Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.4 AZG beträgt die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die im Abs.1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr abweichend von § 31 Abs.2 VStG ein Jahr. Daraus folgt, dass für gleichgelagerte, jedoch nicht auf Fahrten im internationalen Straßenverkehr verwirklichte Verstöße - wie hier zB gegen die Vorschrift, als Lenker die tägliche (Mindest)ruhezeit einzuhalten - die generelle Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG von sechs ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden. Gemäß § 28 Abs.1a Z4 des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. Nr. 4... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art 13 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Gerätes. Nach Art 15 Abs 5 der Verordnung hat der Fahrer auf dem Schaublatt näher genannte Angaben einzutragen, unter denen sich auch die im Straferkenntnis vom 13.01.1997 vermißten Angaben, nämlich die Eintragung des Ortsnamens, des Datums bei Fahrtende befinden. Art 15 Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/95 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Gerätes. Nach Artikel 15 Abs 5 der Verordnung hat der Fahrer auf dem Schaublatt näher genannte Angaben einzutragen, unter denen sich auch der Vorname des Lenkers und des Ortsnamens bei Fahrtende befinden. Artikel 15 Abs 5 der Verordnung statuiert lediglich die Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im vorliegenden Fall zur Anwendung gebrachte Strafnorm des § 28 Abs.1b Z2 AZG idgF bestimmt: "Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art.3 Abs.1, Art.13, Art.15 Abs.1 bis 3, 5 oder 7 und Art.16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sind ... zu bestrafen." Art.13 der EWG-VO Nr. 3821/85 lautet: "Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung de... mehr lesen...
Beachte VwSen-280152 v. 29.1.1996; VwSen-280153 v. 29.1.1996; VwSen-280154 v. 29.1.1996; VwSen-280155 v. 29.1.1996 Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.1b AZG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine mit Geldstrafe (3.000 S bis 30.000 S, im Wiederholungsfall 5.000 S bis 50.000 S) zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wenn sie gemäß Z2 dieser Vorschrift "die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art.3 Abs.1, Art.13, Art.14, Art.15 Abs.1 bis 3, 5 oder 7 oder ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin im wesentlichen die im
Spruch: genannte Tat (allerdings in der Tatumschreibung in nicht übersichtlicher Weise angereichert durch Begründungselemente und - wie die Berufungswerberin zutreffend ausführte - auch unter Anführung nicht unmittelbar bezughabender Rechtsvorschriften wie jener des § 17 Abs 6 AZG) angelastet und über sie eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) gemäß § 28 Abs 1 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich Art 15 Abs 2 der EWG-Verordnung konkrete Verhaltenspflichten des Fahrers eines Kraftfahrzeuges betreffend ua Aufzeichnungen seiner Lenkzeiten normiert, ist bei einem Verstoß des Fahrers hingegen der Arbeitgeber des Fahrers strafbar. mehr lesen...