Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Einteilung der Altbatterien und Mengenschwellen
Sammel- und Behandlungskategorie
Mengenschwelle in kg für die Meldung eines Abholbedarfs oder für die Abholung gemäß § 14
Gerätealtbatterien
300 kg
Fahrzeugaltbatterien
600 kg
Industriealtbatterien
-
In Kraft seit 16.05.2008 bis 31.12.9999
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