IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 3, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.01.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wir... mehr lesen...