(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
1. | auf allen amtlichen Stimmzetteln dieselbe wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde oder | |||||||||
2. | mindestens ein amtlicher Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen amtlichen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt oder | |||||||||
3. | neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist. |
(2) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
0 Kommentare zu § 48 ÄKWO 2006