§ 26 BatVO

BatVO - Batterienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,

1.

entweder

a)

die als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und

b)

im Sinne des § 5 zu behandeln und

c)

für diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß § 25 Abs. 1 zu erstatten

oder

2.

hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist nicht zulässig.

In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
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