Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat
1.Ziffer einsden Vorgang des Abstimmungsverfahrens,
2.Ziffer 2das Abstimmungsergebnis und
3.Ziffer 3das Wahlergebnis
in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2)Absatz 2Die Niederschrift hat zumindest zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlortes,
2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission,
3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppen,
4.Ziffer 4die Zeit des Beginns und Abschlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
5.Ziffer 5die Beschlüsse der Wahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,
6.Ziffer 6sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die sie während des Abstimmungsverfahrens gefasst hat,
7.Ziffer 7das Abstimmungsergebnis, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist und
8.Ziffer 8das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis.
(3)Absatz 3Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
1.Ziffer einsdie Wählerlisten,
2.Ziffer 2die Abstimmungsverzeichnisse,
3.Ziffer 3die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
4.Ziffer 4die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
5.Ziffer 5die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts,
6.Ziffer 6die wegen persönlicher Stimmabgabe ungeöffneten Wahlkuverts und
7.Ziffer 7die Rückkuverts.
(4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Absatz 5Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6)Absatz 6Die Wahlkommission hat den Wahlakt binnen drei Werktagen nach dem Wahltag dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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