§ 33 AZG

AZG - Arbeitszeitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 15f die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;

4.

im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.

In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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