§ 16 BatVO

BatVO - Batterienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben

1.

ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 10 oder § 13 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu erfüllen und

2.

die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 2, 22 Abs. 1 Z 6, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vertraglich zu überbinden,

wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.

(2) Hersteller von Industriebatterien können die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 15 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Industriealtbatterien vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

(3) Hersteller und Eigenimporteure haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Batterien, einzuräumen.

In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
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