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(1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von unter eine Sicherungsvereinbarung fallenden Verbindlichkeiten ist Folgendes zu vermeiden:
1. | Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen; | |||||||||
2. | Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der | |||||||||
3. | Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder | |||||||||
4. | Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt. |
(2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
1. | gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und | |||||||||
2. | diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden. |
(1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von unter eine Sicherungsvereinbarung fallenden Verbindlichkeiten ist Folgendes zu vermeiden:
1. | Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen; | |||||||||
2. | Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der | |||||||||
3. | Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder | |||||||||
4. | Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt. |
(2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
1. | gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und | |||||||||
2. | diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden. |