Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsHersteller von Fahrzeugbatterien haben Fahrzeugaltbatterien
1.Ziffer einsvon Letztvertreibern,
2.Ziffer 2von Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge oder
3.Ziffer 3von Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.
(2)Absatz 2Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 16, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
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