Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Gerätealtbatterien kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 15 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Gerätealtbatterien einrichten. Die dort gesammelten Altbatterien sind einer Behandlung gemäß § 5 zuzuführen.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Gerätealtbatterien kann zusätzlich zu den gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Gerätealtbatterien einrichten. Die dort gesammelten Altbatterien sind einer Behandlung gemäß Paragraph 5, zuzuführen.
(2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern nachweislich gesammelten und gemäß § 5 einer Behandlung zugeführten Massen von Altbatterien der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern nachweislich gesammelten und gemäß Paragraph 5, einer Behandlung zugeführten Massen von Altbatterien der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.
(3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 5 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Gerätealtbatterien, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 4 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Gerätealtbatterien an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:Die gemäß Absatz eins und 2 und bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, gesammelten und einer Behandlung gemäß Paragraph 5, zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Gerätealtbatterien, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 4 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Gerätealtbatterien an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:
1.Ziffer einsdie Stellen, an denen gesammelt wurde, und – soweit vorhanden – die GLNs für diese Stellen,
2.Ziffer 2der beauftragte Übernehmer,
3.Ziffer 3die einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch einer Wiederverwendung oder Behandlung zuzuführenden Massen,
4.Ziffer 4der Nachweis über die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Z 2 undder Nachweis über die Einhaltung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, und
5.Ziffer 5das Datum der Abholung.
Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 26.09.2008 bis 31.12.9999
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