Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsHersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben
1.Ziffer einsihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 10 oder § 13 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu erfüllen undihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 13, durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu erfüllen und
2.Ziffer 2die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 2, 22 Abs. 1 Z 6, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vertraglich zu überbinden,die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 7 Absatz eins,, 9 Absatz 3,, 14 Absatz 2,, 22 Absatz eins, Ziffer 6,, 24 Absatz eins und 25 Absatz eins, je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vertraglich zu überbinden,
wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.
(2)Absatz 2Hersteller von Industriebatterien können die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 15 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Industriealtbatterien vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.Hersteller von Industriebatterien können die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 7 Absatz eins und 15 Absatz eins, je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Industriealtbatterien vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
(3)Absatz 3Hersteller und Eigenimporteure haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Batterien, einzuräumen.
In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
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