Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsJede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge kundgemacht worden sind, kann am Wahltag (an den Wahltagen) eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Wahlberechtigten in die Wahlkommission entsenden.
(2)Absatz 2Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat die Vertrauensperson der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) bis 12 Uhr schriftlich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Der (Die) Vorsitzende hat jeder Vertrauensperson einen Eintrittschein auszuhändigen, der ihr die Anwesenheit als Zeugin der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauenspersonen dürfen keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 ÄKWO 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 ÄKWO 2006