Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die letzte Schulstufe des Bundesoberstufenrealgymnasiums (BORG) XXXX . 2. Am 20. April 2018 erklärte die Klassenkonferenz der XXXX , dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil sie im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Klassenkonferenz der Klasse 6ka am Bundesgymnasium XXXX traf am 04.07.2018 die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, weil sie im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht gegeben seien. Die Entscheidung wurde den Erziehungsberechtigten am 06.07.2018 zugestellt. 2. Gegen diese Entscheidung erhoben die Er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/18 die siebente Klasse (7B-Klasse) des BG/BRG XXXX (im Folgenden: Schule). 2. Am 28.06.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass die mj. Beschwerdeführerin, da ihr Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Französisch" die Note "Nicht genügend" enthielt, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhalte, da sie die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht ... mehr lesen...