Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsRufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
(2)Absatz 2Leistet eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20a AZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20a AZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20a AZG