Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsWenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
1.Ziffer einsauf allen amtlichen Stimmzetteln dieselbe wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde oder
2.Ziffer 2mindestens ein amtlicher Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen amtlichen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt oder
3.Ziffer 3neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 47, Absatz 2, nicht beeinträchtigt ist.
(2)Absatz 2Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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