Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Mindesteffizienzen
Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindesteffizienzen für die stoffliche Verwertung erreicht werden:
a)Litera astoffliche Verwertung von 65% des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
b)Litera bstoffliche Verwertung von 75% des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;
c)Litera cstoffliche Verwertung von 50% des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.
In Kraft seit 16.05.2008 bis 31.12.9999
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