Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Arbeitgeberin Hotel J. E. B. GmbH mit Sitz in XY, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass 1. der Arbeitnehmer S. O. in der Kalenderwoche vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004 für die Zeit von 63 Stunden beschäftigt und somit über die Höchstgrenze der wöchentliche... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt: ?Sie haben als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verantwortliche(r) Vertreter(in) des Arbeitgebers (verantwortlicher Beauftragter für Belange des Arbeitszeitgesetzes (AZG) der Firma U. GmbH, Internationale Transporte nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl Nr 461/1969 idgF eingehalten wurden, da bei einer... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Transportunternehmer den Lenker eines LKW´s über die zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzt, die tägliche Ruhezeit nicht gewährt und ihn über die zulässige Lenkzeit hinaus einsetzt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies vor allem dann, wenn sich das innerbetriebliche Kontrollsystem darin erschöpft, dass der Arbeitgeber die Lenker anweist, die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, so stellt das Erteilen einer solchen Weisung nur einen... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber seine Arbeitnehmerin am 21.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.15 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 00.40 Uhr, am 22.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.20 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 23.45 Uhr und am 23.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.30 sowie von 17.00 Uhr bis 23.05 Uhr beschäftigt. Da die Arbeitnehmerin an diesen Tagen sohin jeweils in einem derartigen Ausmaß über die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit hinaus beschäftigt war, dass andererseits zugleich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Grunde nach befindet sich der Berufungswerber mit seinem nur auf bestimmte Fakten bezogenen Verjährungseinwand im Recht. Allerdings wurde die hier maßgebliche erste Verfolgungshandlung, das ist die AzR vom 8.10.1998, noch am selben Tag hinausgegeben; schon dadurch wurde sie verjährungsunterbrechend wirksam. Diesbezüglich kommt es zufolge der Judikatur - neben anderen, hier jedoch erfüllten Voraussetzungen - nicht auf die Zustellung der Maßnahme, sondern auf den Zeitpunkt de... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als gemäß § 9/2 VStG 1991 verantwortlich Beauftragte des Arbeitgebers, der Firma "XXX" zu verantworten, daß die EG-VO 3820/85 sowie das Arbeitszeitgesetz mißachtet und folgende Lenker dieser Firma wie folgt beschäftigt wurden: I. M , geb am , Lenker eines EG-Kraftfahrzeug 1. Die Lenkzeit betrug am: a) 20 7 1998 12 Stunden und 32 Minuten b) 21 7 1998 11 Stunden und 46 Minuten c) 22 7 1998 11 Stunden und 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Art 15 der EG-VO 3821/1985 statuiert ausschließlich Verpflichtungen der Fahrer (= der Arbeitnehmer). (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 8.10.1996, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe als Obmann und somit zur Vertretung nach außen Berufener des Vereins V-Austria zu verantworten, daß dieser Verein mit Sitz in Wien, F-gasse, am 10.6.1996 den Organen des Arbeitsinspektorates für den 1. Aufsichtsbezirk keine Aufzeichnungen der täglich geleisteten Arbeitszeit der im Verein beschäftigten "helfende... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis beruht auf der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 16 Aufsichtsbezirk vom 28 05 1996. Demnach wurde bei einer Überprüfung der von der Gesellschaft mbH & Co KG geführten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt, daß die Tagesarbeitszeit von maximal 10 Stunden von mehreren Arbeitnehmern dieser Firma überschritten wurde. Eine Auflistung der betreffenden Arbeitnehmer und deren (im Zeitraum vom 26 02 bis 25 04 1996) an bestimmten Tagen geleistete Arbeitsz... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er seine Arbeitnehmer schriftlich belehrt hat, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten, exkulpiert bei Übertretung von Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes durch die Lenker nicht, da der Beschuldigte kein, ein den Erfordernissen seines Betriebes angepaßtes wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem einrichtete und das gegenüber der Behörde auch glaubhaft machte. Dazu wäre es beispielsweise erforderlich gewesen, konkrete Behauptungen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf des Schuldspruchs richtet sich zwar nicht ausdrücklich, aber immerhin erkennbar an den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des involvierten Lenkers. Die vom Arbeitsinspektorat angezeigte Verletzung der Lenkpausenregelung ist auf die Aufzeichnungen im betreffenden (in Kopie der Anzeige angeschlossenen) Schaublatt mit Datum des Tattages und lautend auf den im Schuldspruch bezeichneten Lenker gestützt. Daß dieser Lenker am Tattag im Auftrag des Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Der belangten Behörde lag ein Schreiben der H KG, Zweigniederlassung S, an das AI für den 6. Aufsichtsbezirk, betreffend die Bestellung der Frau C zur verantwortlichen Beauftragten für den sachlichen Zuständigkeitsbereich "Einhaltung des ArbIG" und "Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften" und den räumlichen Zuständigkeitsbereich "Filiale H", samt einer mit 20.9.1993 datierten Zustimmungserklärung vor. Auch ist eine "Dienstanweisung für die Leitung einer Filiale", unter... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl in der Strafverfügung vom 8.2.1995 als erster und einziger Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sowie auch im
Spruch: des nunmehrigen Straferkenntnisses ist als einzige Zeitangabe der Tag der Kontrolle, nämlich der 10.8.1994, angeführt. Weitere Zeitangaben finden sich im Tatvorwurf nicht. Es fehlt daher dem
Spruch: des Straferkenntnisses der Tatzeitraum, für welchen keine Aufzeichnungen der Arbeitsstunden geführt wurden. Andererseits kann aber aus ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Bevollmächtigte gemäß § 28 Abs 1 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 der "L Gesellschaft mbH" mit dem Sitz in Wien, O-straße zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der weiteren Betriebsstätte in G, H-Straße 1) nachstehende Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden beschäftigt hat, obwohl die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden darf a) Die Arbeit... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als verantwortlich Beauftragter Filialleiter der "B-Aktiengesellschaft" im Sinne des § 9 Abs 1 VStG 1991 zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in K in der Filiale in Wien, K-straße, am 5., 6. und 7. September 1994 A) die in der Beilage A, die einen Bestandteil des "Straferkenntnisses" bildet, genannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an den in dieser Beilage genannten Tagen zu den in der Bei... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber beschuldigt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der L-Gesellschaft mbH nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien, O-Straße, in der weiteren Betriebsstätte in Wien, L-straße, im Zeitraum zwischen 30.3.1994 und 28.4.1994 fünf Arbeitnehmerinnen über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden b... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt im Wesen der Funktion eines Filialleiters, am Ort des Geschehens für die Einhaltung der Arbeitszeit durch entsprechende Anweisungen zu sorgen. Die Überwachung der Arbeitszeit ist eine geradezu typische Angelegenheit, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines Filialleiters übertragen werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Wie aus dem zu Zl. ... gleichzeitig mit der Berufung vorgelegten Strafakt ersichtlich, wurden gegen den Berufungswerber als Beschuldigten innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG mit der Strafverfügung vom 28.10.1993 und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.11.1993 zwei Verfolgungshandlungen - mit identischem Wortlaut in der Tatanlastung - gesetzt. Anders jedoch als der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten beide Verfolgungshandlungen nicht den ausdrü... mehr lesen...
Beachte S.a. VwGH v. 2.7.1990, 90/19/0104. Rechtssatz: Gemäß § 24 Abs.1 Z2c Arbeitsinspektionsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Einsicht in begehrte Unterlagen verweigert. Gemäß § 28 Abs.1 Z5 des Arbeitszeitgesetzes, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt - das Arbeitsinspektionsgesetz ist ein solches Gesetz mit einer strengeren Strafdrohung -, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem keine Aufzeichnungen über d... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Fritz J als Bevollmächtigter gemäß § 28 Abs 1 AZG, BGBl Nr 461/1969 der "L Gesellschaft mbH" angelastet, daß diese Gesellschaft in der weiteren Betriebsstätte in P zehn namentlich näher angeführte Arbeitnehmer an einzeln angeführten Tagen (diese lagen zwischen dem 3.6.1994 und dem 24.6.1994) über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden beschäftigt habe. (Die Arbeitszeitüberschreitungen erfolgten entsprechend de... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bevollmächtigte nach § 28 Abs 1 AZG haftet neben dem Arbeitgeber. Bestellt allerdings der nach außen zur Vertretung Berufene (§ 9 Abs 1 VStG) des Arbeitgebers neben dem Bevollmächtigten einen verantwortlich Beauftragten (§ 9 Abs 2 VStG), so wird durch letzteren lediglich die Verantwortlichkeit des nach außen zur Vertretung Berufenen überdeckt, nicht jedoch die Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitzeitgesetzes (kurz: AZG), BGBl. Nr.461/1969 idF BGBl. Nr.647/1987 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit.... mehr lesen...
Rechtssatz: Verfehlt ist der Einwand der Berufungswerberin, daß sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft für die gegenständliche Übertretung schon deswegen nicht belangt werden könne, weil für die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften "primär der gewerberechtliche Geschäftsführer und nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer" verantwortlich sei. Entgegen dieser Auffassung zählen Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes keineswegs zu jenem rein gewerblichen Recht... mehr lesen...
Begründung: I. und II. Auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk und nach ergänzenden Ermittlungen erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt fd 4./5. Bezirk das mit 2.9.1994 datierte Straferkenntnis, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der S GesmbH, diese als Komplementärin der S GesmbH & Co KG mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß der Betriebsrat der längeren Arbeitszeit zustimmte und - so der Berufungswerber weiter - die Überschreitungen der (gesetzlichen) Arbeitszeit durch die einzelnen Beschäftigten auf freiwilliger Basis sowie gegen entsprechende Abgeltung ("somit direkt zum unmittelbaren Vorteil der Betroffenen") erfolgten, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl dazu die Erk des VwGH v 11.5.1992, Zl 91/19/0251 und v 30.9.1991, Zl 91/19/0136). mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtliche Geschäftsführerin der W-GmbH. Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 3. Aufsichtsbezirk wurde die Bw vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, am 9.4.1993 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil sie als gemäß §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Firma W-GmbH mit Sitz in Wien, K-gasse (Tatort) den in der beigelegten Anzeige angeführten Arbeitnehme... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung der Lenker, wöchentlich die Fahrtenbücher dem jeweiligen Lagerleiter bzw Depotleiter-Stellvertreter vorzulegen und die regelmäßige Belehrung, die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen einzulegen, sind als Maßnahmen allein nicht ausreichend, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei der Erfüllung von Fahrtaufträgen die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden. Dabei kann von einem wirksamen Kontrollsystem, ein auf die Situation des konkrete... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkhauptmannschaft xx vom 3.11.1992, Zl 3-*****-92, wurde über Herrn H G in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber wegen diverser Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 48.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 48 Tagen) verhängt. Angelastet wurde ihm, trotz schriftlicher Aufforderung des zuständigen Arbeitsinspektorates dieser Behörde die angeforderten Unterlagen gemäß den Bestimmungen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Erteilen von Aufträgen und strikten Weisungen, die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, stellen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar. Diese getroffenen und vom Beschuldigten geschilderten Maßnahmen reichen für sich allein keineswegs aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei Erfüllung von Fahrtaufträgen und der damit in der Regel gegebenen Möglichkeit flexiblerer Zeiteinteilung durch den Lenker die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich e... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28.8.1992, Zl 3-*****-91 wurde über Herrn G H in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Firma B Parfumerien GmbH mit dem Sitz in W********** wegen Übertretung der Bestimmung des §26 Abs1 AZG eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 6 Tage) gemäß §28 Abs1 AZG verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß nicht dafür Vorsorge getroffen wurde, daß in den seinen ... mehr lesen...