Anl. 1 BatVO

BatVO - Batterienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

 

Mindesteffizienzen

Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindesteffizienzen für die stoffliche Verwertung erreicht werden:

a)

stoffliche Verwertung von 65% des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Bleigehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;

b)

stoffliche Verwertung von 75% des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien bei einem Höchstmaß an Recycling des Cadmiumgehalts, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist;

c)

stoffliche Verwertung von 50% des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.

In Kraft seit 16.05.2008 bis 31.12.9999
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