Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsHersteller, die Industriebatterien in Verkehr setzen, haben Industriealtbatterien unabhängig vom Datum ihres In-Verkehr-Setzens und unabhängig von ihrer Herkunft oder chemischen Zusammensetzung zurückzunehmen.
(2)Absatz 2Hersteller können mit den Letztverbrauchern der Industriebatterien Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.
In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
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