Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,
1. | entweder | |||||||||
a) | die als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und | |||||||||
b) | im Sinne des § 5 zu behandeln und | |||||||||
c) | für diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß § 25 Abs. 1 zu erstatten | |||||||||
oder | ||||||||||
2. | hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. | |||||||||
Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist nicht zulässig. |
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