Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W203 2224744-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. Schülers XXXX , geboren am XXXX 2002 , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 07.10.2019, GZ. IVRi40/2-2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
Der Schüler XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), besuchte im Schuljahr 2018/19 die 6A-Klasse (10. Schulstufe) des XXXX in XXXX (im Folgenden: XXXX ).
2. Am Ende des Unterrichtsjahres wurde der BF im Jahreszeugnis 2018/19 in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik mit der Note "Nicht genügend", in den Pflichtgegenständen Deutsch, Italienisch und Biologie und Umweltkunde mit der Note "Genügend" und in allen anderen Pflichtgegenständen mit den Noten "Sehr", "Gut" oder "Befriedigend" beurteilt.
3. Am 09.09.2019 trat der BF zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch an und wurde dabei mit "Genügend" beurteilt.
4. Am 10.09.2019 trat der BF zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik an und wurde dabei mit "Nicht Genügend" beurteilt.
5. Am 10.09.2019 entschied die Klassenkonferenz der 6A-Klasse des XXXX , dass nach Ablegung der Wiederholungsprüfung feststehe, dass der BF im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" erhalten habe und die Voraussetzungen zum Aufstiegen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.
Aus einem vom Klassenvorstand erstellten "Konferenzprotokoll" geht hervor, dass der BF insbesondere in den Pflichtgegenständen Mathematik, Englisch, Italienisch und Biologie und Umweltkunde die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgaben der betreffenden Schulart nicht aufweise. Gemäß dem im Protokoll ausgewiesenen Abstimmungsergebnis hätten sieben Konferenzteilnehmer gegen die Erteilung der "Aufstiegsklausel" und vier dafür gestimmt.
Die Entscheidung wurde am 13.09.2016 zugestellt.
6. Am 16.09.2019 brachte der BF über seine gesetzlichen Vertreter einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 10.09.2019 ein. Er begründete den Widerspruch wie folgt: "Wir widersprechen der Entscheidung der Klassenkonferenz, in der unserem Sohn XXXX die Aufstiegsklausel (Nicht Genügend in Mathematik) verwehrt wurde."
7. Am 20.09.2019 gab die Lehrerin, die den BF im Schuljahr 2018/19 im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkund unterrichtet hatte, eine Stellungnahme zu dem Widerspruch ab und führte dabei im Wesentlichen aus, dass der BF im Wintersemester mit "Befriedigend" und im Sommersemester mit "Genügend" beurteilt worden wäre. Im Schuljahr 2018/19 seien vier schriftliche Tests durchgeführt worden, wobei der BF auf den ersten die Note "Genügend" und auf die drei weiteren die Note "Nicht genügend" erhalten habe. Am 09.05.2019 habe der BF eine Prüfung gemäß § 5 LBVO abgelegt, die mit "Gut" beurteilt worden sei. Im Wintersemester habe der BF eine schriftliche Arbeit verfasst, die mit der Note "Gut" beurteilt worden sei. Die erbrachten Leistungen des BF im Bereich Mitarbeit seien "sehr mangelhaft" gewesen. Schlussfolgernd sei festzustellen, dass der BF im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde nicht über ausreichend Leistungsreserven verfüge, um die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen der nächsten Unterrichtsstufe zu erfüllen.
8. Ebenfalls am 20.09.2019 gab die Lehrerin, die den BF im Schuljahr 2018/19 im Pflichtgegenstand Deutsch unterrichtet hatte, eine Stellungnahme zu dem Widerspruch ab und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die einzige Schularbeit des BF im Wintersemester mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Im Sommersemester seien die beiden Schularbeiten des BF mit "Nicht genügend" bzw. mit "Befriedigend" beurteilt worden. Er habe häufig motiviert und zur Mitarbeit aufgefordert werden müssen und zur Erreichung der Lernziele besondere Unterstützung benötigt.
9. Am 20.09.2019 gab auch die Lehrerin, die den BF im Schuljahr 2018/19 im Pflichtgegenstand Italienisch unterrichtet hatte, eine Stellungnahme zu dem Widerspruch ab und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die beiden Schularbeiten des BF im Wintersemester jeweils mit "Nicht genügend" und die beiden Schularbeiten im Sommersemester jeweils mit "Genügend" beurteilt worden seien. Die Mitarbeit des BF während des Unterrichtsjahres sei mit "Genügend" zu beurteilen gewesen. Am 14.12.2018 habe der BF eine Prüfung gemäß § 5 LBVO abgelegt, die mit "Befriedigend" beurteilt worden sei. Abschließend wurde festgestellt, dass der BF nicht über ausreichende Leistungsreserven verfüge.
10. Am 23.09.2019 gab die Lehrerin, die den BF im Schuljahr 2018/19 im Pflichtgegenstand Mathematik unterrichtet hatte, eine Stellungnahme zu dem Widerspruch ab und führte dabei im Wesentlichen aus, dass der BF in der "Semesternachricht" mit "Genügend" beurteilt worden wäre. Dies ergebe sich aus den beiden mit "Befriedigend" bzw. "Nicht genügend" beurteilten Schularbeiten sowie der mit "Genügend" beurteilten Mitarbeit. Im Sommersemester seien sowohl beide Schularbeiten als auch die Mitarbeit des BF mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Auch eine am 17.06.2019 durchgeführte Prüfung gemäß § 5 LBVO sei mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Bei der Wiederholungsprüfung sei der BF sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Prüfungsteil jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
11. Ebenfalls am 23.09.2019 gab auch der Lehrer, der den BF im Schuljahr 2018/19 im Pflichtgegenstand Englisch unterrichtet hatte, eine Stellungnahme zu dem Widerspruch ab und führte dabei im Wesentlichen aus, dass der BF bei den beiden Schularbeiten im Wintersemester mit "Nicht genügend" und bei der Schularbeit im Sommersemester mit "Genügend" beurteilt worden sei. Auch hinsichtlich der mündlichen Mitarbeit habe der BF durchwegs Probleme gehabt, sich im Unterricht konstruktiv einzubringen. Bei der am 19.06.2019 durchgeführten mündlichen Prüfung habe der BF bei der ersten Aufgabe nur zwei von elf Wörtern richtig bilden können und daraufhin die Prüfung nach sieben Minuten abgebrochen. Diese Prüfung sei daher ebenfalls mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Die am 09.09.2019 abgelegte Wiederholungsprüfung sei mit "Genügend" zu beurteilen gewesen, weil der BF die "wesentlichen Bereiche gerade noch erfüllt" habe.
12. Am 25.09.2019 gab der zuständige Schulqualitätsmanager eine Stellungnahme zum Widerspruch des BF ab. Darin wird auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
Die Anforderungen und Aufgabenstellung bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik hätten den Anforderungen des Lehrplans entsprochen. Die zu erbringenden Leistungen und Anforderungen sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Teilprüfung seien in ihren wesentlichen Teilen nicht überwiegend erbracht worden.
Hinsichtlich der Prognose über Leistungsreserven sei festzuhalten, dass diese in den Gegenständen Biologie und Umweltkunde sowie Italienisch zwar einer genaueren Überprüfung bedürften, bevor sie uneingeschränkt als begründet und nachvollziehbar betrachtet werden könnten, dass aber aufgrund der gut begründeten und eindeutig nachvollziehbaren Prognose im Pflichtgegenstand Englisch davon ausgegangen werden müsse, dass dem BF keine Leistungsreserven zur Verfügung stünden, um in den übrigen Pflichtgegenständen - insbesondere Mathematik - die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu erbringen.
13. Am 26.09.2019 wurde das "Pädagogische Gutachten" des Schulqualitätsmanagers vom 25.09.2019 von der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) zur Wahrung des Parteiengehörs an den Vater des BF übermittelt mit der Möglichkeit, binnen fünf Tagen dazu Stellung zu nehmen.
14. Am 02.10.2019 nahm der BF über seinen gesetzlichen Vertreter zu dem Gutachten zusammengefasst wie folgt Stellung: Die Feststellung, dass der BF im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde nicht über ausreichend Leistungsreserven verfüge, sei unrichtig, da dieser Pflichtgegenstand in der 7. Klasse (11. Schulstufe) des XXXX gar nicht unterrichtet werde. Die diesen Pflichtgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrkraft hätte demnach bei der Entscheidung der Klassenkonferenz auch nicht mitstimmen dürfen. Außerdem habe der Klassenvorstand - wie von mehreren Mitschülern bestätigt - mehrmals angekündigt, dass der BF nur bei einer erfolgreichen Absolvierung beider Wiederholungsprüfungen mit dem Aufsteigen rechnen könnte, was für den BF sehr demotivierend gewesen sei. Weiters sei dem BF von mehreren engagierten Pädagogen, die diesem Nachhilfe erteilt hätten, bestätigt worden, dass er über ausreichend Leistungsreserven verfüge, um die 11. Schulstufe erfolgreich bewältigen zu können. Schließlich versichere der BF, dass er alles daransetzen würde, die vorhandenen Defizite unter permanenter und begleitender Mithilfe der genannten Pädagogen nachzulernen und zu bewältigen.
Am 03.10.2019 wurde zur Stellungnahme ergänzend angemerkt, dass der BF noch keine Klasse wiederholt und auch noch nie die "Aufstiegsklausel" genützt habe.
15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2019, GZ. IVRi40/2-2019 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch des BF abgewiesen und festgestellt, dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Dabei wurde begründend im Wesentlichen auf das Gutachten des Schulqualitätsmanagers, das schlüssig und nachvollziehbar sei, Bezug genommen und ausgeführt, dass die Erteilung der "Aufstiegsklausel" eine Ausnahmeregel von dem Grundsatz sei, dass ein Schüler zum Aufsteigen nur dann berechtigt sei, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ausgangspunkt und Grundlage für die Prognose gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG seien ausschließlich die Leistungen des Schülers in allen nicht mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenständen auf der gerade absolvierten Schulstufe. Auf Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert hätten, komme es daher nicht an. Es sei demnach auch nicht entscheidend, ob der Schüler durch etwaige Aussagen eines Lehrers demotiviert gewesen sei. Da bereits der Umstand, dass bis unmittelbar vor Ende des Unterrichtsjahres in einem Pflichtgegenstand eine negative Jahresbeurteilung droht, auf nicht mehr allzu große Leistungsreserven schließen lasse, müsse dies umso mehr gelten, wenn zur Erreichung einer positiven Jahresbeurteilung eine nur knapp bestandene Wiederholungsprüfung abgelegt werden musste. Da im Pflichtgegenstand Englisch eindeutig und unzweifelhaft keine ausreichenden Leistungsreserven vorhandenen wären, komme auch dem Umstand, dass der Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde auf der
11. Schulstufe nicht unterrichtet werde, keine Relevanz zu.
Der Bescheid wurde am 10.10.2019 zugestellt.
16. Am 15.10.2019 brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2019 ein.
Darin wurde zunächst das Vorbringen gemäß Widerspruch vom 02.10.2019 auch zum Inhalt der Beschwerde erhoben und ergänzend ausgeführt, dass aus dem im Rahmen der Klassenkonferenz erzielten Abstimmungsergebnis von 7:4 nicht hervorgehe, ob die negativen Stimmen von den die für die Entscheidung wesentlichen Pflichtgegenstände unterrichtenden Professoren abgegeben worden wären oder nicht. Eine Prognose hinsichtlich der Leistungsfähigkeit eines Schülers dürfe nur von jenen Lehrern abgegeben werden, die den entsprechenden Pflichtgegenstand auch im folgenden Schuljahr unterrichten würden. Die Entscheidung der Klassenkonferenz, die inklusive der den Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde unterrichtenden Lehrkraft erfolgt sei, sei demnach rechtswidrig zustande gekommen. Sowohl der Vater des BF als auch die auf Anraten der Schule engagierten Nachhilfelehrer hätten den Eindruck gewonnen, dass der BF über ausreichend Leistungsreserven für die nächsthöhere Schulstufe im Pflichtgegenstand Englisch verfüge.
17. Einlangend am 25.10.2019 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der BF hat im Schuljahr 2018/19 die 10. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen.
Die Beurteilung des BF im Pflichtgegenstand Mathematik im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2018/19 mit "Nicht genügend" erfolgte zu Recht.
Der BF erfüllt die Voraussetzungen für eine Erteilung der "Aufstiegsklausel" nicht, weil er im Pflichtgegenstand Englisch nicht über ausreichend Leistungsreserven iSd § 25 Abs. 2 lit c SchUG verfügt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass der BF das Schuljahr 2018/19 nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem nach Ablegung der Wiederholungsprüfungen ausgestellten Jahreszeugnis, welches im Pflichtgegenstand Mathematik die Beurteilung "Nicht genügend" enthält.
Die Feststellung, dass der BF im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Mathematik zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, ergibt sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen betreffend die vom BF in diesem Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, insbesondere den von diesem absolvierten Schularbeiten und der Wiederholungsprüfung, dem Prüfungsprotokoll über die Wiederholungsprüfung, der Stellungnahme der unterrichtenden Lehrerin und dem Pädagogischen Gutachten des Schulqualitätsmanagers. Sowohl die Stellungnahme als auch das Gutachten sind schlüssig und plausibel. Den Ergebnissen des Gutachtens ist der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Feststellung, dass der BF die Voraussetzungen für die Erteilung der "Aufstiegsklausel" nicht erfüllt, weil er im Pflichtgegenstand Englisch nicht über ausreichend Leistungsreserven verfügt, ergibt sich ebenfalls aus den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen betreffend die vom BF in diesem Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, insbesondere den von diesem absolvierten Schularbeiten und Tests sowie der Wiederholungsprüfung, dem Prüfungsprotokoll über die Wiederholungsprüfung, der Stellungnahme des unterrichtenden Lehrers und dem Pädagogischen Gutachten des Schulqualitätsmanagers. Sowohl die Stellungnahme als auch das Gutachten sind schlüssig und plausibel. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der BF zwar die Voraussetzungen für eine positive Absolvierung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch "gerade noch erfüllt" hat, sodass die Beurteilung im Jahreszeugnis auf "Genügend" zu ändern war, dass aber bei einer Gesamtbetrachtung der vom BF in diesem Pflichtgegenstand während des gesamten Schuljahres gezeigten Leistungen diese positive Beurteilung als denkbar knapp erscheint, sodass betreffend diesen Pflichtgegenstand keine Leistungsreserven erkannt werden können, die der BF auf der nächsthöheren Schulstufe zur Beseitigung von Defiziten in anderen Pflichtgegenständen - insbesondere im negativ beurteilten Pflichtgegenstand Mathematik - heranziehen könnte.
3. Rechtliche Beurteilung
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit§ 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab der Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371 /1974 i.d.g.F., sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 57 Abs. 2 erster Satz SchUG setzt sich je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz diese aus den Lehrern des Schulclusters (Schulclusterkonferenz), der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind für den Beschluss einer Lehrerkonferenz die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu.
2.2. In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Die vom BF im Unterrichtsgegenstand Biologie und Umweltkunde erzielten Leistungen hätten für die Prognoseentscheidung über das Vorhandensein von ausreichenden Leistungsreserven nicht herangezogen werden dürfen, weil dieser Pflichtgegenstand in der nächsthöheren Schulstufe nicht unterrichtet werde.
Die Entscheidung der Klassenkonferenz sei formell und inhaltlich rechtswidrig, weil zum einen daraus nicht hervorgehe, wer für und wer gegen die "Aufstiegsklausel" gestimmt habe und zum anderen die den Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde unterrichtende Lehrkraft nicht teilnahme- bzw. nicht stimmberechtigt gewesen wäre.
Der BF sei durch Ankündigungen des Klassenvorstands im Vorfeld der Wiederholungsprüfungen demotiviert gewesen, was sich negativ auf seine Leistungen ausgewirkt habe.
Mehrere Nachhilfelehrer hätten dem BF sehr wohl das Vorhandensein von ausreichenden Leistungsreserven bescheinigt.
2.3. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der BF macht in der Beschwerde nicht dezidiert geltend, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" unrichtig wäre, bringt aber vor, dass sich die Ankündigung des Klassenvorstands, dass der BF nur dann mit der Erteilung der "Aufstiegsklausel" rechnen könne, wenn er beide Wiederholungsprüfungen positiv ablegen würde, negativ auf dessen Motivation, sich entsprechend auf die Prüfungen vorzubereiten, und damit auch negativ auf den Prüfungserfolg ausgewirkt habe. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Zum einen ist die erwähnte Ankündigung des Klassenvorstands durchaus nachvollziehbar, weil es - wie noch zu zeigen sein wird - äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass einem Schüler, der in einem oder mehreren Pflichtgegenständen erst im Wege einer Wiederholungsprüfung eine positive Beurteilung im Jahreszeugnis erlangt hat, die "Aufstiegsklausel" erteilt werden kann. Insofern ist die Ankündigung des Klassenvorstands keineswegs als nicht angemessen oder gar schikanös gegenüber dem BF zu verstehen, sondern vielmehr als Hinweis und Klarstellung gegenüber dem BF, wie sich dessen Ausgangslage im Hinblick auf ein mögliches Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe darstellt. Zum anderen ist anzumerken, dass Grundlage für die Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen des Schülers in der von diesem gerade absolvierten Schulstufe sind. Auf etwaige Umstände, die den Schüler an der Leistungserbringung gehindert haben könnten - wie z.B. unangebrachte Äußerungen von Lehrkräften im Vorfeld einer Prüfung, die aber gegenständlich ohnehin nicht vorliegen - kommt es demnach nicht an (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203).
Die Beurteilung des BF im Pflichtgegenstand Mathematik im Jahreszeugnis 2018/19 mit "Nicht genügend" stellt sich somit als richtig dar. Eine Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 SchUG scheidet daher gegenständlich aus, sodass zu prüfen bleibt, ob sich für den BF eine derartige Berechtigung aus § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ("Aufstiegsklausel") ableiten lässt.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz handelt, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dieser Ausnahmecharakter der "Aufstiegsklausel" ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen. (VwGH, 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das (damalige) für Unterricht zuständige Bundesministerium für Bildung in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."
Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen - also in allen Pflichteggenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist - beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die "Aufstiegsklausel" nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
Zur Frage, inwieweit die Anzahl der mit "Genügend" beurteilten sonstigen Pflichtgegenstände für die Beurteilung von Leistungsreserven eine Rolle spielt, führt das Rundschreiben RS 20/1997 des BMU aus, dass Konstellationen denkbar seien, bei denen trotz mehrerer auf "Genügend" lautender Jahresbeurteilungen die Erteilung der "Aufstiegsklausel" vertretbar erscheine, dass aber auch der Fall eintreten könne, dass bereits eine einzige nur denkbar knapp abgesicherte, auf "Genügend" lautende Jahresbeurteilung dem Aufsteigen entgegensteht. Als Entscheidungshilfe bietet das Rundschreiben an, dass eine Situation, in der das Aufsteigen verweigert werden müsse, dann vorliegen könne, wenn bis unmittelbar vor Ende des Schuljahres eine negative Leistungsbeurteilung gedroht habe. In diesem Sinn liegt eine Situation, in der das Aufsteigen verweigert werden kann, immer dann vor, wenn ein Schüler erst auf Grund einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz der LBVO eine positive Leistungsbeurteilung erhalten hat (vgl. Rundschreiben des BMU Nr. 20/1997 vom 21.03.1997). Wenn aber bereits in diesem Fall grundsätzlich davon auszugehen ist, dass keine Leistungsreserven vorhanden sind, muss dies umso mehr in jenen Fällen gelten, in denen - wie verfahrensgegenständlich im Pflichtgegenstand Englisch - die positive Leistungsbeurteilung erst durch Ablegung einer Wiederholungsprüfung möglich wurde.
Da aus den bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen durch die denkbar knapp abgesicherte, erst nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung mögliche Beurteilung mit "Genügend" im Pflichtgegenstand Englisch feststeht, dass der BF über keine ausreichenden Leistungsreserven im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG verfügt, kann dahingestellt bleiben, inwiefern jeweils die Beurteilung mit "Genügend" in den Pflichtgegenständen Deutsch, Italienisch und Biologie und Umweltkunde als "ausreichend abgesichert" im Sinne von Vorhandensein von Leistungsreserven bewertet werden kann. Somit geht auch das Beschwerdevorbringen, die vom BF im Unterrichtsgegenstand Biologie und Umweltkunde erzielten Leistungen hätten für die Prognoseentscheidung über das Vorhandensein von ausreichenden Leistungsreserven nicht herangezogen werden dürfen, weil dieser Pflichtgegenstand in der nächsthöheren Schulstufe nicht unterrichtet werde, ins Leere.
Da für die Beurteilung, ob die "Aufstiegsklausel" erteilt werden kann oder nicht, ausschließlich die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" ausschlaggebend sind (vgl. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG), lässt sich auch sowohl aus dem Beschwerdevorbringen, mehrere Nachhilfelehrer hätten dem BF sehr wohl das Vorhandensein von ausreichenden Leistungsreserven bescheinigt, als auch aus dem Beschwerdevorbringen, dass zu berücksichtigen sei, dass der BF noch nie eine Klasse wiederholt und noch nie die "Aufstiegsklausel" genützt habe, für den BF nichts gewinnen.
Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund der Leistungen des BF in den übrigen Pflichtgegenständen - insbesondere im Pflichtgegenstand Englisch - zum Ergebnis gelangt, dass dieser die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe nicht erfüllt.
Soweit sich der BF auf eine formell und inhaltlich rechtswidrige Entscheidung der Klassenkonferenz beruft, ist Folgendes festzuhalten: Die Zusammensetzung der Klassenkonferenz ist in § 57 Abs. 2 SchUG geregelt. Demnach setzt sich diese aus allen "Lehrern einer Klasse" zusammen, und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Lehrkraft bzw. ein konkreter Pflichtgegenstand auch in der nächsthöheren Schulstufe unterrichtet bzw. unterrichtet wird. Insofern war auch die den Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde im Schuljahr 2018/19 an der gegenständlichen Schule unterrichtende Lehrkraft stimmberechtigtes Mitglied der Klassenkonferenz. Abgesehen davon hat der BF auch nicht dargelegt, inwiefern eine Stimmenthaltung der den Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde unterrichtenden Lehrerin eine maßgebliche Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis gehabt hätte bzw. gehabt haben könnte. Ausschlaggebend für eine Entscheidung der Klassenkonferenz ist gemäß § 57 Abs. 4 SchUG die "unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen", sodass es auch nicht auf das jeweilige Abstimmungsverhalten jener Lehrkräfte ankommt, die die mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenstände unterrichtet haben, sondern nur auf das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Klassenkonferenz insgesamt.
2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
2.4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.4.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Aufstiegsklausel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2224744.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020