TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/27 W129 2208214-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2208214-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Otmar Moser, gegen Bescheid des Bildungsdirektors (Landesschulrat für Salzburg) vom 03.10.2018, Zl. 5150/0041-AP/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Schüler XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der (volljährige) Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse XXXX des Werkschulheims in XXXX . Im Jahreszeugnis wurde er in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch negativ beurteilt.

Am 10.09.2018 (Mathematik) sowie 11.09.2018 (Spanisch) trat der Beschwerdeführer zu den Wiederholungsprüfungen in den genannten Gegenständen an, wurde jedoch erneut jeweils negativ beurteilt.

2. Am 11.09.2018 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch nach Ablegung der Wiederholungsprüfung negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel des Widerspruches. Dieser wurde im Wesentlichen mit folgenden Argumenten begründet:

Der Beschwerdeführer habe bei einem Radunfall am 13.08.2018 eine komplexe Fraktur des rechten Sprunggelenkes erlitten und habe in weiterer Folge bestimmte Medikamente eingenommen, welche bis zu den Wiederholungsprüfungen zu vermehrter Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Schwitzen und Übelkeit geführt hätten. Erst einen Monat später (13.09.2018) sei die Fraktur operativ versorgt worden. Der Beschwerdeführer habe sich nur in einem äußerst eingeschränkten Umfang auf die Wiederholungsprüfungen vorbereiten können und sei an den beiden Prüfungstagen in einem offenkundigen körperlichen, psychischen und kognitiven Ausnahmezustand gewesen. Er hätte von den Prüfern und Aufsichtspersonen aufgeklärt werden müssen, dass er die beiden Wiederholungsprüfungen bis zum 30.11.2018 hätte verschieben können.

Der schriftliche Teil der Mathematikprüfung sei positiv absolviert worden. Aufgrund einer als demotivierend empfundenen Bemerkung habe der Beschwerdeführer sich nicht getraut, seine gesundheitlichen Probleme zu artikulieren. Der Schüler habe seine mündliche Prüfung im Stehen auf Krücken absolvieren müssen, eine Sitzgelegenheit sei nicht angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe eine Aufgabe richtig gelöst, sei aber durch insistierendes Nachfragen seines Lehrers, ob er sicher sei, unsicher geworden und habe die richtige Lösung wieder gelöscht. Nach zehn Minuten habe er die Prüfung beendet und habe erfahren, dass er negativ beurteilt werde.

Am nächsten Tag habe er aufgrund eines Blackouts bereits nach 20 Minuten die schriftliche Prüfung aus Spanisch abgebrochen und sei zur mündlichen Prüfung aufgrund seiner starken Schmerzen nicht mehr angetreten.

4. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 18.09.2018 stellte der Lehrer des Pflichtgegenstandes Mathematik - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - seinen Standpunkt wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer habe beim schriftlichen Teil nur 6 von 12 Aufgaben lösen können, positiv sei die schriftliche Arbeit nur geworden, weil der Beschwerdeführer zwei Ausgleichsaufgaben im zweiten Teil habe lösen können. Den mündlichen Teil habe der Beschwerdeführer an der Whiteboard-Tafel absolviert, wobei der Prüfer gefragt habe, ob dies mit der Verletzung möglich sei, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck hinterlassen, dass er unter großen Schmerzen gelitten habe oder unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe keine einzige Aufgabe selbständig lösen können und sei in Absprache mit der beisitzenden Prüferin negativ beurteilt worden.

5. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 18.09.2018 stellte die Lehrerin des Pflichtgegenstandes Spanisch - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - ihren Standpunkt wie folgt dar:

Sie habe am Vortag der Prüfung erfahren, dass der Beschwerdeführer nicht antreten werde, da er im Fach Mathematik die Wiederholungsprüfung nicht geschafft habe, doch sei er dann doch erschienen. Die Aufsicht beim schriftlichen Teil habe eine Kollegin gehabt, doch zwanzig Minuten nach Beginn der Prüfung habe sie den Beschwerdeführer im Gebäude angetroffen und sich erkundigt, was denn los sei. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass die Prüfung "sauschwer" wäre und "es sowieso nichts bringe", da er im Fach Mathematik nicht bestanden habe. Er werde auch mündlich nicht antreten und wolle die Klasse wiederholen und zwar in der A-Klasse. Sie habe sich bei dieser Gelegenheit erkundigt, was denn mit seinem Fuß passiert sei, er habe geantwortet, dass er einen Unfall gehabt habe, doch dass es ihm nun gut gehe.

6. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 18.09.2018 führte der Schulleiter - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - seinen Standpunkt wie folgt aus:

Der Beschwerdeführer habe ihn am Freitag, 07.09.2018, telefonisch kontaktiert, um ihm mitzuteilen, dass er wahrscheinlich am Dienstag, 11.09.2018, nicht zur Wiederholungsprüfung aus Spanisch antreten könne. Er habe sich in den Ferien am Fuß verletzt und würde wahrscheinlich am Dienstag operiert werden, wolle aber am Montag antreten. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erklärt, dass es ihm gut gehe. Es sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, seine Wiederholungsprüfung [scil.: vom Dienstag] könnte gestundet werden, doch habe der Beschwerdeführer am Montag mitgeteilt, er werde am Dienstag doch zur Wiederholungsprüfung antreten. Der Beschwerdeführer sei ein sehr selbstbewußter Schüler, der "um keine Antwort verlegen" sei und ein sehr selbstsicheres Auftreten habe. Auch habe er an den Prüfungstagen nicht den Eindruck erweckt, unter Schmerzen zu leiden oder unter starkem Medikamenteneinfluss zu stehen.

7. Auf Basis dieses Gutachtens verfasste das zuständige Organ der Schulaufsicht, LSI HR XXXX , ein mit 24.09.2018 datiertes pädagogisches Gutachten, welches im Wesentlichen zum Schluss kam, dass die negativen Beurteilungen gerechtfertigt seien.

8. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen mit, er habe sich aufgrund der Notwendigkeit der Anfertigung eines Gesellenstücks im Sommersemester 2018 permanent überfordert gefühlt, verbunden mit Erschöpfungszuständen und Antriebslosigkeit. Dadurch sei es im Fach Mathematik zu einem erheblichen Leistungsabfall gekommen. Im Sommer habe er die Defizite aufzuholen versucht, dieses Vorhaben sei durch den Unfall am 13.08.2018 jäh unterbrochen worden. Dem Beschwerdeführer sei immer mehr bewusst geworden, dass er im letzten Monat vor den Wiederholungsprüfungen, sohin in der produktivsten Lernphase, das vorgenommene Lernpensum durch die permanenten Schmerzen und die Einnahme von schweren Schmerzmitteln nicht habe umsetzen können. Dazu sei die Ungewissheit hinsichtlich Operationsdatum und -erfolg gekommen. Somit habe sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend auf die Prüfungen konzentrieren können. Der Beschwerdeführer habe mit dem Direktor telefoniert, habe aber im Gespräch zum Ausdruck bringen wollen, dass er im Falle einer am Tag der Spanisch-Prüfung vorzunehmenden stationären Aufnahme auch am Vortag zur Mathematikprüfung nicht hätte antreten wollen. Im Moment des Telefonats habe der Beschwerdeführer den Aufschub der Prüfungen nicht thematisieren können, weil er aufgrund seiner schlechten Leistungen im Sommersemester befürchtet habe, dass man ihm unterstellen würde, dass er sich auf seine Unfallfolgen hinausreden wolle. Die Beschreibung des Schulleiters, wonach der Beschwerdeführer selbstbewusst und um keine Antwort verlegen sei, mag bis zum Frühjahr 2018 zutreffend gewesen sein, aufgrund der Probleme rund um die Erstellung des Werkstücks sei dies danach nicht mehr der Fall gewesen.

Auch habe er die Tragweite seines Abbruchs der Spanisch-Prüfung nicht zu erkennen vermocht.

9. LSI HR XXXX äußerte sich dazu am 26.09.2018 in einer schriftlichen Stellungnahme sinngemäß dahingehend, dass die Ausführungen über die Belastung des Beschwerdeführers im zweiten Semester in keinem ursächlich relevanten Zusammenhang mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfungen im September stünden. Es ändere sich an seiner (negativen) Stellungnahme nichts.

10. Mit Bescheid vom 03.10.2018, Zl. 5150/0041-AP/2018, wies die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und aus diesem Grund die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe verweigert werde.

Die Prüfungsteile seien korrekt und nachvollziehbar beurteilt worden, der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck erweckt, unter Schmerzen zu stehen oder unter Medikamenteneinfluss.

Die geschilderten Vorgänge im zweiten Semester stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfungen im September. Auch sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Verschiebens der Prüfungen hingewiesen worden. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer entschieden, zu beiden Prüfungen anzutreten. Übereinstimmend hätten Schulleiter und Prüfer ausgeführt, keine psychische Ausnahmesituation erkannt zu haben. Der Beschwerdeführer hätte die Verschiebung der Prüfungen beantragen müssen, habe dies jedoch nicht getan. Daher müsse er sich das Ergebnis der Prüfungen anrechnen lassen.

Am 05.10.2018 wurde der Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch persönliche Übergabe zugestellt.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen zu seiner psychischen Belastung im Sommersemester 2018 im Zusammenhang mit seinem Unfall im August 2018 stünden, da dieser Unfall die Aufholung des nachzuholenden Lernstoffes erheblich beeinträchtigt habe und schwere psychische und physische Belastungen bei der Vorbereitung und bei den Entschlüssen für den Antritt zu den Wiederholungsprüfungen zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei mental gar nicht in der Lage gewesen, den Antrag auf Verschiebung der Wiederholungsprüfungstermine zu stellen. Die Wahrnehmungen des Schulleiters würden sich auf ein einziges Telefonat mit dem Beschwerdeführer beschränken.

Der Beschwerdeführer habe sich bei der Abgabe seiner Willenserklärungen in einem äußerst schlechten physischen und psychischen Gesundheitszustand befunden, welcher durch die notwendige Schmerzmedikation erheblich verstärkt worden sei.

Es werde eine ärztliche Bestätigung in Vorlage gebracht, wonach das Schmerzmittel Tramadol aus der Opioid-Gruppe stamme und zu Stimmungsveränderungen, Veränderungen der Aktivität und Veränderungen der kognitiven und sensorischen Leistungsfähigkeit führe.

Zum Zeitpunkt des Telefonates mit dem Schulleiter sei für den Beschwerdeführer ungewiss gewesen, an welchem Tag er in der Prüfungswoche zur Operation stationär aufgenommen werde. Der schlechte allgemeine Gesundheitszustand sei kein Thema gewesen. An keinem der beiden Prüfungstage sei der Beschwerdeführer von den Verantwortlichen über die Möglichkeit der Verschiebung nach § 22 Abs 10 LBVO aufgeklärt worden. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass ihn lediglich die stationäre Aufnahme im Krankenhaus zur Verschiebung der Wiederholungsprüfungen berechtigen würde. Der Beschwerdeführer habe unter diesen Umständen die Tragweite seiner Entscheidungen verkannt. Hätten die Verantwortlichen ihrer Fürsorgepflicht entsprochen und den Beschwerdeführer über das Bestehen eines offensichtlich gerechtfertigten Hinderungsgrundes rechtlich ordnungsgemäß aufgeklärt und beraten, so hätte der Beschwerdeführer den Antrag auf Verschiebung gestellt.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung des Dr. XXXX , Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin, wonach das verordnete Medikament Tramadol zur Opiod-Gruppe gehöre. Diese Gruppe zeige im Nebenwirkungsprofil Stimmungsveränderungen (meist gehobene, gelegentlich auch gereizte Stimmung), Veränderungen der Aktivität (meist Dämpfung, gelegentlich Steigerung) und Veränderungen der kognitiven und sensorischen Leistungsfähigkeit (Veränderung der Sinneswahrnehmung und des Erkennes, was zu Fehlern im Entscheidungsverhalten führen könne).

12. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.10.2018, eingelangt am 23.10.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, Zl. W129 2208214-1/2Z, wurde Herr Univ.-Prof. Dr. XXXX , Universitätsprofessor für Klinische Pharmakologie, zum Sachverständigen bestellt.

14. Mit Gutachten vom 05.11.2018 führte Prof. XXXX - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - wie folgt aus:

Es sei eine unrichtige Selbsteinschätzung bezüglich Prüfungsfähigkeit und Leistungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer bei Einnahme von Tramadol möglich. Aufgrund der stimmungsaufhellenden Wirkung von Tramadol würden zentralnervöse Einschränkungen und Konzentrationsstörungen häufig nicht einschränkend wahrgenommen. Entsprechende Warnhinweise seien in der Fachinformation aufgenommen worden. Eine Einnahme von Tramadol zur Schmerztherapie könne zur Veränderung der Sinneswahrnehmung und zu Fehlern im Entscheidungsverhalten führen. Eine tatsächliche Prüfungsunfähigkeit könne durch Tramadol hervorgerufen werden. Äußere Indizien einer Prüfungsunfähigkeit durch die eigenommenen Medikamente könnten jedoch nicht erkannt werden (lediglich für Spezialisten sei eine geringgradige Verengung des Pupillendurchmessers erkennbar).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der (volljährige) Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse XXXX des Werkschulheims in XXXX . Im Jahreszeugnis wurde er in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch negativ beurteilt.

Am 10.09.2018 (Mathematik) sowie 11.09.2018 (Spanisch) trat der Beschwerdeführer zu den Wiederholungsprüfungen in den genannten Gegenständen an, wurde jedoch erneut jeweils negativ beurteilt.

1.2. Der schriftliche Prüfungsteil Mathematik wurde mit "Genügend" beurteilt.

1.3. Am 11.09.2018 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch nach Ablegung der Wiederholungsprüfung negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.

1.4. Der Beschwerdeführer versuchte im Sommer erhebliche Defizite in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch aufzuholen, erlitt jedoch am 13.08.2018 bei einem Fahrradunfall einen komplizierten Knöchelbruch. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend sei immer mehr bewusst, dass er im letzten Monat vor den Wiederholungsprüfungen, sohin in der produktivsten Lernphase, das vorgenommene Lernpensum durch die permanenten Schmerzen und die Einnahme von schweren Schmerzmitteln nicht umsetzen könne. Dazu kam die Ungewissheit hinsichtlich Operationsdatum und -erfolg. Somit hat sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend auf die Prüfungen konzentrieren können.

1.5. Der Beschwerdeführer rief am Freitag, 07.09.2018, den Schulleiter an, um sein voraussichtliches Nichterscheinen am zweiten Tag der Wiederholungsprüfung (somit das voraussichtliche Nichterscheinen bei der Wiederholungsprüfung Spanisch) aufgrund des wahrscheinlichen Operationstermins anzukündigen. Eine Verschiebung traute sich der Beschwerdeführer nicht anzusprechen, da er nicht wollte, dass man ihm unterstellt, sich auf den Fahrradunfall auszureden.

1.6. Der Beschwerdeführer nahm nach seinem Unfall bis (zumindest) zu seiner Operation am 13.09.2018 (am Tag nach der Spanischprüfung) das Schmerzmittel Tramadol ein. Es ist eine unrichtige Selbsteinschätzung bezüglich Prüfungsfähigkeit und Leistungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer bei Einnahme von Tramadol möglich. Aufgrund der stimmungsaufhellenden Wirkung von Tramadol werden zentralnervöse Einschränkungen und Konzentrationsstörungen häufig nicht einschränkend wahrgenommen. Entsprechende Warnhinweise sind in der Fachinformation aufgenommen. Eine Einnahme von Tramadol zur Schmerztherapie kann zur Veränderung der Sinneswahrnehmung und zu Fehlern im Entscheidungsverhalten führen. Eine tatsächliche Prüfungsunfähigkeit kann durch Tramadol hervorgerufen werden. Äußere Indizien einer Prüfungsunfähigkeit durch die eigenommenen Medikamente können jedoch nicht erkannt werden (lediglich für Spezialisten ist eine geringgradige Verengung des Pupillendurchmessers erkennbar).

1.7. Die negative (Gesamt-)Beurteilung der Prüfungen aus Mathematik und Spanisch ist inhaltlich richtig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der oben in den Punkten 1.1., 1.2. und 1.3. festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellungen zu Punkt 1.4. und Punkt 1.5. entsprechen den diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem - im Wege seiner anwaltlichen Vertretung eingebrachten - Schriftsatz vom 25.09.2018.

Die Feststellung zu Punkt 1.6. entspricht im ersten Teil dem Akteninhalt, im zweiten Teil dem ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Fachgutachten des Univ.Prof. Dr. XXXX .

Die Feststellung zu Punkt 1.7. entspricht den ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des LSI HR XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

3.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

3.4. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

3.5. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").

3.6. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

3.7. Gemäß § 22 Abs 10 LBVO ist einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.

3.8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen aufzuzeigen, dass die belangte Behörde gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen hätte.

Der Beschwerdeführer macht in seinen Schriftsätzen zunächst eine psychische Ausnahmesituation aufgrund seines schweren Fahrradunfalls am 13.09.2018 und der Einsicht, dass das Aufholen der Defizite deutlich erschwert sein werde, geltend. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch erkannt, dass eine "bloße" Leistungsbeeinträchtigung durch eine mit der Prüfung verbundene psychische Angespanntheit nicht ausreicht, um zu einer "Prüfungsunfähigkeit" zu führen (VwGH 21.02.2001, 99/12/0336).

Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine solche "Prüfungsunfähigkeit" immer dann vor, wenn der Prüfungskandidat überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen, wenn also ein vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit vorliegt. Diese Untauglichkeit muss während der Prüfung in einer Weise nach außen in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste (VwGH 21.01.2001, 99/12/0336; 12.11.2001, 2001/10/0159; 23.10.2012, 2009/10/0105; 30.01.2014, 2013/10/0266). Die zitierten Erkenntnisse betreffen zwar die Prüfungsfähigkeit von Studierenden, die darin enthaltenen Erwägungen zum Thema "Prüfungsunfähigkeit" lassen sich wegen der Vergleichbarkeit der Situationen, in denen sich Prüfungskandidaten befinden, im Wesentlichen aber auch auf die Prüfungsfähigkeit von Schülern - insbesondere solchen an höheren Schulen - übertragen, zumal der Beschwerdeführer bereits volljährig ist.

Zwar ergibt sich aus dem Fachgutachten des Prof. XXXX tatsächlich die Möglichkeit einer nicht unerheblichen Sinnesbeeinträchtigung (zentralnervöse Einschränkungen und Konzentrationsstörungen) aufgrund der Einnahme des Schmerzmittels Tramadol, doch lässt sich eine völlige Prüfungsunfähigkeit im Sinne der genannten Judikatur aus dem Akteninhalt eben nicht feststellen: Der Beschwerdeführer absolvierte trotz der eingenommenen Medikamente den schriftlichen Prüfungsteil aus Mathematik positiv und konnte die Aufgabenstellungen auch beim mündlichen Prüfungsteil zumindest in Ansätzen in Angriff nehmen. Die monierte Durchführung des mündlichen Prüfungsteiles im Stehen ergibt sich aus der Arbeit am Whiteboard. Am Tag darauf konnte er beim schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung aus Spanisch selbst in den wenigen Minuten (Abbruch der Prüfung nach 10 Minuten) mehrere Aufgabenfelder in Angriff nehmen und ausfüllen, wenngleich nur zu einem geringen Teil richtig. Unmittelbar nach Abbruch der Prüfung führte er eine Unterhaltung mit seiner Spanischlehrerin und konnte sich Gedanken machen, das kommende Schuljahr lieber in der A-Klasse zu wiederholen (im abgelaufenen Schuljahr ging der Beschwerdeführer in die B-Klasse seines Jahrganges).

Der Beschwerdeführer räumte in seinem Schriftsatz vom 25.09.2018 ausdrücklich ein, dass ihm nach seinem Unfall vom 13.08.2018 mehr und mehr die Schwierigkeit bewusst wurde, die im Verlauf des Schuljahres 2017/18 entstandenen Defizite noch rechtzeitig aufzuarbeiten. Ebenso räumte er in diesem Schriftsatz ein, dass er am 07.09.2018 seinen Schulleiter angerufen hat und nur deswegen eine Verschiebung der Prüfung nicht thematisiert hatte, weil er nicht wollte, dass ihm unterstellt werde, sich auf den Fahrradunfall auszureden.

Angesichts dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer trotz der eingenommenen Medikamente zur Last zu legen, keinen Antrag auf Verschiebung der Prüfungen gestellt zu haben. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass er bei den Prüfungen über eine solche Möglichkeit hätte aufgeklärt werden müssen, unterstellt er sich im Übrigen somit selbst ein ausreichendes Ausmaß an Kognitions- und Dispositionsfähigkeit an diesen Prüfungstagen, welche angesichts der prüfungsbedingten Anspannung deutlich belastender gewesen sein müssen als die Tage zuvor. Auch spricht das positive Bestehen des schriftlichen Teils der Mathematikprüfung nicht für einen erheblichen Wegfall seiner Kognitions- und Dispositionsfähigkeit.

3.9. Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ergibt sich aus dem eingeholten Fachgutachten des LSI HR XXXX ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die Gesamtleistungen des Beschwerdeführers bei den beiden Wiederholungsprüfungen als negativ zu beurteilen sind.

Im Gesamtbild aller Überlegungen kann im gegenständlichen Beschwerdefall nicht erkannt werden, dass die negative Beurteilung auf eine völlige Prüfungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

3.12. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens des Beschwerdeführers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in den genannten Pflichtgegenständen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

14. Auflage, Anm. 20 zu § 71 Abs. 4 SchUG [S. 733] i.V.m. Anm. 1 zu § 4 LBVO [S 849f.], jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Aufgrund der negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Mathematik und Spanisch ist der Beschwerdeführer somit zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.13. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur völligen Prüfungsunfähigkeit sowie zu jener Judikatur (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224; 28.04.2006, 2005/10/0158; sowie VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109), wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, kommissionelle
Prüfung, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand, Prüfungsfähigkeit,
Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2208214.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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