Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 5. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: "Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der T. GmbH mit Sitz in D. in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin Herrn J., welcher im Zuge einer am 19.08.2011 gegen 10:55 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm. 135,000 im Gemeindegebiet Wolfsbach in Richt... mehr lesen...