§ 23 BatVO Veröffentlichung der Hersteller, Eigenimporteure, Sammelstellen und Behandler

BatVO - Batterienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 23.Paragraph 23,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste

  1. 1.Ziffer einsder Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien,
  2. 2.Ziffer 2der Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b),der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, unter Angabe der Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a, oder Litera b,),
  3. 3.Ziffer 3der Behandler von Batterien, wobei Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, in der Liste besonders zu kennzeichnen sind, undder Behandler von Batterien, wobei Behandler, die gemäß Paragraph 16, des Umweltmanagementgesetzes (UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2004,, registriert sind, in der Liste besonders zu kennzeichnen sind, und
  4. 4.Ziffer 4der Eigenimporteure gemäß § 26der Eigenimporteure gemäß Paragraph 26,
auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen und zu aktualisieren.
In Kraft seit 26.09.2005 bis 31.12.9999
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