Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für alle Typen von Batterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, und der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), BGBl. II Nr. 121/2005, in den jeweils geltenden Fassungen.Diese Verordnung gilt für alle Typen von Batterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, und der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, in den jeweils geltenden Fassungen.
(2)Absatz 2Von dieser Verordnung ausgenommen sind Batterien, die
1.Ziffer einsin Ausrüstungsgegenständen, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, oder
2.Ziffer 2in Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum
verwendet werden.
In Kraft seit 16.05.2008 bis 31.12.9999
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