Anl. 3 BatVO

BatVO - Batterienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Einteilung der Altbatterien und Mengenschwellen

 

Sammel- und Behandlungskategorie

Mengenschwelle in kg für die Meldung eines Abholbedarfs oder für die Abholung gemäß § 14

Gerätealtbatterien

300 kg

Fahrzeugaltbatterien

600 kg

Industriealtbatterien

-

 

In Kraft seit 16.05.2008 bis 31.12.9999
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