§ 18 BatVO Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

BatVO - Batterienverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Gerätealtbatterien kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 15 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Gerätealtbatterien einrichten. Die dort gesammelten Altbatterien sind einer Behandlung gemäß § 5 zuzuführen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern nachweislich gesammelten und gemäß § 5 einer Behandlung zugeführten Massen von Altbatterien der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 5 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Gerätealtbatterien, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 4 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Gerätealtbatterien an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:

1.

die Stellen, an denen gesammelt wurde, und – soweit vorhanden – die GLNs für diese Stellen,

2.

der beauftragte Übernehmer,

3.

die einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch einer Wiederverwendung oder Behandlung zuzuführenden Massen,

4.

der Nachweis über die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Z 2 und

5.

das Datum der Abholung.

Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 BatVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 BatVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 BatVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 BatVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 BatVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BatVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 BatVO
§ 19 BatVO