IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9. Dezember 2022, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) iVm der EG-VO 165/2014, wie folgt: Aus Anlass der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird das Straferkenntnis der Bezirkshauptm... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 06.03.2023 Norm: AZG §28 Abs6VStG 1991 §27 Abs1 AZG § 28 heute AZG § 28 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022 AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten MMag. Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 11. März 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Spruchteil „Sie haben di... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 29.12.2020 Norm: AZG §28 Abs5AZG §28 Abs632006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Ruhezeit (§ 28 Abs 5 AZG) ist nicht der Zeitraum zwischen zwei Lenkzeiten heranzuziehen, sondern es ist – wie explizit von Art 8 der VO (EG) 561/2006 angeordnet – der 24-Stunden-Zeitraum „nach dem Ende der vorangegangenen tägliche... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 29.12.2020 Norm: AZG §28 Abs5AZG §28 Abs632006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8
Rechtssatz: Die von Art 8 der VO (EG) 561/2006 sowie § 28 AZG geschützten Rechtsgüter sind die Verkehrssicherheit und der Arbeitnehmerschutz. Durch zu lange Lenkzeiten und nicht ausreichende Ruhezeiten von LKW-Fahrern kann es zu überaus schweren Verkehrsunfällen mit... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GesbR, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 17. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitszeitgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die in den Spruchpun... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 25.01.2020 Norm: AZG §28 Abs5AZG §28 Abs632014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs3 lita32014R0165 KontrollgeräteV Art36VStG 1991 §9 Abs1
Rechtssatz: Der Umstand, dass ein Lenker mit dem ihm zugeordneten Lastkraftwagen während der fraglichen Zeiträume nicht zum Betriebssitz zurückgekehrt ist, vermag [den Verantwortlichen nach § 9 Abs 1 VStG] nicht von der ihn treffenden Verpflicht... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 25.01.2020 Norm: AZG §28 Abs5AZG §28 Abs632014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs3 lita32014R0165 KontrollgeräteV Art36VStG 1991 §9 Abs1
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst bei einem fortgesetzten Delikt – dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 10. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, idF BGBl. I Nr. 126/2017, wie folgt: Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 26.07.2019 Norm: AZG §28 Abs5AZG §28 Abs632014R0165 KontrollgeräteV Art6 Abs1
Rechtssatz: Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person in der Funktion als Verkehrsleiter eines Unternehmens wird durch die Verordnung (EG) Nr 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftver... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21. März 2017, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverf... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 14.06.2018 Norm: AZG §28 Abs5AZG §28 Abs6VStG 1991 §9 Abs1VStG 1991 §9 Abs2
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag eine bloß interne Aufgabenverteilung ein einzelnes vertretungsbefugtes Organ nicht von vornherein von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten. Eine unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung die... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 14.06.2018 Norm: AZG §28 Abs5AZG §28 Abs6VStG 1991 §9 Abs1VStG 1991 §9 Abs2
Rechtssatz: Da es sich bei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt, hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Er hat demnach entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Ju... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 14.06.2018 Norm: AZG §28 Abs5AZG §28 Abs6VStG 1991 §9 Abs1VStG 1991 §9 Abs2
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 2011/10/0050 u.a.) ist ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, auf Grund dessen das Fehlen eines Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht würde, gehalten, darzutun, dass er solche Maßnahmen get... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 14.06.2018 Norm: AZG §28 Abs5AZG §28 Abs6VStG 1991 §9 Abs1VStG 1991 §9 Abs2
Rechtssatz: Es ist die Pflicht jedes Arbeitgebers, durch ein dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall ... mehr lesen...