§ 25c BatVO

BatVO - Batterienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.

In Kraft seit 08.07.2021 bis 31.12.9999
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