Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
AVG §17 Abs1Spruch
W203 2224066-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des Schülers XXXX , geboren am XXXX 2004, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 20.09.2019, GZ: 600.012/0179-Präs3a/2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. §§ 25 Abs. 1 und 2 und 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., iVm § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., und § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer wiederholte im Schuljahr 2018/19 die 3. Klasse (7. Schulstufe) am XXXX (im Folgenden: XXXX ). Im Jahreszeugnis wurde er in den Pflichtgegenständen Deutsch und Französisch jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
2. Vor Beginn des Schuljahres 2019/20 - am 29.08.2019 - trat der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch und Französisch zur Wiederholungsprüfung an. Beide Wiederholungsprüfungen wurden mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
3. Aus einem von der Prüferin im Pflichteggenstand Deutsch anfertigten "Prüfungsprotokoll" geht auf das Wesentlichste zusammengefasst hervor, dass sich der Beschwerdeführer beim schriftlichen Prüfungsteil nicht an die Vorgaben, die beim Schreiben eines Geschäftsbriefes gefordert wären, gehalten habe. Er habe sich bei der Formulierung des Textes hauptsächlich auf die Angabe der Aufgabenstellung beschränkt, kaum weitere Ausführungen zur Erklärung beigefügt und sprachliche Ausdrucksmängel gezeigt. Die Arbeit habe sechs Rechtschreibfehler enthalten. Im Rahmen des mündlichen Prüfungsteils habe der Beschwerdeführer die erste Frage richtig beantwortet. Bei der zweiten Frage habe er die vorgegebenen Verben nur bruchstückhaft erklären können. Die dritte und die vierte Frage habe der Beschwerdeführer zunächst gar nicht und erst mit großer Hilfestellung teilweise beantworten können. Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Prüfungsteil seien mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen.
4. Am 30.08.2019 entschied die Klassenkonferenz der 3A-Klasse des XXXX , dass nach Ablegung der Wiederholungsprüfung feststehe, dass der Beschwerdeführer die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossenen habe und die Voraussetzungen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfülle.
5. Am 02.09.2019 brachte der Beschwerdeführer über seinen Vater Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 30.08.2019 ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch "nicht auf sachlichen Tatsachen" erfolgt sei. So habe er beim schriftlichen Teil der Prüfung - bestehend aus einem Beschwerde- und einem Antwortschreiben - lediglich im Beschwerdeschreiben bei der Anschrift das Wort "Herr" und am Ende die Wortfolge "Ich hoffe auf eine schnelle Antwort" vergessen und auch keine konkrete Forderung definiert und im Antwortschreiben ebenfalls das Wort "Herr" sowie den Passus "Wir hoffen, Sie als Kunde zu behalten" vergessen. In Summe hätten die beiden Schreiben auch nur 5 Rechtschreibfehler enthalten. Beim mündlichen Prüfungsteil seien sich die beiden Prüfungsvorsitzerinnen nicht einig gewesen, ob der Beschwerdeführer mit "Genügend" oder mit "Nicht genügend" zu beurteilen wäre. Es werde daher um eine Benotung mit "Genügend" im Pflichtgegenstand Deutsch und um Anwendung der "Aufstiegsklausel" ersucht.
6. Aus einer im Akt aufliegenden - nicht datierten - Stellungnahme der Klassenvorständin des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser als schwieriger Schüler, der die Leistung verweigert habe, gegolten habe. Die Abneigung des Beschwerdeführers gegenüber der Schule sei auch in der Klasse spürbar gewesen und habe sich negativ auf das Klassenklima ausgewirkt. Der Beschwerdeführer, der seine Mutter ablehne und hauptsächlich beim Vater wohne, lebe in sehr schwierigen Familienverhältnissen. Er sei auch einmal während der Unterrichtsstunde eingeschlafen. Der Vater des Beschwerdeführers ignoriere die Schwächen desselben in der Schule bzw. würde diese nicht erkennen. Es wäre wichtig, dass der Beschwerdeführer einen anderen Schulabschluss als jenen an der aktuellen Schule bekomme. Der Beschwerdeführer habe eine Abneigung gegenüber sämtlichen unterrichteten Sprachen (Deutsch, Englisch, Latein, Französisch) und sei nicht in der Lage, die nächste Klasse positiv abzuschließen.
7. Gemäß einer persönlichen Stellungnahme der Prüfungsbeisitzerin im Pflichtgegenstand Deutsch vom 03.09.2019 habe der Beschwerdeführer bei der Wiederholungsprüfung die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt. Er habe sich darauf beschränkt, Textbausteine aus der Angabe zu übernehmen. Die Texte seien kurz und Kohäsionsmittel würden fehlen. Auf der sprachlichen Ebene würden die charakteristischen Elemente des Nominalstils und die im Zusammenhang mit der Textsorte besprochenen Konditionalsätze fehlen. Im mündlichen Prüfungsteil habe der Beschwerdeführer die erste Frage "zufriedenstellend", die Fragen zwei bis vier allerdings nicht korrekt beantwortet. Er habe Schwächen in den Bereichen Personalform, Hilfsverb, Infinitiv, Partizip, Nominalstil, Ballade und Sage gezeigt. Nach der Prüfung habe die Beisitzende dem Beschwerdeführer in einem längeren Gespräch erklärt, wie es zu der negativen Beurteilung gekommen sei. Sie lege Wert auf die Feststellung, dass sie nicht gesagt habe, dass die Leistungen des Beschwerdeführers mit "Genügend" zu beurteilen wären.
8. Aus einem Pädagogischen Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers zum Widerspruch des Beschwerdeführers geht zusammengefasst hervor, dass festgestellt werde, dass unter Zugrundelegung aller Fakten aus den vorliegenden Unterlagen und Stellungnahmen im Pflichtgegenstand Deutsch bei der Wiederholungsprüfung die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden wären und die Leistung des Beschwerdeführers nachvollziehbar mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
Dieses Gutachten wurde von der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangten Behörde) am 11.09.2019 dem Beschwerdeführer übermittelt und diesem gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Tagen dazu Stellung zu nehmen.
9. Am 14.09.2019 nahm der Vater des Beschwerdeführers zu dem Pädagogischen Gutachten zusammengefasst wie folgt Stellung: Es sei nicht möglich, das Gutachten beurteilen bzw. nachvollziehen zu können, da dafür sowohl die schriftliche Prüfung als auch das Protokoll über die mündliche Prüfung erforderlich wären. Es werde daher um Übersendung dieser beiden Unterlagen ersucht. Das Gutachten gehe auch nicht darauf ein, dass bereits im Widerspruch vom 02.09.2019 darauf hingewiesen worden sei, dass die Prüfungsbeisitzerin mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ein "Genügend" bekommen und aufsteigen können werde.
10. Am 18.09.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über dessen gesetzliche Vertretung mit, dass die Möglichkeit bestehe, vor Ort Einsicht in die begehrten Unterlagen und mündlich dazu Stellung zu nehmen.
11. Aus einem "Protokoll mündliches Parteiengehör", angefertigt von der belangten Behörde am 19.09.2019, geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowie dessen Mutter am 19.09.2019 in der Zeit von 15.50 Uhr bis 16.15 Uhr in den Amtsräumen der belangten Behörde Einsicht in die Unterlagen zur verfahrensgegenständlichen Geschäftszahl genommen hätten und dass mit diesen der bisherige Verfahrensgang erläutert worden sei. Es sei diesen auch die Möglichkeit gegeben worden, auf eigene Kosten Kopien bzw. Fotografien anzufertigen, woraufhin die Mutter des Beschwerdeführers die Stellungnahme der Prüferin und der Beisitzenden fotografiert habe. Zum Gutachten sei keine Stellungnahme abgegeben worden.
12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.19.2019, GZ: 600.012/0179-Präs3a/2019 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf das Pädagogische Gutachten des Schulqualitätsmanagers Bezug genommen. Dieses sei "vollständig und schlüssig", der Widerspruchswerber sei diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
13. Am 26.09.2019 brachte der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2019 ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er bis dato keine Möglichkeit der Einsichtnahme bzw. keine Kopie der "Nachprüfungsunterlagen" bekommen habe. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe bei ihrer Einsichtnahme am 19.09.2019 diese Unterlagen nicht erhalten bzw. nicht einsehen können. Es werde daher neuerlich um Übersendung der Originalunterlagen ersucht.
14. Einlangend am 04.10.2019 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. können, soweit in Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
2.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2.2.1. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2019 zu Recht den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 02.09.2019 abgewiesen und die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, bestätigt hat.
2.2.2. Hinweise darauf, dass die Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch mit "Nicht genügend" falsch gewesen wäre, ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Wiederholungsprüfung gezeigten Leistungen weder im schriftlichen noch im mündlichen Prüfungsteil ausreichend waren, um mit "Genügend" bzw. einem noch besseren Ergebnis beurteilt werden zu können. Laut der auch bei Widerholungsprüfungen anzuwendenden Leistungsbeurteilungsverordnung wäre für eine Beurteilung zumindest mit "Genügend" erforderlich, dass der Schüler Leistungen erbringt, mit denen er "die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt" (vgl. § 14 Abs. 5 LBVO). Derartige Leistungen wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch nicht erbracht, wie sich sowohl aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Prüfungsarbeiten als auch dem über die Prüfung geführten Protokoll ergibt. Die schriftliche Prüfungsarbeit leidet sowohl unter gravierenden formalen Mängeln (Nichteinhaltung der erforderlichen Vorgaben für einen Geschäftsbrief) als auch an groben inhaltlichen Mängeln (Beschränkung des Textes auf die Angaben in der Aufgabenstellung ohne weitere eigene Ausführungen, sprachliche Mängel, Rechtschreibfehler). Dass der mündliche Prüfungsteil ebenfalls nicht positiv abgeschlossen wurde ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer von vier hinsichtlich Umfang und Schwierigkeitsgrad in etwa gleichwertigen Prüfungsfragen nur eine korrekt und drei zunächst gar nicht bzw. zwei davon erst nach großer Hilfestellung zum Teil beantworten konnte, sodass auch diesbezüglich keinesfalls von einer "überwiegenden Erfüllung in den wesentlichen Bereichen" ausgegangen werden kann. Auch die diesbezüglichen Angaben im Prüfungsprotokoll sowie in den Stellungnahmen der Prüferin und der Prüfungsbeisitzenden sind plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und werden diese auch vom Pädagogischen Gutachten des Schulqualitätsmanagers bestätigt. Es besteht daher für das erkennende Gericht kein Grund, an der inhaltlichen Richtigkeit der in den Protokollen bzw. Stellungnahmen getätigten Angaben zu zweifeln.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mit der Beschwerde auch in keinster Weise aufgezeigt wird, warum die Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch mit "Nicht genügend" falsch gewesen sein sollte. Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen darauf, dass eine Überprüfung der Richtigkeit der Beurteilung deswegen nicht möglich gewesen wäre, weil dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht sämtliche von ihm angeforderten Unterlagen betreffend die Prüfung vorgelegt worden wären. Aber auch mit diesem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als er vorbringt, dass ihm als Verfahrenspartei ein Recht auf (vollständige) Akteneinsicht zukommt (vgl. § 17 Abs. 1 AVG). Dieses "Recht auf Akteneinsicht" erschöpft sich aber darin, dass es der Partei erlaubt, bei der Behörde Einsicht zu nehmen und sich dort auf eigene Kosten Kopien u. a. anzufertigen. Eine etwaige Verpflichtung der Behörde, dem Beschwerdeführer Aktenbestandteile oder Kopien davon zuzusenden, lässt sich daraus aber nicht ableiten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 175 [Seite 91] mit zahlreichen Judikaturverweisen). Die belangte Behörde hat nachweislich dem Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlichen Vertretern die Möglichkeit eingeräumt, Akteneinsicht zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen zur gesetzlichen Vertretung befugte Mutter Gebrauch gemacht. Der angefochtene Bescheid ist demnach nicht unter Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erlassen worden und es liegen auch keinerlei Hinweise auf sonstige maßgebliche Formgebrechen bzw. Verletzungen von Verfahrensvorschriften vor, unter denen dieser leiden könnte.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit weder formell noch inhaltlich als rechtswidrig. Die gegen diesen gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Verfahrensparteien beantragt.
Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).
2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen, insbesondere §§ 25 SchUG, § 14 LBVO und § 17 AVG ,erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Akteneinsicht, Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2224066.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020