Rechtssatz: Normadressat des Arbeitszeitgesetzes ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer sondern dessen Arbeitgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, dass die gesetzlichen Vorschriften ? gegenständlich der höchstzulässigen Einsatzzeit zwischen zwei Ruhezeiten, die zulässige Gesamtlenkzeit sowie Tagesarbeitszeit ? eingehalten werden. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, dass der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeiten keinen Anstoß nimmt oder d... mehr lesen...
Rechtssatz: § 28 Abs1a AZG und Artikel 8 VO (EWG), Nr. 3820/85: Wird ausreichend Zeit für die Ruhezeit des Lenkers nachgewiesen und ein Eingeständnis des Lenkers beigebracht, so liegt kein Verschulden vor. Entlastung nach § 5 Abs1 VStG. Einstellung des Verfahrens. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden. Gemäß § 28 Abs.1a Z4 des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. Nr. 4... mehr lesen...