Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
2.Ziffer 2er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte, oder
3.Ziffer 3keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet worden ist oder
4.Ziffer 4zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet worden sind oder
5.Ziffer 5aus dem von der wählenden Person angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe sie wählen wollte.
(2)Absatz 2Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3)Absatz 3Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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