§ 23 BatVO Veröffentlichung der Hersteller, Eigenimporteure, Sammelstellen und Behandler

BatVO - Batterienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste

1.

der Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien,

2.

der Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b),

3.

der Behandler von Batterien, wobei Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, in der Liste besonders zu kennzeichnen sind, und

4.

der Eigenimporteure gemäß § 26

auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen und zu aktualisieren.

In Kraft seit 26.09.2005 bis 31.12.9999
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