(1) Die Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerräte (Kammerrätinnen) gewählt zu erklären.
(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten (Kammerrätinnen) folgenden nicht gewählten wahlwerbenden Personen sind nach der Reihe ihrer Nennung Ersatzkammerräte (Ersatzkammerrätinnen) für den Fall des Mandatsverzichts oder einer Erledigung des Mandats.
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