Gesamte Rechtsvorschrift AZG

Arbeitszeitgesetz

AZG
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Stand der Gesetzesgebung: 11.01.2024

Abschnitt 1

§ 1 AZG


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021;Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. römisch eins Nr. 78/2021;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410, gelten;Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410, gelten;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten;
    5. 5.Ziffer 5Arbeitnehmer,
      1. a)Litera afür die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten;für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gelten;
      2. b)Litera bdenen die Hausbetreuung im Sinne des § 23 Abs. 1 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehendenen die Hausbetreuung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehen
        1. aa)Sub-Litera, a, azum Hauseigentümer oder zu einer im mehrheitlichen Eigentum des Hauseigentümers stehenden juristischen Person, soweit sich die zu betreuenden Häuser im Eigentum des Hauseigentümers befinden;
        2. bb)Sub-Litera, b, bzu einer im Sinne des § 7 Abs. 4b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, gegründeten Gesellschaft.zu einer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4 b, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, gegründeten Gesellschaft.
      Für diese Arbeitnehmer ist jedoch § 19 anzuwenden.Für diese Arbeitnehmer ist jedoch Paragraph 19, anzuwenden.
    6. 6.Ziffer 6Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
    7. 7.Ziffer 7nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
      1. a)Litera anicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
      2. b)Litera bvon diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
    8. 8.Ziffer 8leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
      1. a)Litera anicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
      2. b)Litera bvon diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
    9. 9.Ziffer 9Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, BGBl. Nr. 105/1961;
    10. 10.Ziffer 10Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, fallen.Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, fallen.

§ 1a AZG Regelungen durch Betriebsvereinbarung


§ 1a.Paragraph eins a,

Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
  2. 2.Ziffer 2für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

Abschnitt 2-Arbeitszeit

§ 2 AZG Begriff der Arbeitszeit


  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
    1. 1.Ziffer einsArbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
    2. 2.Ziffer 2Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
    3. 3.Ziffer 3Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. (2)Absatz 2Arbeitszeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist auch die Zeit, während der ein im übrigen im Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird. Werden Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.Arbeitszeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist auch die Zeit, während der ein im übrigen im Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird. Werden Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 3 AZG Normalarbeitszeit


  1. (1)Absatz einsDie tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer nicht gekürzt werden (Lohnausgleich). Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungslohnarten festgelegte Löhne sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Lohnausgleiches vereinbart werden.

§ 4 AZG Andere Verteilung der Normalarbeitszeit


  1. (1)Absatz einsDer Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, soweit nach diesem Bundesgesetz eine kürzere Normalarbeitszeit vorgesehen ist. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muss, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes erfordert. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer Ruhezeit gemäß Paragraph 12, zusammenhängen muss, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes erfordert. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf
    1. 1.Ziffer einsbei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden
    2. 2.Ziffer 2bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden
    nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis auf 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis auf 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
  5. (5)Absatz 5Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Abs. 4 im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Absatz 4, im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.
  6. (6)Absatz 6Für Arbeitnehmer, die nicht unter Abs. 4 fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die NormalarbeitszeitFür Arbeitnehmer, die nicht unter Absatz 4, fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die Normalarbeitszeit
    1. 1.Ziffer einsbei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
    2. 2.Ziffer 2bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden,
    ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
  7. (7)Absatz 7Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. 4 und 6 eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume zulassen.Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Absatz 4, und 6 eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume zulassen.
  8. (8)Absatz 8Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeitverteilung schriftlich vereinbart werden.
  9. (9)Absatz 9Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn Stunden nicht überschreiten darf. Abs. 8 ist nicht anzuwenden.Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn Stunden nicht überschreiten darf. Absatz 8, ist nicht anzuwenden.

§ 4a AZG Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit


  1. (1)Absatz einsBei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb des Schichtturnusses oder
    2. 2.Ziffer 2bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 6 innerhalb des Durchrechnungszeitraumesbei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 4, Absatz 6, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
    im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit nicht nach § 4 eine längere Normalarbeitszeit zulässig ist.Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit nicht nach Paragraph 4, eine längere Normalarbeitszeit zulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,
    1. 1.Ziffer einsam Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.
  4. (4)Absatz 4Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt wird;
    2. 2.Ziffer 2die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden unter der Bedingung ausgedehnt wird, dass die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt wird. Auf Verlangen des Betriebsrates, in Betrieben ohne Betriebsrat auf Verlangen der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer, ist ein weiterer, einvernehmlich bestellter Arbeitsmediziner zu befassen.

§ 4b AZG Gleitende Arbeitszeit


  1. (1)Absatz einsGleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.
  2. (2)Absatz 2Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).
  3. (3)Absatz 3Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der Gleitzeitperiode,
    2. 2.Ziffer 2den Gleitzeitrahmen,
    3. 3.Ziffer 3das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
    4. 4.Ziffer 4Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.
  4. (4)Absatz 4Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 3 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.
  5. (5)Absatz 5Ordnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.Ordnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hinausgehen, gelten diese als Überstunden.

§ 4c AZG Dekadenarbeit


  1. (1)Absatz einsFür Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreitet.Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, nicht überschreitet.
  2. (2)Absatz 2Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

§ 5 AZG Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft


  1. (1)Absatz einsDie wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
    2. 2.Ziffer 2darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
  2. (2)Absatz 2Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wennEine Betriebsvereinbarung gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
    2. 2.Ziffer 2für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
  3. (3)Absatz 3Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und
    2. 2.Ziffer 2darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

§ 5a AZG Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten


  1. (1)Absatz einsBesteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft (§ 5) und bestehen für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, kann der Kollektivvertrag für solche Arbeiten die Betriebsvereinbarung ermächtigen, dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zuzulassen, wenn durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde, daß wegen der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet wird als bei Ausübung der selben Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit gemäß § 5.Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft (Paragraph 5,) und bestehen für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, kann der Kollektivvertrag für solche Arbeiten die Betriebsvereinbarung ermächtigen, dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zuzulassen, wenn durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde, daß wegen der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet wird als bei Ausübung der selben Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 5,
  2. (2)Absatz 2Der Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarung haben alle Bedingungen festzulegen, unter denen die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit im Einzelfall zulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Innerhalb eines durch Kollektivvertrag festzusetzenden Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4§ 1a Z 2 ist anzuwenden.Paragraph eins a, Ziffer 2, ist anzuwenden.

§ 6 AZG Überstundenarbeit


  1. (1)Absatz einsÜberstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
    1. 1.Ziffer einsdie Grenzen der nach den §§ 3 bis 5a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oderdie Grenzen der nach den Paragraphen 3 bis 5a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
    2. 2.Ziffer 2die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs. 2 ergibt.die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5a und 18 Absatz 2, ergibt.
  2. (1a)Absatz eins aAm Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 4 Abs. 7 in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß Paragraph 4, Absatz 7, in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
  3. (2)Absatz 2Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

§ 7 AZG Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren Arbeitsbedarfes


  1. (1)Absatz einsBei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Regelungen des § 9 Abs. 4 bleiben unberührt.Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, über die nach den Paragraphen 3, bis 5 zulässige Dauer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Regelungen des Paragraph 9, Absatz 4, bleiben unberührt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 53/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,)

  2. (3)Absatz 3Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 kann die Wochenarbeitszeit durch Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Bei Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 5 Abs. 3 sind Überstunden nach Abs. 1 nur bis zu einer Tagesarbeitszeit von 13 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zulässig.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 kann die Wochenarbeitszeit durch Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Bei Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind Überstunden nach Absatz eins, nur bis zu einer Tagesarbeitszeit von 13 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zulässig.

    (Anm.: Abs. 4 und 4a aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 53/2018)Anmerkung, Absatz 4 und 4a aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,)

  3. (5)Absatz 5Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen, soweit die Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 und 3 ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit über zwölf Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen, soweit die Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Absatz eins, und 3 ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit über zwölf Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
  4. (6)Absatz 6Es steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden nach § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. § 105 Abs. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 gilt sinngemäß.Es steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden nach Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. Paragraph 105, Absatz 5, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, gilt sinngemäß.

§ 8 AZG Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten


  1. (1)Absatz einsDie für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit darf um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens bis zu zwölf Stunden täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:
    1. a)Litera abei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
    2. b)Litera bbei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
    3. c)Litera cbei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitszeit darf in den Fällen des Abs. 1 über zwölf Stunden täglich verlängert werden, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.Die Arbeitszeit darf in den Fällen des Absatz eins, über zwölf Stunden täglich verlängert werden, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Durch Kollektivvertrag kann näher bestimmt werden, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten.
  4. (4)Absatz 4Die Arbeitszeit gemäß § 5a Abs. 1 kann um eine halbe Stunde ausgedehnt werden, wenn dies zur Arbeitsübergabe unbedingt erforderlich ist.Die Arbeitszeit gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, kann um eine halbe Stunde ausgedehnt werden, wenn dies zur Arbeitsübergabe unbedingt erforderlich ist.

§ 9 AZG Höchstgrenzen der Arbeitszeit


  1. (1)Absatz einsDie Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) und § 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zwölf Stunden überschreiten und in den Fällen des § 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), § 7 Abs. 3 und 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), § 8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), § 18b Abs. 6 (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und § 19a Abs. 2 (Apotheken) zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) und Paragraph 18, Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zwölf Stunden überschreiten und in den Fällen des Paragraph 5 a, (besondere Erholungsmöglichkeiten), Paragraph 7, Absatz 3, und 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), Paragraph 8, Absatz 2, und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), Paragraph 18 b, Absatz 6, (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und Paragraph 19 a, Absatz 2, (Apotheken) zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des § 4c (Dekadenarbeit) 60 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 60 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des Paragraph 4 c, (Dekadenarbeit) 60 Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 5 a, (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 5, (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Absatz 3, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Absatz 2, und 6 (Apotheken) 60 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  4. (4)Absatz 4Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 4 ist nicht anzuwenden beiAbsatz 4, ist nicht anzuwenden bei
    1. 1.Ziffer einsVerlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (Paragraphen 5 und 7 Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs. 4),Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (Paragraphen 5 a und 8 Absatz 4,),
    3. 3.Ziffer 3Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 13b Abs. 3 undVerlängerung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, und
    4. 4.Ziffer 4Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2 Z 4.Verlängerung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Ziffer 4,

§ 10 AZG Überstundenvergütung


  1. (1)Absatz einsFür Überstunden gebührt
    1. 1.Ziffer einsein Zuschlag von 50% oder
    2. 2.Ziffer 2eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der Kollektivvertrag keine Regelung oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Betriebsvereinbarung diese Regelung treffen. Besteht keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Abgeltung in Geld.
  3. (3)Absatz 3Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 und 2 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, bestimmen, ob die Abgeltung in Geld nach Abs. 1 Z 1 oder durch Zeitausgleich nach Abs. 1 Z 2 erfolgt. Dieses Wahlrecht ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes auszuüben.Abweichend von Absatz eins, und 2 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, bestimmen, ob die Abgeltung in Geld nach Absatz eins, Ziffer eins, oder durch Zeitausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt. Dieses Wahlrecht ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes auszuüben.

Abschnitt 3-Ruhepausen und Ruhezeiten

§ 11 AZG Ruhepausen


  1. (1)Absatz einsBeträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muß mindestens zehn Minuten betragen.
  2. (2)Absatz 2Eine Pausenregelung gemäß Abs. 1 zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen werden.Eine Pausenregelung gemäß Absatz eins, zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen werden.
  3. (3)Absatz 3Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, sind den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmern anstelle der Pausen im Sinne des Abs. 1 Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Eine derartige Pausenregelung kann auch bei sonstiger durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise getroffen werden.Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, sind den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmern anstelle der Pausen im Sinne des Absatz eins, Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Eine derartige Pausenregelung kann auch bei sonstiger durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4Arbeitnehmern, die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, leisten, ist während jeder Nacht, in der diese Arbeit geleistet wird, jedenfalls eine Kurzpause von mindestens 10 Minuten zu gewähren. Mit dem Arbeitsablauf üblicherweise verbundene Unterbrechungen in der Mindestdauer von zehn Minuten, die zur Erholung verwendet werden können, können auf die Kurzpausen angerechnet werden.Arbeitnehmern, die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, leisten, ist während jeder Nacht, in der diese Arbeit geleistet wird, jedenfalls eine Kurzpause von mindestens 10 Minuten zu gewähren. Mit dem Arbeitsablauf üblicherweise verbundene Unterbrechungen in der Mindestdauer von zehn Minuten, die zur Erholung verwendet werden können, können auf die Kurzpausen angerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Wird die Ruhepause gemäß Abs. 1 geteilt, muß ein Teil mindestens 15 Minuten betragen.Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Wird die Ruhepause gemäß Absatz eins, geteilt, muß ein Teil mindestens 15 Minuten betragen.
  6. (6)Absatz 6Kurzpausen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten als Arbeitszeit.Kurzpausen im Sinne der Absatz 3, und 4 gelten als Arbeitszeit.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 126/2017)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,)

    (Anm.: Abs. 8 bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2014)Anmerkung, Absatz 8 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,)

§ 12 AZG Ruhezeiten


  1. (1)Absatz einsNach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht.
  3. (2a)Absatz 2 aIm Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Küche und Service bei geteilten Diensten die tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt werden. Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird. Solche Verkürzungen sind innerhalb von vier Wochen, in Saisonbetrieben nach Möglichkeit während der Saison, spätestens jedoch im Anschluss an die Saison, durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen. Ist dieser Ausgleich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt, so gebührt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine geldwerte Zahlung in Höhe des Normallohns und der Zuschläge, auf welche die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die während der Ruhezeit geleistete Tätigkeit Anspruch hatten.
  4. (2b)Absatz 2 bSaisonbetriebe im Sinne des Abs. 2a sind Betriebe, die aufgrund des JahreszeitenwechselsSaisonbetriebe im Sinne des Absatz 2 a, sind Betriebe, die aufgrund des Jahreszeitenwechsels
    1. 1.Ziffer einsnur zu bestimmten Zeiten im Jahr offen haben und die übrigen Zeiten geschlossen halten, oder
    2. 2.Ziffer 2höchstens ein- oder zweimal im Jahr eine gegenüber den übrigen Zeiten deutlich verstärkte Geschäftstätigkeit entfalten, wodurch eine zusätzliche Personalaufnahme notwendig ist.
  5. (2c)Absatz 2 cBei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, kann die tägliche Ruhezeit einmal im Schichtturnus bei Schichtwechsel auf eine Schichtlänge, jedoch auf nicht weniger als acht Stunden verkürzt werden. Innerhalb des Schichtturnusses ist eine andere tägliche Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
  6. (2d)Absatz 2 dBeträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 5a mehr als zwölf Stunden, ist abweichend von Abs. 1 eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 5 a, mehr als zwölf Stunden, ist abweichend von Absatz eins, eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.
  7. (3)Absatz 3Den Arbeitnehmern gebührt wöchentlich eine ununterbrochene Wochenruhe von mindestens sechsunddreißig Stunden. Hievon kann in den Fällen der Schichtarbeit gemäß § 11 Abs. 3 nur insoweit abgewichen werden, als dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist.Den Arbeitnehmern gebührt wöchentlich eine ununterbrochene Wochenruhe von mindestens sechsunddreißig Stunden. Hievon kann in den Fällen der Schichtarbeit gemäß Paragraph 11, Absatz 3, nur insoweit abgewichen werden, als dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist.
  8. (4)Absatz 4Wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können durch Verordnung für bestimmte Arten oder Gruppen von Betrieben oder im Einzelfall durch Bewilligung des Arbeitsinspektorates Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 3 zugelassen werden.Wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können durch Verordnung für bestimmte Arten oder Gruppen von Betrieben oder im Einzelfall durch Bewilligung des Arbeitsinspektorates Ausnahmen von der Bestimmung des Absatz 3, zugelassen werden.

ABSCHNITT 3a-Nachtarbeit

§ 12a AZG Definitionen und Arbeitszeit


  1. (1)Absatz einsAls Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
  2. (2)Absatz 2Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, die
    1. 1.Ziffer einsregelmäßig oder
    2. 2.Ziffer 2sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
    während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
  3. (3)Absatz 3Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Abschnittes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten.Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Abschnittes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Absatz eins, unter den in Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, NSchG genannten Bedingungen leisten.
  4. (4)Absatz 4Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit der Nachtarbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht Stunden, so gebühren zusätzliche Ruhezeiten. Von der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im Durchrechnungszeitraum sind insgesamt zwei Drittel als zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren.Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 5, die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit der Nachtarbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht Stunden, so gebühren zusätzliche Ruhezeiten. Von der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im Durchrechnungszeitraum sind insgesamt zwei Drittel als zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Soweit nach diesem Bundesgesetz eine Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist, darf für Nachtschwerarbeiter die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird. In diesen Fällen gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.
  6. (6)Absatz 6Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Abs. 4 und 5 nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, sind die zusätzlichen Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Schichtturnusses, zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen und kann in Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach § 12 oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, gewährt werden.Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Absatz 4 und 5 nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, sind die zusätzlichen Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Schichtturnusses, zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen und kann in Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach Paragraph 12, oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach dem Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, gewährt werden.
  7. (7)Absatz 7§ 5 Abs. 3 ist auf Nachtarbeitnehmer nicht anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 3, ist auf Nachtarbeitnehmer nicht anzuwenden.

§ 12b AZG Untersuchungen


  1. (1)Absatz einsDer Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen.Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß Paragraph 51, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 12a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:
    1. 1.Ziffer einsals Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
    2. 2.Ziffer 2Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

§ 12c AZG Versetzung


§ 12c.Paragraph 12 c,

Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
  2. 2.Ziffer 2die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

§ 12d AZG Recht auf Information


§ 12d.Paragraph 12 d,

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.

Unterabschnitt 4a-Allgemeines

§ 13 AZG Definitionen


  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einseine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;eine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159;
    2. 2.Ziffer 2ein VO-Fahrzeug ein Kraftfahrzeug, das entweder
      1. a)Litera azur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
      2. b)Litera bzur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
      und das weder unter eine Ausnahme des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt noch aufgrund einer Verordnung gemäß § 15e Abs. 1 zur Gänze von der Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 165/2014 und (EG) Nr. 561/2006 freigestellt ist;und das weder unter eine Ausnahme des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt noch aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, zur Gänze von der Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 165/2014 und (EG) Nr. 561/2006 freigestellt ist;
    3. 3.Ziffer 3ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Z 2 fällt;ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ziffer 2, fällt;
    4. 4.Ziffer 4ein analoges Kontrollgerät ein analoger Fahrtenschreiber im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;ein analoges Kontrollgerät ein analoger Fahrtenschreiber im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;
    5. 5.Ziffer 5ein digitales Kontrollgerät ein digitaler Fahrtenschreiber im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;ein digitales Kontrollgerät ein digitaler Fahrtenschreiber im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera h, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;
    6. 6.Ziffer 6ein regionaler Kraftfahrlinienverkehr ein Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf den Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 (ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009, S. 45).Soweit in diesem Bundesgesetz auf den Anhang römisch III der Richtlinie 2006/22/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, Sitzung 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 (ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009, Sitzung 45).

§ 13a AZG Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsFür die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 13b bis 17c genannten Abweichungen.Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den Paragraphen 13 b bis 17c genannten Abweichungen.
  2. (2)Absatz 2Für das Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen.Für das Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Artikel 2, Absatz 2, dieser Verordnung fallen.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 14a bis 15d sind nur auf das Lenken sonstiger Fahrzeuge anzuwenden.Die Paragraphen 14 a bis 15d sind nur auf das Lenken sonstiger Fahrzeuge anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Für Lenkerinnen und Lenker von Oberleitungsomnibussen gemäß § 5 Eisenbahngesetz ist der Abschnitt 4 nicht anzuwenden, soweit § 18a nichts anderes bestimmt.Für Lenkerinnen und Lenker von Oberleitungsomnibussen gemäß Paragraph 5, Eisenbahngesetz ist der Abschnitt 4 nicht anzuwenden, soweit Paragraph 18 a, nichts anderes bestimmt.

Unterabschnitt 4b-Bestimmungen zur Lenker-Richtlinie

§ 13b AZG Arbeitszeit


  1. (1)Absatz einsDie Arbeitszeit für Lenker umfasst die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.
  2. (2)Absatz 2Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach Paragraph 7, Absatz eins, zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.
  3. (3)Absatz 3Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann abweichend von Abs. 2 eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 55 Stunden zulassen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann abweichend von Absatz 2, eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 55 Stunden zulassen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.
  4. (4)Absatz 4Der Arbeitgeber hat den Lenker bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem erstmaligen Einsatz als Lenker schriftlich aufzufordern, ihm schriftliche Aufzeichnungen über all jene bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen, die ihm nicht ohnehin aufgrund des Herunterladens von der Fahrerkarte gemäß § 17a Abs. 2 bekannt sind.Der Arbeitgeber hat den Lenker bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem erstmaligen Einsatz als Lenker schriftlich aufzufordern, ihm schriftliche Aufzeichnungen über all jene bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen, die ihm nicht ohnehin aufgrund des Herunterladens von der Fahrerkarte gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, bekannt sind.

§ 13c AZG Ruhepausen


  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 11 Abs. 1 ist die TagesarbeitszeitAbweichend von Paragraph 11, Absatz eins, ist die Tagesarbeitszeit
    1. 1.Ziffer einsbei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
    zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr kann durch Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, dass die Ruhepause in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von mindestens zehn Minuten geteilt wird.
  4. (4)Absatz 4Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 oder 3 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.Bei Teilung der Ruhepause nach Absatz 2, oder 3 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Bei Mehrfahrerbetrieb gemäß Art. 4 lit. o der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kann die Ruhepause bei Tourneetransporten mit Spezialkraftwagen zur Personenbeförderung im fahrenden Fahrzeug verbracht werden. Die Ruhepause gilt in diesen Fällen als Arbeitszeit. Beginn und Ende der Ruhepause sind spätestens am Ende der Einsatzzeit handschriftlich auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät zu vermerken.Bei Mehrfahrerbetrieb gemäß Artikel 4, Litera o, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kann die Ruhepause bei Tourneetransporten mit Spezialkraftwagen zur Personenbeförderung im fahrenden Fahrzeug verbracht werden. Die Ruhepause gilt in diesen Fällen als Arbeitszeit. Beginn und Ende der Ruhepause sind spätestens am Ende der Einsatzzeit handschriftlich auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät zu vermerken.
  6. (6)Absatz 6Spezialkraftwagen zur Personenbeförderung bei Tourneetransporten im Sinne des Abs. 5 sind Fahrzeuge, dieSpezialkraftwagen zur Personenbeförderung bei Tourneetransporten im Sinne des Absatz 5, sind Fahrzeuge, die
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der nichtlinienmäßigen Personenbeförderung verwendet werden, jedoch nicht als Fahrzeuge der Klassen M1, M2 oder M3 gemäß § 3 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, zugelassen sowie mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind undim Rahmen der nichtlinienmäßigen Personenbeförderung verwendet werden, jedoch nicht als Fahrzeuge der Klassen M1, M2 oder M3 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267, zugelassen sowie mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind und
    2. 2.Ziffer 2aufgrund besonderer konstruktiver Merkmale über eine Ausrüstung verfügen, die den Lenkerinnen und Lenkern eine erholungswirksame Ruhepause auch während der Fahrt ermöglichen. Während der Ruhepause muss eine Sitzgelegenheit sowie eine Schlafgelegenheit zur Verfügung stehen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Beförderung von Personen im Liegen zugelassen ist. Die Schlafgelegenheit muss unfallsicher konstruiert und entsprechend geprüft sein.
    Abs. 5 gilt nicht für Leer- oder Überstellungsfahrten.Absatz 5, gilt nicht für Leer- oder Überstellungsfahrten.

§ 14 AZG Nachtarbeit


  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieser Bestimmung gilt
    1. 1.Ziffer einsals Nacht die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr,
    2. 2.Ziffer 2als Nachtarbeit jede Tätigkeit, die in diesem Zeitraum ausgeübt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Tagesarbeitszeit eines Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Dem Lenker gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.
  4. (4)Absatz 4Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von Abs. 1 bis 3 zulassen.Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von Absatz eins bis 3 zulassen.
  5. (5)Absatz 5§ 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Definition der Nacht gemäß § 12a Abs. 1 bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches (§ 12c) und des Rechts auf Information (§ 12d), die Definition der Nacht gemäß § 12b Abs. 2 Z 1 hinsichtlich der Untersuchungen (§ 12b) unberührt.Die Definition der Nacht gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches (Paragraph 12 c,) und des Rechts auf Information (Paragraph 12 d,), die Definition der Nacht gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, Ziffer eins, hinsichtlich der Untersuchungen (Paragraph 12 b,) unberührt.

Unterabschnitt 4c-Sonderbestimmungen für das Lenken sonstiger Fahrzeuge

§ 14a AZG Lenkzeit


  1. (1)Absatz einsInnerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, dass die Lenkzeit bis auf neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit bis auf 56 Stunden zulassen. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

§ 15 AZG Lenkpausen


  1. (1)Absatz einsNach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
  2. (1a)Absatz eins aDer Kollektivvertrag kann zulassen, dass anstelle der Lenkpause nach Abs. 1 eine Lenkpause nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzulegen ist.Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass anstelle der Lenkpause nach Absatz eins, eine Lenkpause nach Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzulegen ist.
  3. (2)Absatz 2Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
  4. (3)Absatz 3Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

§ 15a AZG Lenker im regionalen Kraftfahrlinienverkehr


  1. (1)Absatz einsFür Lenker im regionalen Kraftfahrlinienverkehr gelten die Abweichungen gemäß Abs. 2 bis 5.Für Lenker im regionalen Kraftfahrlinienverkehr gelten die Abweichungen gemäß Absatz 2 bis 5.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 12 Abs. 1 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden kann, wobei ein Teil mindestens acht zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen. In diesen Fällen beginnt abweichend von § 13b Abs. 1 zweiter Satz eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden kann, wobei ein Teil mindestens acht zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen. In diesen Fällen beginnt abweichend von Paragraph 13 b, Absatz eins, zweiter Satz eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.
  3. (3)Absatz 3Durch Kollektivvertrag kann abweichend von § 12 Abs. 2 zugelassen werden, dass die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens neun zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren.Durch Kollektivvertrag kann abweichend von Paragraph 12, Absatz 2, zugelassen werden, dass die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens neun zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 15 Abs. 1 ist nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass diese Lenkpause ersetzt wird durchAbweichend von Paragraph 15, Absatz eins, ist nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass diese Lenkpause ersetzt wird durch
    1. 1.Ziffer einsmehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten sein darf, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Lenkpause von mindestens 15 Minuten und eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten, wobei bei Beginn der zweiten Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten sein darf, oder
    3. 3.Ziffer 3mehrere Lenkpausen von mindestens je zehn Minuten, wenn die Gesamtdauer der Lenkpausen mindestens ein Sechstel der fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt, oder
    4. 4.Ziffer 4eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden.
  5. (5)Absatz 5Für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, kann die Betriebsvereinbarung Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 zulassen.Für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, kann die Betriebsvereinbarung Abweichungen nach Absatz 2 bis 4 zulassen.

§ 15b AZG Kombinierte Beförderung


  1. (1)Absatz einsDurch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, als Ruhepausen oder als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
    2. 2.Ziffer 2dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Durch Kollektivvertrag kann eine zweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsZeiten unter den Bedingungen des Abs. 1 zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,Zeiten unter den Bedingungen des Absatz eins, zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
    2. 2.Ziffer 2die Unterbrechung eine Stunde nicht übersteigt, und
    3. 3.Ziffer 3dem Lenker während der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

§ 15c AZG Verbot bestimmter Arten des Entgelts


§ 15c.Paragraph 15 c,

Lenkerinnen und Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke, der Schnelligkeit der Auslieferung oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.

§ 15d AZG Abweichungen


  1. (1)Absatz einsWenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den §§ 14a, 15, 15a und 15b sowie einer Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerkenWenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Paragraphen 14 a,, 15, 15a und 15b sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 15 e, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken
    1. 1.Ziffer einsauf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
    2. 2.Ziffer 2auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
    3. 3.Ziffer 3im Arbeitszeitplan in den Fällen des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
    4. 4.Ziffer 4in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.
  2. (2)Absatz 2Für Lenkerinnen und Lenker, die als gemäß § 97 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, beeidete Straßenaufsichtsorgane mit der Begleitung von Sondertransporten beauftragt werden, sind Abweichungen nach Abs. 1 auch zulässig, wenn dies für die Sicherheit der Ladung des Sondertransportes erforderlich ist.Für Lenkerinnen und Lenker, die als gemäß Paragraph 97, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, beeidete Straßenaufsichtsorgane mit der Begleitung von Sondertransporten beauftragt werden, sind Abweichungen nach Absatz eins, auch zulässig, wenn dies für die Sicherheit der Ladung des Sondertransportes erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann die Lenkerin oder der Lenker unter außergewöhnlichen Umständen von § 14a Abs. 1 und 2 abweichen, um die Betriebsstätte der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder den eigenen Wohnsitz zu erreichen, um eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit, im Fall der Z 1 auch eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit, einzulegen. In diesen Fällen kann die tägliche oder die wöchentliche LenkzeitSofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann die Lenkerin oder der Lenker unter außergewöhnlichen Umständen von Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 abweichen, um die Betriebsstätte der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder den eigenen Wohnsitz zu erreichen, um eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit, im Fall der Ziffer eins, auch eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit, einzulegen. In diesen Fällen kann die tägliche oder die wöchentliche Lenkzeit
    1. 1.Ziffer einsentweder um bis zu einer Stunde überschritten werden, oder
    2. 2.Ziffer 2um bis zu zwei Stunden überschritten werden, sofern unmittelbar vor dieser Überschreitung eine ununterbrochene Lenk- oder Ruhepause von mindestens 30 Minuten eingelegt wurde.
    Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäß § 13b ist unzulässig. Jede Lenkzeitverlängerung ist durch eine Ruhezeit von gleicher Dauer auszugleichen, die in Verbindung mit einer ununterbrochenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäß Paragraph 13 b, ist unzulässig. Jede Lenkzeitverlängerung ist durch eine Ruhezeit von gleicher Dauer auszugleichen, die in Verbindung mit einer ununterbrochenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.

Unterabschnitt 4d-Gemeinsame Bestimmungen

§ 15e AZG Ausnahmen durch Verordnung


  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12, 13b bis 15b, 17 und 17a oder von den Verordnungen (EU) Nr. 165/2014 und (EG) Nr. 561/2006 für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Art. 3 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wennDurch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der Paragraphen 12,, 13b bis 15b, 17 und 17a oder von den Verordnungen (EU) Nr. 165/2014 und (EG) Nr. 561/2006 für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Artikel 3, oder Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
    2. 2.Ziffer 2die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Abs. 1 zugelassen werden.Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Absatz eins, zugelassen werden.

§ 15f AZG Schadenersatz- und Regressansprüche


§ 15f.Paragraph 15 f,

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,,

  1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des § 15c,das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des Paragraph 15 c,,
  2. 2.Ziffer 2ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, oderein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß Paragraph 17 c, Absatz eins,, oder
  3. 3.Ziffer 3ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 3 Z 1 bis 5, 7 und 8, oder des Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen,ein Verstoß gegen die in Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins bis 5, 7 und 8, oder des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Bestimmungen,
es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

§ 16 AZG Einsatzzeit


  1. (1)Absatz einsDie Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit, bei Teilung der täglichen Ruhezeit im regionalen Kraftfahrlinienverkehr nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.
  2. (2)Absatz 2Die Einsatzzeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. (3)Absatz 3Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
    1. 1.Ziffer einszur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder
    2. 2.Ziffer 2zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
    kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
  4. (4)Absatz 4Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine Verlängerung der Einsatzzeit bis auf 14 Stunden zulassen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die auf Grund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.Absatz 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die auf Grund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.

§ 17 AZG Kontrollgerät und Lenkprotokoll


  1. (1)Absatz einsIst ein Fahrzeug, das im regionalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt wird, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgestattet, kommen die für VO-Fahrzeuge geltenden Vorschriften für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Art. 26 bis 29 sowie 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des § 17a zur Anwendung.Ist ein Fahrzeug, das im regionalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt wird, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgestattet, kommen die für VO-Fahrzeuge geltenden Vorschriften für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Artikel 26, bis 29 sowie 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Paragraph 17 a, zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Für alle übrigen sonstigen Kraftfahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3, die mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte die im Abs. 1 genannten Vorschriften nur, soweit nicht anstelle der Verwendung des Kontrollgerätes ein Lenkprotokoll geführt wird.Für alle übrigen sonstigen Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, die mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte die im Absatz eins, genannten Vorschriften nur, soweit nicht anstelle der Verwendung des Kontrollgerätes ein Lenkprotokoll geführt wird.
  3. (3)Absatz 3Ist das Kraftfahrzeug
    1. 1.Ziffer einsweder mit einem analogen noch einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, oder
    2. 2.Ziffer 2wird auf die Verwendung des Kontrollgerätes gemäß Abs. 2 verzichtet,wird auf die Verwendung des Kontrollgerätes gemäß Absatz 2, verzichtet,
    haben die Lenkerinnen und Lenker ein Lenkprotokoll nach den Vorschriften der Abs. 4 bis 6 zu führen.haben die Lenkerinnen und Lenker ein Lenkprotokoll nach den Vorschriften der Absatz 4, bis 6 zu führen.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 haben Lenkerinnen und Lenker während des Dienstes das aktuelle Lenkprotokoll sowie die Lenkprotokolle der letzten 56 Tage mit sich zu führen. Diese Lenkprotokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.In den Fällen des Absatz 3, haben Lenkerinnen und Lenker während des Dienstes das aktuelle Lenkprotokoll sowie die Lenkprotokolle der letzten 56 Tage mit sich zu führen. Diese Lenkprotokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern obliegen die Ausgabe der Lenkprotokolle sowie die Führung eines Verzeichnisses über die als Lenkerinnen und Lenker eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Lenkprotokolle und das Verzeichnis können auch elektronisch geführt werden, sind mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt, und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.
  6. (6)Absatz 6Nähere Bestimmungen über die Merkmale, die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung der Lenkprotokolle und des Verzeichnisses sowie deren Überprüfung durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind durch Verordnung zu treffen. Ferner können durch Verordnung Ausnahmen und Erleichterungen in der Führung der Lenkprotokolle gestattet werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen auf andere Weise hinlänglich sichergestellt ist.

§ 17a AZG Digitales Kontrollgerät


  1. (1)Absatz einsZur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die Lenkerin bzw. der Lenker all ihren bzw. seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß Art. 34 Abs. 3 und der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36 nachkommt.Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die Lenkerin bzw. der Lenker all ihren bzw. seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß Artikel 34, Absatz 3 und der Mitführverpflichtungen gemäß Artikel 36, nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen und auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind. Die herunter geladenen Daten müssen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. n der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit einer digitalen Signatur versehen sein. Sind die Fahrerkarte oder das digitale Kontrollgerät beschädigt oder weisen sie Fehlfunktionen auf, hat der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Daten in elektronischer Form zu erhalten. Ist dies nicht möglich, hat er zumindest einen Ausdruck vom Kontrollgerät vorzunehmen.Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen und auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind. Die herunter geladenen Daten müssen gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera n, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit einer digitalen Signatur versehen sein. Sind die Fahrerkarte oder das digitale Kontrollgerät beschädigt oder weisen sie Fehlfunktionen auf, hat der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Daten in elektronischer Form zu erhalten. Ist dies nicht möglich, hat er zumindest einen Ausdruck vom Kontrollgerät vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten hat zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsbei den Daten aus dem digitalen Kontrollgerät:
      1. a)Litera aspätestens drei Monate nach dem letzten Herunterladen,
      2. b)Litera bim Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß § 43 KFG,im Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 43, KFG,
      3. c)Litera cim Falle einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wird,im Falle einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeugs gemäß Paragraph 44, KFG unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wird,
      4. d)Litera dunmittelbar vor oder nach einer Überlassung des Fahrzeugs, wenn diese aufgrund der Vermietung des Fahrzeugs oder einem vergleichbaren Rechtsgeschäft erfolgt,
      5. e)Litera eunmittelbar vor einem Austausch des Kontrollgeräts,
      6. f)Litera fim Falle eines Defekts einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird;
    2. 2.Ziffer 2bei den Daten von der Fahrerkarte eines Lenkers:
      1. a)Litera aspätestens alle 28 Tage,
      2. b)Litera bunmittelbar vor Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses,
      3. c)Litera cunmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte.
  4. (4)Absatz 4Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs. 2 jederzeit gewährleistet ist. Er hat dem Arbeitsinspektorat diese Daten auf seine Kosten in elektronischer Form und einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen. Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten gemäß Absatz 2, jederzeit gewährleistet ist. Er hat dem Arbeitsinspektorat diese Daten auf seine Kosten in elektronischer Form und einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen. Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.

§ 17b AZG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht


§ 17b.Paragraph 17 b,

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des § 17a Abs. 2 auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen einschließlich von Aufzeichnungen über das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in einer geeigneten Unterkunft. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 2, auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen einschließlich von Aufzeichnungen über das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in einer geeigneten Unterkunft.

§ 17c AZG Informationspflichten


  1. (1)Absatz einsDer Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.Der Dienstzettel gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.

Abschnitt 5-Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs

§ 18 AZG Allgemeine Sonderbestimmungen


  1. (1)Absatz einsIn dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 2 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 fürIn dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer, die
      1. a)Litera aauf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, als Zugpersonal (§ 18f Abs. 1 Z 1) eingesetzt sind, oderauf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, als Zugpersonal (Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer eins,) eingesetzt sind, oder
      2. b)Litera bin Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß § 5 des Eisenbahngesetzes, dieArbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß Paragraph 5, des Eisenbahngesetzes, die
      1. a)Litera aals Fahrpersonal eingesetzt sind,
      2. b)Litera bfahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder
      3. c)Litera csonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß § 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, dieArbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß Paragraph 2, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103, die
      1. a)Litera aals Fahrpersonal tätig sind,
      2. b)Litera bzur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder
      3. c)Litera cmit der Lawinensicherung, Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schiffsdienst von
      1. a)Litera aHafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 62/1997;
      2. b)Litera bSchifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes;
    5. 5.Ziffer 5Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;
    6. 6.Ziffer 6Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem
      1. a)Litera aLuftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253,Luftfahrtgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253,
      2. b)Litera bFlughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998,Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,,
      3. c)Litera cLuftfahrtsicherheitsgesetz - LSG, BGBl. Nr. 824/1992,Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,,
      als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal Tätigkeiten ausüben, die zur Aufrechterhaltung des Luftverkehrs ständig erforderlich sind;
    auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausüben.
  2. (2)Absatz 2Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von § 4 und abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen tägliche Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Dabei darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 und des § 7 Abs. 1 jedoch zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den Paragraphen 3, oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von Paragraph 4 und abweichend von der nach Paragraph 3, Absatz eins, zulässigen tägliche Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach den Paragraphen 3, oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Dabei darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des Paragraph 5 und des Paragraph 7, Absatz eins, jedoch zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.
  3. (3)Absatz 3Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den §§ 2 und 3 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung der Warte- und Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den Paragraphen 2 und 3 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung der Warte- und Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4Durch Kollektivvertrag kann eine von § 11 abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Unternehmens gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.Durch Kollektivvertrag kann eine von Paragraph 11, abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Unternehmens gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
  5. (5)Absatz 5Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 oder §§ 18a bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarung zulässig, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.Abweichungen nach Absatz 2 bis 4 oder Paragraphen 18 a bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarung zulässig, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.

§ 18a AZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus- und Seilbahnunternehmen


  1. (1)Absatz einsFür Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen.Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen.
  2. (2)Absatz 2Für Lenkerinnen und Lenker in Oberleitungsomnibusunternehmen sind darüber hinaus auch § 13c Abs. 1 bis 4 und § 14 anzuwenden.Für Lenkerinnen und Lenker in Oberleitungsomnibusunternehmen sind darüber hinaus auch Paragraph 13 c, Absatz eins, bis 4 und Paragraph 14, anzuwenden.

§ 18b AZG Arbeitnehmer in Unternehmen der Binnenschifffahrt


  1. (1)Absatz einsFür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 lit. a kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 zustehende tägliche RuhezeitFür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit
    1. 1.Ziffer einsauf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsieht;
    2. 2.Ziffer 2in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss. Ruhezeiten, die gemäß Z 1 auf weniger als zehn Stunden verkürzt wurden, dürfen nicht geteilt werden.in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss. Ruhezeiten, die gemäß Ziffer eins, auf weniger als zehn Stunden verkürzt wurden, dürfen nicht geteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Abs. 3 bis 9 gelten nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 lit. b.Die Absatz 3, bis 9 gelten nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,
  3. (3)Absatz 3Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 zustehende tägliche RuhezeitDurch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit
    1. 1.Ziffer einsauf mindestens zehn Stunden verkürzt wird. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen;
    2. 2.Ziffer 2in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss.
  4. (4)Absatz 4Die Summe der täglichen Ruhezeiten und der wöchentliche Ruhezeit nach dem Arbeitsruhegesetz (Gesamtruhezeit) darf innerhalb einer Kalenderwoche 84 Stunden nicht unterschreiten.
  5. (5)Absatz 5Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen innerhalb einer Kalenderwoche höchstens 42 Stunden während des Zeitraums von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigt werden.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 18 Abs. 2 letzter Satz darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 zwölf Stunden, überschreiten, wenn dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert, sie darf jedoch keinesfalls mehr als 14 Stunden betragen.Abweichend von Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des Paragraph 5, zwölf Stunden, überschreiten, wenn dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert, sie darf jedoch keinesfalls mehr als 14 Stunden betragen.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von § 25 hat der Aushang der Arbeitszeiteinteilung an Bord des Schiffes zu erfolgen und sind die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 an Bord des Schiffes zu führen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:Abweichend von Paragraph 25, hat der Aushang der Arbeitszeiteinteilung an Bord des Schiffes zu erfolgen und sind die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, an Bord des Schiffes zu führen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsSchiffsname,
    2. 2.Ziffer 2Name der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
    3. 3.Ziffer 3Name der verantwortlichen Schiffsführerin/des verantwortlichen Schiffsführers,
    4. 4.Ziffer 4Datum,
    5. 5.Ziffer 5Arbeits- oder Ruhetag,
    6. 6.Ziffer 6Beginn und Ende der täglichen Arbeits- oder Ruhezeiten.
  8. (8)Absatz 8Die Arbeitszeitaufzeichnungen müssen mindestens bis zum Ende des jeweils vereinbarten Durchrechnungszeitraums an Bord aufbewahrt werden. Sie sind in geeigneten Zeitabständen (spätestens bis zum nächsten Monatsende) gemeinsam von Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder Vertreterin/Vertreter und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu prüfen und bestätigen.
  9. (9)Absatz 9Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist eine Kopie der sie betreffenden bestätigten Aufzeichnungen auszuhändigen. Diese Kopien sind ein Jahr mitzuführen.

§ 18c AZG Arbeitnehmer in Unternehmen der Seeschifffahrt


  1. (1)Absatz einsArbeitnehmern gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 ist abweichend von § 12 nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass diese Ruhezeit in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil mindestens sechs Stunden betragen muss und zwischen diesen Teilen höchstens 14 Stunden liegen dürfen. In jedem Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen hat die Summe dieser Ruhezeiten mindestens 77 Stunden zu betragen.Arbeitnehmern gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, ist abweichend von Paragraph 12, nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass diese Ruhezeit in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil mindestens sechs Stunden betragen muss und zwischen diesen Teilen höchstens 14 Stunden liegen dürfen. In jedem Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen hat die Summe dieser Ruhezeiten mindestens 77 Stunden zu betragen.
  2. (2)Absatz 2Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne der §§ 25 und 26 sind in den Arbeitssprachen und in Englisch an Bord der Schiffe aufzulegen bzw. zu führen und haben den Standardmustern der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/95/EG zu entsprechen. Eine schriftlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bestätigte Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne der Paragraphen 25 und 26 sind in den Arbeitssprachen und in Englisch an Bord der Schiffe aufzulegen bzw. zu führen und haben den Standardmustern der Anhänge römisch eins und römisch II der Richtlinie 1999/95/EG zu entsprechen. Eine schriftlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bestätigte Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

§ 18d AZG Arbeitnehmer in Luftfahrtunternehmen


§ 18d.Paragraph 18 d,

Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens zehn Stunden verkürzt wird, wenn in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß § 11 zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten gewährt wird. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt. Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens zehn Stunden verkürzt wird, wenn in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß Paragraph 11, zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten gewährt wird. Paragraph 12, Absatz 2, bleibt unberührt.

§ 18e AZG Fliegendes Personal


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz
    1. 1.Ziffer einsauf den EU-Teilabschnitt FTL verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt FTL im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;auf den EU-Teilabschnitt FTL verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt FTL im Anhang römisch III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012, Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. 1a.Ziffer eins aauf den EU-Teilabschnitt Q verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt Q im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 4, in der jeweils geltenden Fassung;auf den EU-Teilabschnitt Q verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt Q im Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, Sitzung 4, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. 2.Ziffer 2auf die AOCV 2008 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils geltenden Fassung;auf die AOCV 2008 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. 3.Ziffer 3der Begriff „Blockzeit“ verwendet wird, bezeichnet dies die Zeit zwischen der ersten Bewegung eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind;
    5. 4.Ziffer 4der Begriff „Blockzeit“ für Hubschrauber verwendet wird, bezeichnet dies die Zeit vom Beginn des Drehens der Rotoren zum Zweck des Startens bis zum Stillstand.
  2. (2)Absatz 2Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind der Abschnitt 2, mit Ausnahme des § 2, und der Abschnitt 3 sowie die §§ 12a Abs. 4 bis 6, 20a und 20b nicht anzuwenden. Für diese Arbeitnehmer darfFür das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind der Abschnitt 2, mit Ausnahme des Paragraph 2,, und der Abschnitt 3 sowie die Paragraphen 12 a, Absatz 4 bis 6, 20a und 20b nicht anzuwenden. Für diese Arbeitnehmer darf
    1. 1.Ziffer einsdie Blockzeit 900 Stunden pro Kalenderjahr und
    2. 2.Ziffer 2die Arbeitszeit pro Kalenderjahr 2 000 Stunden
    nicht überschreiten. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Organisation des Arbeitsrhythmus durch den Arbeitgeber hat den allgemeinen Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Arbeit dem Arbeitnehmer angepasst sein muss.
  3. (3)Absatz 3Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind überdies folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsbei Flügen gemäß Art. 8 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der EU-Teilabschnitt FTL,bei Flügen gemäß Artikel 8, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der EU-Teilabschnitt FTL,
    2. 2.Ziffer 2bei Flügen gemäß Art. 8 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der EU-Teilabschnitt Q,bei Flügen gemäß Artikel 8, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der EU-Teilabschnitt Q,
    3. 3.Ziffer 3bei allen anderen Flügen die AOCV 2008 samt ihrer Anhänge,
    jeweils einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften.
  4. (4)Absatz 4§ 26 gilt unbeschadet der in den EU-Teilabschnitten FTL oder Q oder in der AOCV 2008 vorgesehenen Aufzeichnungspflichten.Paragraph 26, gilt unbeschadet der in den EU-Teilabschnitten FTL oder Q oder in der AOCV 2008 vorgesehenen Aufzeichnungspflichten.

Unterabschnitt 5a-Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer auf Haupt- oder Nebenbahnen

§ 18f AZG Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einsZugpersonal das Personal, das als Triebfahrzeugführer oder Zugbegleitpersonal an Bord eines Zuges beschäftigt wird;
    2. 2.Ziffer 2Triebfahrzeugführer jeder Arbeitnehmer, der für das Fahren eines Triebfahrzeuges verantwortlich ist;
    3. 3.Ziffer 3grenzüberschreitendes Zugpersonal jenes Zugpersonal, das mindestens eine Stunde seiner täglichen Arbeitszeit im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Z 6 eingesetzt wird;grenzüberschreitendes Zugpersonal jenes Zugpersonal, das mindestens eine Stunde seiner täglichen Arbeitszeit im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Ziffer 6, eingesetzt wird;
    4. 4.Ziffer 4eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit, die nicht am üblichen Wohnort des als Zugpersonal eingesetzten Arbeitnehmers genommen werden kann;
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeit die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der der Triebfahrzeugführer die Verantwortung für das Fahren des Triebfahrzeuges trägt, ausgenommen die Zeit, die für das Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeuges eingeplant ist. Sie schließt jedoch geplante Unterbrechungen ein, in denen der Triebfahrzeugführer für das Fahren des Triebfahrzeuges verantwortlich bleibt;
    6. 6.Ziffer 6interoperabler grenzüberschreitender Verkehr ein grenzüberschreitender Verkehr, für den gemäß der Richtlinie 2001/14/EG, ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2001, S. 29, mindestens zwei Sicherheitsbescheinigungen für das Eisenbahnunternehmen erforderlich sind.interoperabler grenzüberschreitender Verkehr ein grenzüberschreitender Verkehr, für den gemäß der Richtlinie 2001/14/EG, ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2001, Sitzung 29, mindestens zwei Sicherheitsbescheinigungen für das Eisenbahnunternehmen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Als interoperabler grenzüberschreitender Verkehr gemäß Abs. 1 Z 6 gilt jedoch nichtAls interoperabler grenzüberschreitender Verkehr gemäß Absatz eins, Ziffer 6, gilt jedoch nicht
    1. 1.Ziffer einsder grenzüberschreitende Personennah- und -regionalverkehr,
    2. 2.Ziffer 2der grenzüberschreitende Güterverkehr, welcher nicht mehr als 15 Kilometer über die Grenze hinausgeht,
    3. 3.Ziffer 3Zugbewegungen auf grenzüberschreitenden Strecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur desselben Mitgliedstaats beginnen und beenden und die Infrastruktur eines anderen Mitgliedstaats nutzen, ohne dort anzuhalten (Korridorverkehr),
    4. 4.Ziffer 4der Verkehr zwischen den im Anhang der Richtlinie 2005/47/EG aufgeführten offiziellen Grenzbahnhöfen.

§ 18g AZG Tägliche Ruhezeit


  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 12 Abs. 1 beträgt die tägliche Ruhezeit des grenzüberschreitenden Zugpersonals zwölf Stunden. Sie kann in folgenden Fällen verkürzt werden:Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, beträgt die tägliche Ruhezeit des grenzüberschreitenden Zugpersonals zwölf Stunden. Sie kann in folgenden Fällen verkürzt werden:
    1. 1.Ziffer einseinmal pro Woche auf mindestens neun Stunden, wenn dafür eine entsprechende Verlängerung der nächsten täglichen Ruhezeit am Wohnort erfolgt;
    2. 2.Ziffer 2auf mindestens acht Stunden ohne Ausgleich, wenn es sich um eine auswärtige tägliche Ruhezeit handelt.
    Eine verkürzte Ruhezeit gemäß Z 1 darf nicht zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten gemäß Z 2 festgelegt werden. Auf eine auswärtige Ruhezeit hat jedenfalls eine tägliche Ruhezeit am Wohnort zu folgen.Eine verkürzte Ruhezeit gemäß Ziffer eins, darf nicht zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten gemäß Ziffer 2, festgelegt werden. Auf eine auswärtige Ruhezeit hat jedenfalls eine tägliche Ruhezeit am Wohnort zu folgen.
  2. (2)Absatz 2Für das sonstige Zugpersonal und Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b ist § 18a anzuwenden.Für das sonstige Zugpersonal und Arbeitnehmer nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist Paragraph 18 a, anzuwenden.

§ 18h AZG Ruhepausen für das Zugpersonal


  1. (1)Absatz einsAuf das Zugpersonal ist § 11 nicht anzuwenden.Auf das Zugpersonal ist Paragraph 11, nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitszeit der Triebfahrzeugführer ist bei einer
    1. 1.Ziffer einsGesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
    2. 2.Ziffer 2Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als acht Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten
    zu unterbrechen.
  3. (3)Absatz 3Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit des Zugbegleitpersonals mehr als sechs Stunden, ist sie durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  4. (4)Absatz 4Die zeitliche Lage und die Länge der Ruhepause müssen ausreichend sein, um eine effektive Erholung des Zugpersonals zu sichern.

§ 18i AZG Fahrzeit für Triebfahrzeugführer


  1. (1)Absatz einsDie Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß § 12a Abs. 1 gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.Die Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Fahrzeit eines grenzüberschreitenden Triebfahrzeugführers 80 Stunden nicht überschreiten.

§ 18j AZG Abweichungen für den nationalen Verkehr


§ 18j.Paragraph 18 j,

Für Zugpersonal, das nicht grenzüberschreitend eingesetzt wird, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von den §§ 18h und 18i Abs. 1 vorsehen. Für Zugpersonal, das nicht grenzüberschreitend eingesetzt wird, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von den Paragraphen 18 h und 18i Absatz eins, vorsehen.

§ 18k AZG Arbeitszeitaufzeichnungen


§ 18k.Paragraph 18 k,

Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß § 26 sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß Paragraph 26, sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.

§ 19 AZG Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern


§ 19.Paragraph 19,

Für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 bewältigt werden kann. Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bewältigt werden kann.

§ 19a AZG Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken


  1. (1)Absatz einsFür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter oder als andere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Abweichungen.
  2. (2)Absatz 2Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen:Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß Paragraph 8, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen:
    1. 1.Ziffer einsverlängerte Dienste von bis zu 25 Stunden,
    2. 2.Ziffer 2abweichend von Z 1 bis zum 31. Dezember 2019 verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden, wobei eine weitere Verlängerung der Dienste von bis zu zwei Stunden für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugelassen werden kann, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten,abweichend von Ziffer eins bis zum 31. Dezember 2019 verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden, wobei eine weitere Verlängerung der Dienste von bis zu zwei Stunden für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugelassen werden kann, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten,
    3. 3.Ziffer 3innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Stunden,
    4. 4.Ziffer 4abweichend von Z 3 bis zum 31. Dezember 2019 innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden in Apotheken, die nach den apothekenrechtlichen Vorschriften mindestens 60 Bereitschaftsdienste im Turnus pro Kalenderjahr leisten müssen,abweichend von Ziffer 3 bis zum 31. Dezember 2019 innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden in Apotheken, die nach den apothekenrechtlichen Vorschriften mindestens 60 Bereitschaftsdienste im Turnus pro Kalenderjahr leisten müssen,
    5. 5.Ziffer 5in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist und
    6. 6.Ziffer 6eine Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes von 17 auf bis zu 26 Wochen.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 auf bis zu 60 Stunden im Rahmen des Abs. 2 Z 4 ist nur zulässig, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer einer solchen Verlängerungsmöglichkeit schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf außer bei betriebsfremden Vertreterinnen und Vertretern nach § 17b Abs. 1 erster Satz Apothekengesetz nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen.Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 auf bis zu 60 Stunden im Rahmen des Absatz 2, Ziffer 4, ist nur zulässig, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer einer solchen Verlängerungsmöglichkeit schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf außer bei betriebsfremden Vertreterinnen und Vertretern nach Paragraph 17 b, Absatz eins, erster Satz Apothekengesetz nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen.
  4. (2b)Absatz 2 bDiese Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen
    1. 1.Ziffer einsfür den nächsten Durchrechnungszeitraum,
    2. 2.Ziffer 2bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 17 Wochen für den verbleibenden Zeitraum
    schriftlich widerrufen werden.
  5. (2c)Absatz 2 cArbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Verlängerung im Rahmen des Abs. 2 Z 4 nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung und die Beendigung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Aufstiegschancen.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Verlängerung im Rahmen des Absatz 2, Ziffer 4, nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung und die Beendigung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Aufstiegschancen.
  6. (2d)Absatz 2 dArbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ein aktuelles Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die einer Verlängerung im Rahmen des Abs. 2 Z 4 schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ein aktuelles Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die einer Verlängerung im Rahmen des Absatz 2, Ziffer 4, schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen.
  7. (3)Absatz 3Bei Arbeitszeiten gemäß Abs. 2 kann der Kollektivvertrag Abweichungen von § 6 Abs. 1 zulassen.Bei Arbeitszeiten gemäß Absatz 2, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von Paragraph 6, Absatz eins, zulassen.
  8. (4)Absatz 4Verlängerte Dienste von bis zu 25 Stunden sind durch zwei, verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden durch drei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Ist die Gewährung einer Ruhepause aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
  9. (5)Absatz 5Nach verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden. § 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.Nach verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden. Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.
  10. (6)Absatz 6Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit nicht in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden bis zu zehn weitere Überstunden zulassen.Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit nicht in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag unbeschadet der nach Paragraph 7, Absatz eins, zulässigen Überstunden bis zu zehn weitere Überstunden zulassen.
  11. (7)Absatz 7Soweit nach § 8 des Apothekengesetzes sowie nach den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften eine Dienstleistung in Form der Ruferreichbarkeit zulässig ist, darf mit der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. dem einzelnen Arbeitnehmer Ruferreichbarkeit nur an 15 Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen, jedoch höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen vereinbart werden kann.Soweit nach Paragraph 8, des Apothekengesetzes sowie nach den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften eine Dienstleistung in Form der Ruferreichbarkeit zulässig ist, darf mit der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. dem einzelnen Arbeitnehmer Ruferreichbarkeit nur an 15 Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen, jedoch höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen vereinbart werden kann.
  12. (8)Absatz 8Leistet eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 7 Arbeiten, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Beträgt ein Ruhezeitteil mindestens acht Stunden, so ist innerhalb von zwei Wochen eine andere Ruhezeit um vier Stunden, in allen übrigen Fällen um sechs Stunden zu verlängern.Leistet eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes gemäß Absatz 7, Arbeiten, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Beträgt ein Ruhezeitteil mindestens acht Stunden, so ist innerhalb von zwei Wochen eine andere Ruhezeit um vier Stunden, in allen übrigen Fällen um sechs Stunden zu verlängern.
  13. (9)Absatz 9Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Vertreterinnen und Vertreter für alleinarbeitende Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter beschäftigt werden, sind ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig. Nach einer solchen Bereitschaftsperiode ist ein arbeitsfreier Ausgleichszeitraum von zwei Tagen pro Woche der Vertretung zu gewähren. Das Dienstverhältnis endet frühestens nach Ende des Ausgleichszeitraumes. Der Abs. 8 Z 1 zweiter Satz und Z 2 zweiter Satz sind nicht anzuwenden.Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Vertreterinnen und Vertreter für alleinarbeitende Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter beschäftigt werden, sind ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig. Nach einer solchen Bereitschaftsperiode ist ein arbeitsfreier Ausgleichszeitraum von zwei Tagen pro Woche der Vertretung zu gewähren. Das Dienstverhältnis endet frühestens nach Ende des Ausgleichszeitraumes. Der Absatz 8, Ziffer eins, zweiter Satz und Ziffer 2, zweiter Satz sind nicht anzuwenden.

Abschnitt 6a-Vertragsrechtliche Bestimmungen

§ 19b AZG Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.
  3. (3)Absatz 3Ausgenommen sind weiters
    1. 1.Ziffer einsArbeiterinnen und Arbeiter im Sinne des LAG 2021;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, gilt;Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt;
    3. 3.Ziffer 3leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
      1. a)Litera anicht gemessen bzw. im Voraus festgelegt wird, oder
      2. b)Litera bvon diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
    4. 4.Ziffer 4Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961;
    5. 5.Ziffer 5nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
      1. a)Litera anicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
      2. b)Litera bvon diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Von den §§ 19e und 19f sind weiters ausgenommen:Von den Paragraphen 19 e und 19f sind weiters ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410, gelten;Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410, gelten;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten;
    4. 4.Ziffer 4Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen;Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Absatz 2, fallen;
    5. 5.Ziffer 5Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;
    6. 6.Ziffer 6Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, gelten.Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, gelten.

§ 19c AZG Lage der Normalarbeitszeit


  1. (1)Absatz einsDie Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber geändert werden, wennAbweichend von Absatz eins, kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber geändert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. 2.Ziffer 2dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird,
    3. 3.Ziffer 3berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. 4.Ziffer 4keine Vereinbarung entgegensteht.
  3. (3)Absatz 3Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.Von Absatz 2, Ziffer 2, kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Absatz 2, Ziffer 2, abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 19d AZG Teilzeitarbeit


  1. (1)Absatz einsTeilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung ist gleichzuhalten, wenn eine durch Betriebsvereinbarung festgesetzte kürzere Normalarbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern, für die kein Betriebsrat errichtet ist, einzelvertraglich vereinbart wird.
  2. (2)Absatz 2Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. § 19c Abs. 2 und 3 sind anzuwenden. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Paragraph 19 c, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.
  4. (2b)Absatz 2 bWerden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen im Sinne von Abs. 2a informiert, haben sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.Werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen im Sinne von Absatz 2 a, informiert, haben sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.
  5. (3)Absatz 3Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
    1. 1.Ziffer einsgesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen,
    2. 2.Ziffer 2ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten (§ 8) erforderlich ist, undein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten (Paragraph 8,) erforderlich ist, und
    3. 3.Ziffer 3berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.
  6. (3a)Absatz 3 aFür Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 3 gebührt ein Zuschlag von 25%. § 10 Abs. 3 ist anzuwenden.Für Mehrarbeitsstunden gemäß Absatz 3, gebührt ein Zuschlag von 25%. Paragraph 10, Absatz 3, ist anzuwenden.
  7. (3b)Absatz 3 bMehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einssie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
    2. 2.Ziffer 2bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Paragraph 6, Absatz eins a, ist sinngemäß anzuwenden.
  8. (3c)Absatz 3 cSieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 3a festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Absatz 3 a, festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
  9. (3d)Absatz 3 dSind neben dem Zuschlag nach Abs. 3a auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.Sind neben dem Zuschlag nach Absatz 3 a, auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
  10. (3e)Absatz 3 eAbweichend von Abs. 3a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 3b bis 3d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden.Abweichend von Absatz 3 a, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Absatz 3 b bis 3d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 2, ist anzuwenden.
  11. (3f)Absatz 3 fDer Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 3a bis 3e zulassen.Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Absatz 3 a bis 3e zulassen.
  12. (4)Absatz 4Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 41, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 41,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  13. (6)Absatz 6Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, daß eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.
  14. (7)Absatz 7Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der regelmäßig geleisteten Mehrarbeit (Abs. 4) und für die Berechnung der Sozialleistungen (Abs. 6) heranzuziehen ist.Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der regelmäßig geleisteten Mehrarbeit (Absatz 4,) und für die Berechnung der Sozialleistungen (Absatz 6,) heranzuziehen ist.
  15. (8)Absatz 8Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, § 13a AVRAG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, Paragraph 13 a, AVRAG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.

§ 19e AZG Abgeltung von Zeitguthaben


  1. (1)Absatz einsBesteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird. Der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.

§ 19f AZG Abbau von Zeitguthaben


  1. (1)Absatz einsWird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehenWird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 4, Absatz 4 und 6) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen
    1. 1.Ziffer einsbei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes oder
    2. 2.Ziffer 2bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen
    Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
  2. (2)Absatz 2Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist
    1. 1.Ziffer einsder Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) oder gleitender Arbeitszeit (§ 4b) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren;der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 4, Absatz 4 und 6) oder gleitender Arbeitszeit (Paragraph 4 b,) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren;
    2. 2.Ziffer 2in sonstigen Fällen der Zeitausgleich für sämtliche in einem Kalendermonat geleistete und noch nicht ausgeglichene Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats zu gewähren.
    Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
  3. (3)Absatz 3Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 gewährt, kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, gewährt, kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.

§ 19g AZG Unabdingbarkeit


§ 19g.Paragraph 19 g,

Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Abschnittes zustehenden Rechte können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Abschnitt 7-Ausnahmen

§ 20 AZG Außergewöhnliche Fälle


  1. (1)Absatz einsIn außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 12a Abs. 4 bis 6, 13b bis 15b, 15e, 16, 18, 18a, 18b Abs. 1 und 3 bis 6, 18c Abs. 1, 18d, 18e, 18g bis 18i, 19d Abs. 3 Z 1 und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, dieIn außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 12a Absatz 4 bis 6, 13b bis 15b, 15e, 16, 18, 18a, 18b Absatz eins und 3 bis 6, 18c Absatz eins,, 18d, 18e, 18g bis 18i, 19d Absatz 3, Ziffer eins und 2, 20a und 20b Absatz 3, bis 5 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die
    1. a)Litera azur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
    2. b)Litera bzur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitgeber hat die Vornahme von Arbeiten auf Grund des Abs. 1 ehestens, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post gilt als Erstattung der Anzeige.Der Arbeitgeber hat die Vornahme von Arbeiten auf Grund des Absatz eins, ehestens, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post gilt als Erstattung der Anzeige.

§ 20a AZG Rufbereitschaft


  1. (1)Absatz einsRufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
  2. (2)Absatz 2Leistet eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.

§ 20b AZG Reisezeit


  1. (1)Absatz einsReisezeit im Sinne der Abs. 2 bis 5 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verläßt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.Reisezeit im Sinne der Absatz 2, bis 5 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verläßt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
  2. (2)Absatz 2Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, in welchen Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen.
  4. (4)Absatz 4Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt sich dabei am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als in der Vereinbarung gemäß § 19c Abs. 1 vorgesehen, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt sich dabei am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als in der Vereinbarung gemäß Paragraph 19 c, Absatz eins, vorgesehen, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Abs. 3 und 4 sind nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Absatz 3 und 4 sind nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 53/2018)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,)

§ 21 AZG Verkürzung der Arbeitszeit und Verlängerung der Ruhezeit bei gefährlichen Arbeiten


§ 21.Paragraph 21,

Für Arbeitnehmer, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die mit einer besonderen Gefährdung der Gesundheit verbunden sind, kann durch Verordnung eine kürzere als die nach § 3 zulässige Dauer der Arbeitszeit oder die Einhaltung längerer Ruhepausen oder Ruhezeiten als in den §§ 11 und 12 vorgesehen, angeordnet werden. Insoweit Ruhepausen über das im § 11 Abs. 1 vorgesehene Ausmaß hinausgehen, gelten sie als Arbeitszeit. Für Arbeitnehmer, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die mit einer besonderen Gefährdung der Gesundheit verbunden sind, kann durch Verordnung eine kürzere als die nach Paragraph 3, zulässige Dauer der Arbeitszeit oder die Einhaltung längerer Ruhepausen oder Ruhezeiten als in den Paragraphen 11 und 12 vorgesehen, angeordnet werden. Insoweit Ruhepausen über das im Paragraph 11, Absatz eins, vorgesehene Ausmaß hinausgehen, gelten sie als Arbeitszeit.

§ 22 AZG Arbeitseinsatz bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben oder Kokereien


  1. (1)Absatz einsBei Reparaturarbeiten (Zustellungen), die in Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben in heißen Siemens-Martin-Öfen, heißen Schmelz-, Glüh-, Aufheiz- oder Brennöfen sowie in heißen Konvertern oder in Kokereien in heißen Kokereiöfen vorgenommen werden, darf die Wochenarbeitszeit vierzig Stunden nicht überschreiten. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig verkürzt, so darf sie an den übrigen Tagen der Woche acht Stunden nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Nimmt die Beschäftigung mit den im Abs. 1 genannten Arbeiten nicht eine volle Woche in Anspruch, so sind Arbeitszeiten in den im Abs. 1 angeführten heißen Öfen oder heißen Konvertern mit einem Zuschlag von 7,5 vH zu bewerten. Eine Arbeitsstunde ist daher mit 64 1/2 Minuten in Anschlag zu bringen, jedoch darf die nach § 3 zulässige Dauer der Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden.Nimmt die Beschäftigung mit den im Absatz eins, genannten Arbeiten nicht eine volle Woche in Anspruch, so sind Arbeitszeiten in den im Absatz eins, angeführten heißen Öfen oder heißen Konvertern mit einem Zuschlag von 7,5 vH zu bewerten. Eine Arbeitsstunde ist daher mit 64 1/2 Minuten in Anschlag zu bringen, jedoch darf die nach Paragraph 3, zulässige Dauer der Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Als heiße Öfen oder heiße Konverter im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten solche, bei denen die Innentemperatur mehr als 30 ºC beträgt.Als heiße Öfen oder heiße Konverter im Sinne der Absatz eins und 2 gelten solche, bei denen die Innentemperatur mehr als 30 ºC beträgt.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Reparaturarbeiten (Zustellungen) in Hochöfen, soweit mit Kohlenstoffsteinen gearbeitet wird.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für Reparaturarbeiten (Zustellungen) in Hochöfen, soweit mit Kohlenstoffsteinen gearbeitet wird.
  5. (5)Absatz 5Bei Einführung einer Wochenarbeitszeit von zweiundvierzig Stunden tritt an Stelle des im Abs. 2 genannten Zuschlages von 7,5 vH ein solcher von 5 vH. Eine Arbeitsstunde ist daher dann mit 63 Minuten in Anschlag zu bringen.Bei Einführung einer Wochenarbeitszeit von zweiundvierzig Stunden tritt an Stelle des im Absatz 2, genannten Zuschlages von 7,5 vH ein solcher von 5 vH. Eine Arbeitsstunde ist daher dann mit 63 Minuten in Anschlag zu bringen.

§ 23 AZG Ausnahmen im öffentlichen Interesse


§ 23.Paragraph 23,

Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3, 4, 9, 11, 12, 12a Abs. 4 bis 6, 13b bis 15e, 16, 18, 18a, 18b Abs. 1 und 3 bis 6, 18c Abs. 1, 18d, 18e sowie 18g bis 18i zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden. Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 3,, 4, 9, 11, 12, 12a Absatz 4 bis 6, 13b bis 15e, 16, 18, 18a, 18b Absatz eins und 3 bis 6, 18c Absatz eins,, 18d, 18e sowie 18g bis 18i zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.

§ 24 AZG (weggefallen)


§ 24 AZG (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

§ 25 AZG Aushangpflicht


  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat an geeigneter, für den Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte einen Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit sowie Zahl und Dauer der Ruhepausen sowie der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang abweichend von Abs. 1 den Gleitzeitrahmen, allfällige Übertragungsmöglichkeiten sowie Dauer und Lage der wöchentlichen Ruhezeit zu enthalten.Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang abweichend von Absatz eins, den Gleitzeitrahmen, allfällige Übertragungsmöglichkeiten sowie Dauer und Lage der wöchentlichen Ruhezeit zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Ist die Lage der Ruhepausen generell festgesetzt, ist diese in den Aushang aufzunehmen.

§ 26 AZG Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht


  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Ist - insbesondere bei gleitender Arbeitszeit - vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
  3. (2a)Absatz 2 aWird in Saisonbetrieben eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des § 12 Abs. 2a in Anspruch genommen, ist die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nach Abs. 2 nicht zulässig. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat in den Arbeitszeitaufzeichnungen die Inanspruchnahme des § 12 Abs. 2a sowie den Beginn und das Ende der Saison zu vermerken.Wird in Saisonbetrieben eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2 a, in Anspruch genommen, ist die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nach Absatz 2, nicht zulässig. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat in den Arbeitszeitaufzeichnungen die Inanspruchnahme des Paragraph 12, Absatz 2 a, sowie den Beginn und das Ende der Saison zu vermerken.
  4. (3)Absatz 3Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
  5. (4)Absatz 4Durch Betriebsvereinbarungen kann festgesetzt werden, daß Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 die Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.Durch Betriebsvereinbarungen kann festgesetzt werden, daß Arbeitnehmer gemäß Absatz 3, die Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
  6. (5)Absatz 5Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 11 entfällt, wennDie Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 11, entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung
      1. a)Litera aBeginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
      2. b)Litera bes den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
    2. 2.Ziffer 2von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
  7. (5a)Absatz 5 aBei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen und sind nur Abweichungen von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen.
  8. (6)Absatz 6Die Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.
  9. (7)Absatz 7In der Abrechnung gemäß § 78 Abs. 5 EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden auszuweisen.In der Abrechnung gemäß Paragraph 78, Absatz 5, EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden auszuweisen.
  10. (8)Absatz 8Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden.
  11. (9)Absatz 9Verfallsfristen werden gehemmt,
    1. 1.Ziffer einssolange den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Übermittlung gemäß Abs. 8 verwehrt wird, odersolange den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Übermittlung gemäß Absatz 8, verwehrt wird, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist.

§ 27 AZG Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften


  1. (1)Absatz einsDie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
  3. (3)Absatz 3Meldungen nach § 7 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.Meldungen nach Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 2, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

§ 28 AZG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsArbeitgeber, die
    1. 1.Ziffer einszusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6 nicht gewähren;zusätzliche Ruhezeiten nach Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 nicht gewähren;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen;Arbeitnehmer entgegen Paragraph 19 a, Absatz 7, zur Ruferreichbarkeit oder Paragraph 20 a, Absatz eins, zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen Paragraph 19 a, Absatz 9, beschäftigen;
    3. 3.Ziffer 3die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 20 Abs. 2, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6, die Aufbewahrungspflichten gemäß § 18k, Pflichten gemäß § 18b Abs. 8 oder 9 erster Satz verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 7, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 mangelhaft führen;die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 20, Absatz 2,, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz 6,, die Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 18 k,, Pflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 8, oder 9 erster Satz verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 7,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins, bis 5 mangelhaft führen;
    4. 4.Ziffer 4die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 12b Abs. 1 verletzen;die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, verletzen;
    5. 5.Ziffer 5Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten;Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 12, Absatz 4, nicht einhalten;
    6. 6.Ziffer 6die Informationspflicht gemäß § 19d Abs. 2a nicht einhalten,die Informationspflicht gemäß Paragraph 19 d, Absatz 2 a, nicht einhalten,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber, die
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 18b Abs. 5 oder 6, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 4, Paragraph 9,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2, oder 3, Paragraph 18 b, Absatz 5, oder 6, Paragraph 19 a, Absatz 2, oder 6 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinaus einsetzen;
    2. 2.Ziffer 2Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 18d, § 18h oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, 3, 4 oder 5, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 18 d,, Paragraph 18 h, oder Paragraph 19 a, Absatz 4, nicht gewähren;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
      1. a)Litera adie tägliche Ruhezeit, den Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie sonstige vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 bis 2d, § 18a, § 18b Abs. 1 und 3, § 18c Abs. 1, § 18d, § 18g, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4,die tägliche Ruhezeit, den Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie sonstige vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bis 2d, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b, Absatz eins, und 3, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 18 d,, Paragraph 18 g,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 20 b, Absatz 4,,
      2. b)Litera bRuhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 2, oderRuhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4,, 5 oder 8 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2,, oder
      3. c)Litera cdie Gesamtruhezeit gemäß § 18b Abs. 4,die Gesamtruhezeit gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4,,
      nicht gewähren;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der Fahrzeit gemäß § 18i hinaus einsetzen;Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der Fahrzeit gemäß Paragraph 18 i, hinaus einsetzen;
    5. 5.Ziffer 5Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten;Verordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 21, oder Paragraph 23, übertreten;
    6. 6.Ziffer 6Bescheide gemäß § 11 Abs. 1 und 5 nicht einhalten, oderBescheide gemäß Paragraph 11, Absatz eins, und 5 nicht einhalten, oder
    7. 7.Ziffer 7keine Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 7, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 führen,keine Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 7,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 führen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Arbeitgeber, die
    1. 1.Ziffer einsLenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14 Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs. 4 unterlassen;Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 14, Absatz 2, hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, unterlassen;
    2. 2.Ziffer 2Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren;Ruhepausen gemäß Paragraph 13 c, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nicht gewähren;
    3. 3.Ziffer 3Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
    4. 4.Ziffer 4Lenkpausen gemäß § 15 oder § 15a Abs. 4 nicht gewähren;Lenkpausen gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, Absatz 4, nicht gewähren;
    5. 5.Ziffer 5die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a Abs. 1 bis 3 oder § 15b Abs. 2 nicht gewähren;die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 15 b, Absatz 2, nicht gewähren;
    6. 6.Ziffer 6die Aufzeichnungspflichten gemäß § 15d verletzen;die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 15 d, verletzen;
    7. 7.Ziffer 7Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e Abs. 2 übertreten;Verordnungen gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 17, Absatz 3, oder Regierungsübereinkommen gemäß Paragraph 15 e, Absatz 2, übertreten;
    8. 8.Ziffer 8Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
    9. 9.Ziffer 9nicht dafür sorgen, dass Lenkerinnen und Lenker das Lenkprotokoll gemäß § 17 Abs. 3 und 4 führen oder die ihre Pflichten gemäß § 17 Abs. 5 oder einer Verordnung nach § 17 Abs. 6 verletzen,nicht dafür sorgen, dass Lenkerinnen und Lenker das Lenkprotokoll gemäß Paragraph 17, Absatz 3, und 4 führen oder die ihre Pflichten gemäß Paragraph 17, Absatz 5, oder einer Verordnung nach Paragraph 17, Absatz 6, verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  4. (3a)Absatz 3 aArbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß Paragraph 17 a, verletzen;
    2. 2.Ziffer 2die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17b verletzen,die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 17 b, verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
  5. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 und 3 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wennAbweichend von Absatz 2, und 3 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1) um mehr als 20% überschritten wurde, oderdie Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins,) um mehr als 20% überschritten wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2die tägliche Ruhezeit (Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 Z 5) weniger als acht Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.die tägliche Ruhezeit (Absatz 2, Ziffer 3, oder Absatz 3, Ziffer 5,) weniger als acht Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.
  6. (5)Absatz 5Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
    1. 1.Ziffer einsLenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
    2. 2.Ziffer 2Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
    3. 3.Ziffer 3die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2,, 4 oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
    4. 4.Ziffer 4die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;die Pflichten gemäß Artikel 6, Absatz 5, oder die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
    5. 5.Ziffer 5die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
    6. 6.Ziffer 6nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß Kapitel römisch II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;
    7. 7.Ziffer 7die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16, Absatz 2, und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
    8. 8.Ziffer 8die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4, 7a und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4, Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 34 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen;die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 26, ausgenommen Absatz 4,, 7a und 9, Artikel 27,, Artikel 28,, Artikel 29, Absatz 2, bis 5, Artikel 32, Absatz eins, bis 4, Artikel 33, Absatz eins, und 2 sowie Artikel 34 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen;
    9. 9.Ziffer 9nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten,nicht gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.
  7. (6)Absatz 6Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG alsSind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch III der Richtlinie 2006/22/EG als
    1. 1.Ziffer einsleichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
      1. a)Litera ain den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,in den Fällen der Ziffer eins, bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
      2. b)Litera bim Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;
    2. 2.Ziffer 2schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;
    3. 3.Ziffer 3sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,
    4. 4.Ziffer 4schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro,
    zu bestrafen.
  8. (7)Absatz 7Arbeitgeber, die den Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsdes § 18e Abs. 2,des Paragraph 18 e, Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2der EU-Teilabschnitte FTL oder Q einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften, oder
    3. 3.Ziffer 3der AOCV 2008 samt ihrer Anhänge einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften
    zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.
  9. (8)Absatz 8Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 7, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 7,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
  10. (9)Absatz 9Im Falle des § 13a Abs. 2 genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Im Falle des Paragraph 13 a, Absatz 2, genügt abweichend von Paragraph 44 a, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

    (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2014)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,)

  11. (11)Absatz 11Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 7 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins bis 7 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
  12. (12)Absatz 12Abs. 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.Absatz eins bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

§ 29 AZG Weitergelten von Regelungen


  1. (1)Absatz einsSoweit Kollektivverträge, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen oder in Betrieben günstigere Regelungen bestehen, als sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt, werden diese durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Vereinbarungen in Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag zugelassen sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie den vorgenannten Bestimmungen entsprechen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Vereinbarungen in Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 3 und 4, Paragraph 4, Absatz 7 und 9, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4 und Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag zugelassen sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie den vorgenannten Bestimmungen entsprechen.

Abschnitt 9-Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30 AZG Aufhebung von Rechtsvorschriften


  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten für dessen Geltungsbereich alle mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehenden Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen und soweit § 32 nicht anderes bestimmt, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten für dessen Geltungsbereich alle mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehenden Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen und soweit Paragraph 32, nicht anderes bestimmt, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
    1. 1.Ziffer einsArbeitszeitordnung vom 30. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 447 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939), mit Ausnahme des § 16,Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 447 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939), mit Ausnahme des Paragraph 16,,
    2. 2.Ziffer 2Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung vom 12. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I S. 1799 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 667/1939), mit Ausnahme der Nr. 20,Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung vom 12. Dezember 1938, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1799 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 667/1939), mit Ausnahme der Nr. 20,
    3. 3.Ziffer 3Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken vom 20. Jänner 1925, Deutsches RGBl I S. 5 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken vom 20. Jänner 1925, Deutsches RGBl römisch eins Sitzung 5 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),
    4. 4.Ziffer 4Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken vom 9. Februar 1927, Deutsches RGBl. I S. 59 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken vom 9. Februar 1927, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 59 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),
    5. 5.Ziffer 5Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten vom 9. Februar 1927, Deutsches RGBl. I S. 59 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten vom 9. Februar 1927, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 59 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),
    6. 6.Ziffer 6Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken, Walzwerken und anderen Anlagen der Großeisenindustrie vom 16. Juli 1927, Deutsches RGBl. I S. 221 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken, Walzwerken und anderen Anlagen der Großeisenindustrie vom 16. Juli 1927, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 221 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),
    7. 7.Ziffer 7Verordnung über die Arbeitszeit in der Zementindustrie vom 26. März 1929, Deutsches RGBl. I S. 82 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),Verordnung über die Arbeitszeit in der Zementindustrie vom 26. März 1929, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 82 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 231/1939),
    8. 8.Ziffer 8Zweite Anordnung vom 15. Februar 1939, welche die Arbeitszeit auf Baustellen betrifft, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 45 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 271/1939),
    9. 9.Ziffer 9Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924, Deutsches RGBl. I S. 66, berichtigt im Deutschen RGBl. I S. 154/1924 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 25/1940),Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 66, berichtigt im Deutschen RGBl. römisch eins Sitzung 154/1924 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 25/1940),
    10. 10.Ziffer 10Anordnung über Arbeitszeitverkürzung für Frauen, Schwerbeschädigte und minderleistungsfähige Personen (Freizeitanordnung) vom 22. Oktober 1943, RABl. I S. 508,Anordnung über Arbeitszeitverkürzung für Frauen, Schwerbeschädigte und minderleistungsfähige Personen (Freizeitanordnung) vom 22. Oktober 1943, RABl. römisch eins Sitzung 508,
    11. 11.Ziffer 11Abschnitt III, §§ 4 bis 7 der Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1683 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 1217/1939),Abschnitt römisch III, Paragraphen 4 bis 7 der Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1683 (GBl. f. d. LÖ. Nr. 1217/1939),
    12. 12.Ziffer 12Verordnung über den Arbeitsschutz vom 12. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2403,Verordnung über den Arbeitsschutz vom 12. Dezember 1939, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 2403,
    13. 13.Ziffer 13Verordnung über die Sechzigstundenwoche vom 31. August 1944, Deutsches RGBl. I S. 191,Verordnung über die Sechzigstundenwoche vom 31. August 1944, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 191,
    14. 14.Ziffer 14Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. Juni 1956, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 124/1959, über die Regelung der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- und Stahlhüttenbetrieben,Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. Juni 1956, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1959,, über die Regelung der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- und Stahlhüttenbetrieben,
    15. 15.Ziffer 15Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. September 1956, BGBl. Nr. 195, in der Fassung der Kundmachung vom 31. März 1966, BGBl. Nr. 49, betreffend die Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses.Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. September 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 195, in der Fassung der Kundmachung vom 31. März 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 49, betreffend die Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses.
  2. (2)Absatz 2Weiters treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsErste Anordnung über die Vereinfachung der Lohn- und Gehaltsabrechnung vom 12. Juli 1944, deutsches RGBl I S. 166,Erste Anordnung über die Vereinfachung der Lohn- und Gehaltsabrechnung vom 12. Juli 1944, deutsches RGBl römisch eins Sitzung 166,
    2. 2.Ziffer 2Zweite Anordnung über die Vereinfachung der Lohn- und Gehaltsabrechnung vom 2. September 1944, Deutsches RGBl. IS. 196,Sitzung 196,
    3. 3.Ziffer 3Anordnung gegen Arbeitsvertragsbruch und Abwerbung sowie das Fordern unverhältnismäßig hoher Arbeitsentgelte in der privaten Wirtschaft vom 20. Juli 1942, RABl. I S. 341,Anordnung gegen Arbeitsvertragsbruch und Abwerbung sowie das Fordern unverhältnismäßig hoher Arbeitsentgelte in der privaten Wirtschaft vom 20. Juli 1942, RABl. römisch eins Sitzung 341,
    4. 4.Ziffer 4Anordnung über die Mehrarbeitsvergütung von Angestellten in der privaten Wirtschaft während der Kriegszeit vom 15. Oktober 1942, RABl. I S. 477,Anordnung über die Mehrarbeitsvergütung von Angestellten in der privaten Wirtschaft während der Kriegszeit vom 15. Oktober 1942, RABl. römisch eins Sitzung 477,
    5. 5.Ziffer 5Anordnung zur Regelung der Vergütung von zusätzlicher Sonn- und Feiertagsarbeit der kaufmännischen und technischen Angestellten der Industrie, des Handwerks und des Handels vom 14. März 1942, RABl. I S. 168,Anordnung zur Regelung der Vergütung von zusätzlicher Sonn- und Feiertagsarbeit der kaufmännischen und technischen Angestellten der Industrie, des Handwerks und des Handels vom 14. März 1942, RABl. römisch eins Sitzung 168,
    6. 6.Ziffer 6Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit Wien vom 24. November 1944 über die Entlohnung der aus Anlaß einer Lastenminderung der Gas- und Elektrizitätswerke geleisteten Nachtarbeitsstunden sowie der Arbeitsleistungen an Samstagnachmittagen und Sonntagen, Amtliche Mitteilungen des Präsidenten der Gauarbeitsämter und der Reichstreuhänder der Arbeit in den Donau- und Alpengauen, S. 284/1944,Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit Wien vom 24. November 1944 über die Entlohnung der aus Anlaß einer Lastenminderung der Gas- und Elektrizitätswerke geleisteten Nachtarbeitsstunden sowie der Arbeitsleistungen an Samstagnachmittagen und Sonntagen, Amtliche Mitteilungen des Präsidenten der Gauarbeitsämter und der Reichstreuhänder der Arbeit in den Donau- und Alpengauen, Sitzung 284/1944,
    7. 7.Ziffer 7Anordnung über die Aufhebung arbeitsfreier Tage außerhalb der gesetzlichen Sonn- und Feiertage vom 3. Mai 1944, RABl. IS. 184,Sitzung 184,
    8. 8.Ziffer 8Anordnung Nr. 13 zur Sicherung der Ordnung in den Betrieben vom 1. November 1943, RABl. I S. 543,Anordnung Nr. 13 zur Sicherung der Ordnung in den Betrieben vom 1. November 1943, RABl. römisch eins Sitzung 543,
    9. 9.Ziffer 9Zweite Anordnung zur Sicherung der Ordnung in den Betrieben vom 23. September 1944, RABl. I S. 359,Zweite Anordnung zur Sicherung der Ordnung in den Betrieben vom 23. September 1944, RABl. römisch eins Sitzung 359,
    10. 10.Ziffer 10Anordnung zur Änderung der Anordnung Nr. 13 zur Sicherung der Ordnung in den Betrieben vom 1. November 1943, RABl. IS. 415/1944.Sitzung 415/1944.

§ 31 AZG Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen


§ 31.Paragraph 31,

Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.

§ 32 AZG Bezugnahme auf Richtlinien


§ 32.Paragraph 32,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/88/EG des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9);Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 Sitzung 9);
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.1998 S. 9);Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.1998 Sitzung 9);
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 2000 (ABl. Nr. L 167 vom 02.07.1999 S. 33);Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 2000 (ABl. Nr. L 167 vom 02.07.1999 Sitzung 33);
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, vom 13. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.2000 S. 29);Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, vom 13. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.2000 Sitzung 29);
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 302 vom 01.12.2000 S. 57);Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 302 vom 01.12.2000 Sitzung 57);
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben (ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35);Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben (ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 Sitzung 35);
  7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2005/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor (ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2005, S. 15);Richtlinie 2005/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor (ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2005, Sitzung 15);
  8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006 S. 35, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2020/1057 vom 15. Juli 2020, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49;Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006 Sitzung 35, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2020/1057 vom 15. Juli 2020, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 Sitzung 49;
  9. 9.Ziffer 9Richtlinie 2014/112/EU zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 367 vom 23.12.2014 S. 86.Richtlinie 2014/112/EU zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 367 vom 23.12.2014 Sitzung 86.

§ 32a AZG Verweisungen


§ 32a.Paragraph 32 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 32b AZG


Paragraph 32 b,

Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3, § 13b Abs. 2 und 3, § 13c Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 5, § 16 Abs. 3 und 4 sowie § 18 Abs. 5. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 13 c, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 14 a, Absatz eins und 2, Paragraph 15 a, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 18, Absatz 5,

§ 32c AZG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsAuf Lenker von Kraftfahrzeugen, die auf Grund der Ausnahmebestimmung des Art. II Abs. 1 der 15. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 456/1993, noch nicht mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, ist § 28 Abs. 1b Z 2 bis zum 31. Dezember 1994 nicht anzuwenden.Auf Lenker von Kraftfahrzeugen, die auf Grund der Ausnahmebestimmung des Art. römisch II Absatz eins, der 15. Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1993,, noch nicht mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, ist Paragraph 28, Absatz eins b, Ziffer 2 bis zum 31. Dezember 1994 nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für die am 1. Mai 1997 anhängigen Verwaltungsverfahren der Arbeitsinspektorate und für rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten, die nach den Änderungen durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 46/1997, nicht mehr der Arbeitsinspektion zugewiesen sind, sowie Bescheide gemäß § 17 Abs. 4 gilt folgendes:Für die am 1. Mai 1997 anhängigen Verwaltungsverfahren der Arbeitsinspektorate und für rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten, die nach den Änderungen durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,, nicht mehr der Arbeitsinspektion zugewiesen sind, sowie Bescheide gemäß Paragraph 17, Absatz 4, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsRechtskräftige Bescheide gemäß §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 5, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 16 Abs. 5 in der Fassung vor den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1997 bleiben unberührt.Rechtskräftige Bescheide gemäß Paragraphen 5, Absatz 2,, 7 Absatz 5,, 11 Absatz 5,, 12 Absatz 2,, 14 Absatz 4 und 16 Absatz 5, in der Fassung vor den Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997, bleiben unberührt.
    2. 2.Ziffer 2Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 7 Abs. 5 sind nach der neuen Rechtslage weiterzuführen. Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 4, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 16 Abs. 5 sind einzustellen.Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 5, sind nach der neuen Rechtslage weiterzuführen. Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß Paragraphen 5, Absatz 2,, 8 Absatz 4,, 11 Absatz 5,, 12 Absatz 2,, 14 Absatz 4 und 16 Absatz 5, sind einzustellen.
    3. 3.Ziffer 3Die durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 17 Abs. 4 in der Fassung vor den Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1997 zugelassenen Nachweise gelten als geeigneter Nachweis im Sinne des § 17 Abs. 4. Eine Übermittlung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 17 Abs. 4 vierter Satz kann entfallen.Die durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung vor den Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997, zugelassenen Nachweise gelten als geeigneter Nachweis im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, Eine Übermittlung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 17, Absatz 4, vierter Satz kann entfallen.
  3. (3)Absatz 3Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des § 12a Abs. 5 sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 5, sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.
  4. (4)Absatz 4Sieht ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung im Rahmen der Zulassung einer Arbeitszeitverlängerung nach § 14 in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2006 eine Regelung vor, die nach In-Kraft-Treten dieser Änderungen nicht mehr zulässig ist, gilt diese Regelung ab diesem Zeitpunkt auf das nach § 13b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2006 höchstzulässige Ausmaß eingeschränkt.Sieht ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung im Rahmen der Zulassung einer Arbeitszeitverlängerung nach Paragraph 14, in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, eine Regelung vor, die nach In-Kraft-Treten dieser Änderungen nicht mehr zulässig ist, gilt diese Regelung ab diesem Zeitpunkt auf das nach Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, höchstzulässige Ausmaß eingeschränkt.
  5. (5)Absatz 5Bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen des § 28 Abs. 1a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2006 sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte nach § 28 Abs. 1a zu bestrafen, dieBis zum In-Kraft-Treten der Änderungen des Paragraph 28, Absatz eins a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte nach Paragraph 28, Absatz eins a, zu bestrafen, die
    1. 1.Ziffer einsLenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14 Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs. 4 unterlassen;Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 14, Absatz 2, hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, unterlassen;
    2. 2.Ziffer 2Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren.Ruhepausen gemäß Paragraph 13 c, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nicht gewähren.
  6. (6)Absatz 6Als kollektivvertragliche Regelungen im Sinne des § 18j gelten auch solche, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurden, soweit sie den Vorgaben des § 18j entsprechen.Als kollektivvertragliche Regelungen im Sinne des Paragraph 18 j, gelten auch solche, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurden, soweit sie den Vorgaben des Paragraph 18 j, entsprechen.
  7. (7)Absatz 7Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung der jeweiligen Verordnungsermächtigung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungsermächtigung in Kraft treten.

    (Anm.: Abs. 8 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 8, wurde nicht vergeben)

  8. (9)Absatz 9Mit Inkrafttreten der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017 treten Bescheide nach § 11 Abs. 6 außer Kraft. Anhängige Verwaltungsverfahren sind einzustellen.Mit Inkrafttreten der Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, treten Bescheide nach Paragraph 11, Absatz 6, außer Kraft. Anhängige Verwaltungsverfahren sind einzustellen.
  9. (10)Absatz 10Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht. Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2018 nicht berührt.Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht. Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018, nicht berührt.

§ 33 AZG Inkrafttreten und Vollziehung


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, zu erlassenden Verordnung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 26, Absatz 7 und Paragraph 27, Absatz 3, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 15f die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 15 f, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 15 e, Absatz 2, die Bundesregierung;
    4. 4.Ziffer 4im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.

§ 34 AZG Inkrafttreten von Novellen


  1. (1)Absatz eins§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 19b, 19c, 19d, 20 Abs. 1 und 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Die Paragraphen 19 b,, 19c, 19d, 20 Absatz eins und 32a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 19c Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 19 c, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 bis 6, 8 und 9, 4a, 4b, 4c, 5, 5a, 6 Abs. 1 und 1a, 8 Abs. 5, 9, 12 Abs. 2a und 2b, 13, 14, 15, 15a bis 15e, 16, 17 Abs. 1, 2, 5, 6 und Überschrift, 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 erster Halbsatz, 25, 26, 27 Abs. 2, 28, 32a, 32b, 32c und 33 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Mit diesem Tag tritt auch § 19 Abs. 4 außer Kraft. Verordnungen gemäß § 15e können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit § 15e in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins bis 6, 8 und 9, 4a, 4b, 4c, 5, 5a, 6 Absatz eins und 1a, 8 Absatz 5,, 9, 12 Absatz 2 a und 2b, 13, 14, 15, 15a bis 15e, 16, 17 Absatz eins,, 2, 5, 6 und Überschrift, 18 Absatz eins und 2, 19 Absatz 3,, 20 Absatz eins, erster Halbsatz, 25, 26, 27 Absatz 2,, 28, 32a, 32b, 32c und 33 Absatz 2,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Mit diesem Tag tritt auch Paragraph 19, Absatz 4, außer Kraft. Verordnungen gemäß Paragraph 15 e, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit Paragraph 15 e, in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 4 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 1 Abs. 2 Z 9 und 10, § 9 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1, § 23, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 29 Abs. 2 und § 32b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 19 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9 und 10, Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7, Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 32 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Paragraph 19, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 4, § 4a, § 5, § 5a Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 1a, § 7 Abs. 2 bis 6, § 8 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1, 2 und 2b, § 14, § 14a, § 15, § 16, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19b Abs. 3 und 4, §§ 19c bis 19g, § 20 Abs. 1, § 20a, § 20b, § 26 Abs. 1 und 7, § 27, § 28 Abs. 1, Abs. 1a Z 3 und 10, Abs. 1b Z 1, § 32a, § 32b und § 32c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1997, treten mit 1. Mai 1997 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 28 Abs. 1a Z 11 und § 32 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5,, Paragraph 5 a, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und 1a, Paragraph 7, Absatz 2 bis 6, Paragraph 8, Absatz 2 und 4, Paragraph 9, Absatz eins bis 3, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins und 5, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 2b, Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19 b, Absatz 3 und 4, Paragraphen 19 c bis 19g, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 20 a,, Paragraph 20 b,, Paragraph 26, Absatz eins und 7, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz eins a, Ziffer 3 und 10, Absatz eins b, Ziffer eins,, Paragraph 32 a,, Paragraph 32 b und Paragraph 32 c,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,, treten mit 1. Mai 1997 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer 11 und Paragraph 32, außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 9 Abs. 4 und 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 4 und 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 9 Abs. 2, 3 und 5, § 19a, § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Z 1 bis 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 19 a,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 4 und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 1 Abs. 2 Z 5 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 28 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 28, Absatz eins bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 1 Abs. 2 Z 5 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 12a, § 12b, § 12c, § 12d, § 14 Abs. 3, § 19a Abs. 5 und 8, § 20 Abs. 1, § 23, § 24, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie § 32c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.Paragraph 12 a,, Paragraph 12 b,, Paragraph 12 c,, Paragraph 12 d,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 19 a, Absatz 5 und 8, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 32 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002, treten mit 1. August 2002 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 18 Abs. 1, 4 und 5, § 18a, § 18b, § 18c, § 18d, § 20 Abs. 1, § 23, § 28 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b,, Paragraph 18 c,, Paragraph 18 d,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4, sowie Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 19d Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.Paragraph 19 d, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004, tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 18e, § 28 Abs. 1c und 2 sowie § 32 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 Z 7 außer Kraft.Paragraph 18 e,, Paragraph 28, Absatz eins c und 2 sowie Paragraph 32, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, außer Kraft.
  18. (18)Absatz 18Die §§ 13, 15d, 17 Abs. 2, 5 und 6, 17a, 17b sowie 28 Abs. 1b und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004 treten mit 5. Mai 2005 in Kraft.Die Paragraphen 13,, 15d, 17 Absatz 2,, 5 und 6, 17a, 17b sowie 28 Absatz eins b und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004, treten mit 5. Mai 2005 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 3 und 5 Z 3, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1, 13b, 13c, 14, 17a Abs. 1 und 3, 17c, 18 Abs. 1, 18e, 20, 23, 28 Abs. 5, 32 Z 1 und 6, 32b und 32c Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 13 Abs. 4 außer Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 3 und 5 Ziffer 3,, 13 Absatz eins,, 13a Absatz eins,, 13b, 13c, 14, 17a Absatz eins und 3, 17c, 18 Absatz eins,, 18e, 20, 23, 28 Absatz 5,, 32 Ziffer eins und 6, 32b und 32c Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 13, Absatz 4, außer Kraft.
  20. (20)Absatz 20Die §§ 13 Abs. 2 und 3, 13a Abs. 2 und 3, 14a, 15 bis 15f, 16 Abs. 1, 17 Abs. 6, 24 Z 3, 28 Abs. 1a bis 4 sowie § 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2006 treten mit 11. April 2007 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 13 Abs. 5 außer Kraft.Die Paragraphen 13, Absatz 2 und 3, 13a Absatz 2 und 3, 14a, 15 bis 15f, 16 Absatz eins,, 17 Absatz 6,, 24 Ziffer 3,, 28 Absatz eins a bis 4 sowie Paragraph 33, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, treten mit 11. April 2007 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 13, Absatz 5, außer Kraft.
  21. (21)Absatz 21§ 1a, § 4, § 4a Abs. 2 und 4, § 4b Abs. 4, § 5a Abs. 4, § 6 Abs. 1a, § 7 Abs. 4, 4a, 6 und 6a, § 9 Abs. 2, § 15f Z 3, § 18 Abs. 5, § 19d Abs. 1, 2, 3a bis 3f und 8, § 19f, § 26 Abs. 8 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 26 Abs. 8 ist nur auf Verfallsfristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen würden.Paragraph eins a,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 4 b, Absatz 4,, Paragraph 5 a, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz 4,, 4a, 6 und 6a, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 15 f, Ziffer 3,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19 d, Absatz eins,, 2, 3a bis 3f und 8, Paragraph 19 f,, Paragraph 26, Absatz 8, sowie Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Paragraph 26, Absatz 8, ist nur auf Verfallsfristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen würden.
  22. (22)Absatz 22§ 18 Abs. 1 Z 1, § 18a samt Überschrift, § 18e, Unterabschnitt 5a, § 20, § 23, § 24, § 32 sowie § 32c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2008 treten am 16. Juli 2008 in Kraft. § 28 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 7 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 18 e,, Unterabschnitt 5a, Paragraph 20,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 32, sowie Paragraph 32 c, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2008, treten am 16. Juli 2008 in Kraft. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und Absatz 7, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  23. (23)Absatz 23§ 2 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 2 und 6 und Abs. 2 bis 4, § 15e Abs. 1, § 17, § 28 Abs. 3a und 4 bis 6, § 32 Z 7 und 8 sowie § 32c Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, und 6 und Absatz 2, bis 4, Paragraph 15 e, Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz 3 a, und 4 bis 6, Paragraph 32, Ziffer 7, und 8 sowie Paragraph 32 c, Absatz 7,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  24. (24)Absatz 24§ 33 Abs. 3 lit. f und g sowie Abs. 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 33 Abs. 3 lit. a und b außer Kraft.Paragraph 33, Absatz 3, Litera f und g sowie Absatz 4, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 33, Absatz 3, Litera a und b außer Kraft.
  25. (25)Absatz 25Die §§ 11 Abs. 4 und 12a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 11, Absatz 4 und 12a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  26. (26)Absatz 26§ 27 und § 33 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 27 und Paragraph 33, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  27. (27)Absatz 27§ 26 Abs. 3, 5, 5a, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt entfällt § 11 Abs. 8 bis 10.Paragraph 26, Absatz 3,, 5, 5a, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt entfällt Paragraph 11, Absatz 8, bis 10.
  28. (28)Absatz 28§ 13 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie § 32c Abs. 9 treten mit 2. März 2015 in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 sowie Paragraph 32 c, Absatz 9, treten mit 2. März 2015 in Kraft.
  29. (29)Absatz 29§ 13 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 3, § 15e Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 24 Z 4, § 28 Abs. 5 Z 6 und 8 sowie § 33 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 treten am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte der Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 8, 6 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 7, 14, 21 Abs. 3, 22 Abs. 5, 31 Abs. 5 sowie 39 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Kraft, frühestens jedoch mit 2. März 2016. Gleiches gilt für das Außerkrafttreten von § 32c Abs. 9. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Durchführungsrechtsakte im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. (Anm.: vgl. K, BGBl. I Nr. 42/2016)Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 3,, Paragraph 15 e, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 24, Ziffer 4,, Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, und 8 sowie Paragraph 33, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, treten am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsrechtsakte der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 4, Absatz 8,, 6 Absatz 5,, 11 Absatz eins,, 12 Absatz 7,, 14, 21 Absatz 3,, 22 Absatz 5,, 31 Absatz 5, sowie 39 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Kraft, frühestens jedoch mit 2. März 2016. Gleiches gilt für das Außerkrafttreten von Paragraph 32 c, Absatz 9, Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Durchführungsrechtsakte im Bundesgesetzblatt römisch eins kundzumachen. Anmerkung, vergleiche K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2016,)
  30. (30)Absatz 30§ 12, § 15 Abs. 1a, § 15d, § 19d Abs. 2a, § 20 Abs. 1, § 20b Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 2a, § 27 Abs. 3 sowie § 28 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz eins a,, Paragraph 15 d,, Paragraph 19 d, Absatz 2 a,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 20 b, Absatz eins, und 6, Paragraph 26, Absatz 2 a,, Paragraph 27, Absatz 3, sowie Paragraph 28, Absatz eins, und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  31. (31)Absatz 31§ 18e Abs. 1 Z 1 und 1a, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4, § 24 Z 5 und § 28 Abs. 7 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2015 treten mit 18. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18e Abs. 5 außer Kraft.Paragraph 18 e, Absatz eins, Ziffer eins, und 1a, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 3, und 4, Paragraph 24, Ziffer 5 und Paragraph 28, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, treten mit 18. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 18 e, Absatz 5, außer Kraft.
  32. (32)Absatz 32§ 9 Abs. 2, § 13c Abs. 5 und 6, § 18 Abs. 1 Z 4, § 18a Abs. 2, § 18b, § 20 Abs. 1, § 23, § 28 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 1, 3 und 7, Abs. 6 und Abs. 8 sowie § 32 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 13 c, Absatz 5, und 6, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 18 a, Absatz 2,, Paragraph 18 b,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 7, Absatz 6 und Absatz 8, sowie Paragraph 32, Ziffer 8, und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  33. (33)Absatz 33§ 19d Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.Paragraph 19 d, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  34. (34)Absatz 34§ 17c Abs. 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 24 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.Paragraph 17 c, Absatz eins, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 24, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.
  35. (35)Absatz 35§ 11 Abs. 6, § 20 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Z 6 sowie § 32c Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 11 Abs. 7 außer Kraft.Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 6, sowie Paragraph 32 c, Absatz 8, und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 11, Absatz 7, außer Kraft.
  36. (36)Absatz 36§ 9 Abs. 5 Z 4, die Überschrift zu § 19a, § 19a Abs. 1 bis 2d, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 erster Satz sowie Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 4,, die Überschrift zu Paragraph 19 a,, Paragraph 19 a, Absatz eins, bis 2d, Absatz 4, erster Satz, Absatz 5, erster Satz sowie Absatz 6, bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  37. (37)Absatz 37§ 1 Abs. 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 7, § 4b Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1, 5 und 6, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2a, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 8, § 19b Abs. 3 Z 3 und 5, § 20a Abs. 2, § 26 Abs. 2a, § 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 1 sowie § 32c Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt entfallen auch § 7 Abs. 2, 4 und 4a sowie § 20b Abs. 6.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, und 8, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 4 b, Absatz 4, und 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 8, Absatz eins, und 2, Paragraph 9, Absatz eins, bis 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2 a,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 19 b, Absatz 3, Ziffer 3, und 5, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2 a,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 32 c, Absatz 10,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt entfallen auch Paragraph 7, Absatz 2,, 4 und 4a sowie Paragraph 20 b, Absatz 6,
  38. (38)Absatz 38§ 1 Abs. 2 Z 2, § 15c, § 15d Abs. 3, § 17, § 17a Abs. 1, § 17b, § 18e Abs. 3 Z 3, § 19a Abs. 8, § 19b Abs. 3, § 19f Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 1, § 28 Abs. 3 Z 9, § 28 Abs. 5 Z 4, 6, 8 und 9, § 28 Abs. 7 Z 3, § 32 Z 8, sowie § 33 Abs. 3 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2022, treten mit 1. Juni 2022, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. a tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Die Frist in § 17 Abs. 4 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 15 c,, Paragraph 15 d, Absatz 3,, Paragraph 17,, Paragraph 17 a, Absatz eins,, Paragraph 17 b,, Paragraph 18 e, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 19 b, Absatz 3,, Paragraph 19 f, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 9,, Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 4,, 6, 8 und 9, Paragraph 28, Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 32, Ziffer 8,, sowie Paragraph 33, Absatz 3, und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, treten mit 1. Juni 2022, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Die Frist in Paragraph 17, Absatz 4, beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.
  39. (39)Absatz 39§ 19d Abs. 2a und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 19 d, Absatz 2 a, und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Arbeitszeitgesetz (AZG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  3. § 0 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. § 0 gültig von 01.08.2007 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  5. § 0 gültig von 05.01.1970 bis 31.07.2007

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im BGBl. kundgemachtwurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht

Stand: 1.6.2022 gemäß BGBl. I Nr. 58/2022Stand: 1.6.2022 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,

ABSCHNITT 1

§ 1.Paragraph eins,

Geltungsbereich

§ 1a.Paragraph eins a,

Regelungen durch Betriebsvereinbarung

ABSCHNITT 2
Arbeitszeit

§ 2.Paragraph 2,

Begriff der Arbeitszeit

§ 3.Paragraph 3,

Normalarbeitszeit

§ 4.Paragraph 4,

Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

§ 4a.Paragraph 4 a,

Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 4b.Paragraph 4 b,

Gleitende Arbeitszeit

§ 4c.Paragraph 4 c,

Dekadenarbeit

§ 5.Paragraph 5,

Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

§ 5a.Paragraph 5 a,

Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten

§ 6.Paragraph 6,

Überstundenarbeit

§ 7.Paragraph 7,

Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren Arbeitsbedarfes

§ 8.Paragraph 8,

Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten

§ 9.Paragraph 9,

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 10.Paragraph 10,

Überstundenvergütung

ABSCHNITT 3
Ruhepausen und Ruhezeiten

§ 11.Paragraph 11,

Ruhepausen

§ 12.Paragraph 12,

Ruhezeiten

ABSCHNITT 3a
Nachtarbeit

§ 12a.Paragraph 12 a,

Definitionen und Arbeitszeit

§ 12b.Paragraph 12 b,

Untersuchungen

§ 12c.Paragraph 12 c,

Versetzung

§ 12d.Paragraph 12 d,

Recht auf Information

ABSCHNITT 4
Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

Unterabschnitt 4a
Allgemeines

§ 13.Paragraph 13,

Definitionen

§ 13a.Paragraph 13 a,

Geltungsbereich

Unterabschnitt 4b
Bestimmungen zur Lenker-Richtlinie

§ 13b.Paragraph 13 b,

Arbeitszeit

§ 13c.Paragraph 13 c,

Ruhepausen

§ 14.Paragraph 14,

Nachtarbeit

Unterabschnitt 4c
Sonderbestimmungen für das Lenken sonstiger Fahrzeuge

§ 14a.Paragraph 14 a,

Lenkzeit

§ 15.Paragraph 15,

Lenkpausen

§ 15a.Paragraph 15 a,

Lenker im regionalen Kraftfahrlinienverkehr

§ 15b.Paragraph 15 b,

Kombinierte Beförderung

§ 15c.Paragraph 15 c,

Verbot bestimmter Arten des Entgelts

§ 15d.Paragraph 15 d,

Abweichungen

Unterabschnitt 4d
Gemeinsame Bestimmungen

§ 15e.Paragraph 15 e,

Ausnahmen durch Verordnung

§ 15f.Paragraph 15 f,

Schadenersatz- und Regressansprüche

§ 16.Paragraph 16,

Einsatzzeit

§ 17.Paragraph 17,

Kontrollgerät und Lenkprotokoll

§ 17a.Paragraph 17 a,

Digitales Kontrollgerät

§ 17b.Paragraph 17 b,

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 17c.Paragraph 17 c,

Informationspflichten

ABSCHNITT 5
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs

§ 18.Paragraph 18,

Allgemeine Sonderbestimmungen

§ 18a.Paragraph 18 a,

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus- und Seilbahnunternehmen

§ 18b.Paragraph 18 b,

Arbeitnehmer in Unternehmen der Binnenschifffahrt

§ 18c.Paragraph 18 c,

Arbeitnehmer in Unternehmen der Seeschifffahrt

§ 18d.Paragraph 18 d,

Arbeitnehmer in Luftfahrtunternehmen

§ 18e.Paragraph 18 e,

Fliegendes Personal

Unterabschnitt 5a
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer auf Haupt- oder Nebenbahnen

§ 18f.Paragraph 18 f,

Begriffsbestimmungen

§ 18g.Paragraph 18 g,

Tägliche Ruhezeit

§ 18h.Paragraph 18 h,

Ruhepausen für das Zugpersonal

§ 18i.Paragraph 18 i,

Fahrzeit für Triebfahrzeugführer

§ 18j.Paragraph 18 j,

Abweichungen für den nationalen Verkehr

§ 18k.Paragraph 18 k,

Arbeitszeitaufzeichnungen

ABSCHNITT 6
Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten

§ 19.Paragraph 19,

Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern

§ 19a.Paragraph 19 a,

Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken

ABSCHNITT 6a
Vertragsrechtliche Bestimmungen

§ 19b.Paragraph 19 b,

Geltungsbereich

§ 19c.Paragraph 19 c,

Lage der Normalarbeitszeit

§ 19d.Paragraph 19 d,

Teilzeitarbeit

§ 19e.Paragraph 19 e,

Abgeltung von Zeitguthaben

§ 19f.Paragraph 19 f,

Abbau von Zeitguthaben

§ 19g.Paragraph 19 g,

Unabdingbarkeit

ABSCHNITT 7
Ausnahmen

§ 20.Paragraph 20,

Außergewöhnliche Fälle

§ 20a.Paragraph 20 a,

Rufbereitschaft

§ 20b.Paragraph 20 b,

Reisezeit

§ 21.Paragraph 21,

Verkürzung der Arbeitszeit und Verlängerung der Ruhezeit bei gefährlichen Arbeiten

§ 22.Paragraph 22,

Arbeitseinsatz bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben oder Kokereien

§ 23.Paragraph 23,

Ausnahmen im öffentlichen Interesse

ABSCHNITT 8
Gemeinsame Vorschriften

(§ 24 aufgehoben durch Art. 12 Z 2, BGBl. I Nr. 40/2017)(Paragraph 24, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,)

§ 25.Paragraph 25,

Aushangpflicht

§ 26.Paragraph 26,

Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht

§ 27.Paragraph 27,

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

§ 28.Paragraph 28,

Strafbestimmungen

§ 29.Paragraph 29,

Weitergelten von Regelungen

ABSCHNITT 9
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30.Paragraph 30,

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 31.Paragraph 31,

Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

§ 32.Paragraph 32,

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 32a.Paragraph 32 a,

Verweisungen

§ 32b.Paragraph 32 b,

 

§ 32c.Paragraph 32 c,

Übergangsbestimmungen

§ 33.Paragraph 33,

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34.Paragraph 34,

Inkrafttreten von Novellen]