§ 13 BatVO Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien

BatVO - Batterienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben Fahrzeugaltbatterien

1.

von Letztvertreibern,

2.

von Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge oder

3.

von Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
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