1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzender näher bezeichneter Gesellschaften in mehreren Fällen der Übertretung des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG) schuldig erkannt. Er habe in bestimmten Zeiträumen der Jahre 2014 und 2015 "keine ausreichenden Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden" von namentlich angeführten (in unterschiedlichen Filialen beschäftigten) Arbeitnehmern dieser Gesellschafte... mehr lesen...