Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch weiterleitet.Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch weiterleitet.
1.Ziffer einsGLN der Sammelstelle,
2.Ziffer 2geschätzte Masse und
3.Ziffer 3Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
(2)Absatz 2Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.
(3)Absatz 3Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Gerätealtbatterien das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.
(4)Absatz 4Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2021,)
In Kraft seit 08.07.2021 bis 31.12.9999
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