. c)Litera cdie vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
      ersichtlich sind.
  2. (2)Absatz 2Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 3a Z 2 für jene Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende weitere Verpflichtungen:Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 3 a, Ziffer 2, für jene Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende weitere Verpflichtungen:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 7,Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 7,
    2. 2.Ziffer 2Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002,
    3. 3.Ziffer 3Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 3a Z 1, der Batterien importiert, über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Batterien, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist,Information jedes betroffenen Herstellers gemäß Paragraph 3 a, Ziffer eins,, der Batterien importiert, über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Batterien, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist,
    4. 4.Ziffer 4Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 3a Z 1, die Batterien importieren, an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß Paragraph 3 a, Ziffer eins,, die Batterien importieren, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002,
    5. 5.Ziffer 5Übermittlung der Meldung gemäß § 24 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 undÜbermittlung der Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, sowie Paragraph 25, Absatz eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    6. 6.Ziffer 6Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
    Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 3 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.Die Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Absatz 3, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz eins, oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
  4. (4)Absatz 4Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  5. (5)Absatz 5Die Pflichten der Hersteller gemäß § 3a Z 1 entfallen nur für Batterien, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 3a Z 2 übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß erfüllt worden sind.Die Pflichten der Hersteller gemäß Paragraph 3 a, Ziffer eins, entfallen nur für Batterien, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß Paragraph 3 a, Ziffer 2, übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
  6. (6)Absatz 6Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Hersteller kann ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2022 Rechtswirkung.
In Kraft seit 08.07.2021 bis 31.12.9999
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