(1) Hersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass
1. | diese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden, | |||||||||
2. | die Anforderungen gemäß der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. II Nr. 102/2017, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden, | |||||||||
3. | bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden, | |||||||||
4. | im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 3 laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die | |||||||||
a) | einer Verwertungsanlage zugeführt werden oder | |||||||||
b) | einer sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen. | |||||||||
Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß. |
(2) Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn
1. | der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und | |||||||||
2. | die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt. |
(3) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.
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