§ 2 BatVO Geltungsbereich

BatVO - Batterienverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Diese Verordnung gilt für alle Typen von Batterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, und der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), BGBl. II Nr. 121/2005, in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Von dieser Verordnung ausgenommen sind Batterien, die

1.

in Ausrüstungsgegenständen, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, oder

2.

in Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum

verwendet werden.

In Kraft seit 16.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 BatVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BatVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 BatVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 BatVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 BatVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BatVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 BatVO
§ 3 BatVO