Anl. 2 BatVO

BatVO - Batterienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Kennzeichnung von Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätzen für die getrennte Sammlung

 

Das Symbol für die „getrennte Sammlung“ besteht für alle Batterien aus einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern, wie nachstehend abgebildet:

Das Symbol muss mindestens 3% der größten Seitenfläche der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen. Bei zylindrischen Formaten muss das Symbol mindestens 1,5% der Oberfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen.

Das chemische Zeichen mit der Angabe des enthaltenen Schwermetalls ist unterhalb des Symbols aufzudrucken; das chemische Zeichen muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe des Symbols einnehmen.

Die Symbole und Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sind.

In Kraft seit 16.05.2008 bis 31.12.9999
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