TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/19 W128 2222268-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2019
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Entscheidungsdatum

19.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §4 Abs1 litc
Leistungsbeurteilungsverordnung §4 Abs2
SchUG §18 Abs1
SchUG §20 Abs1
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2 litc
SchUG §70 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs9
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2222268-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch WINTERSBERGER RIESS Rechtsanwälte GmbH, 4910 Ried im Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße 9, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 25.07.2019, Zl. Präs/3a-906-1/3-allg/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/2019 den Jahrgang 4B der Bundesbildungsanstalt für Elementarpädagogik, XXXX .

2. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik (kurz: Mathematik) mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht gegeben seien.

3. Mit Schriftsatz vom 04.07.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Widerspruch gegen diese Entscheidung. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz nicht nachvollziehbar sei, die Beschwerdeführerin im Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache Englisch (kurz: Englisch) Leistungsreserven aufweise und daher die Voraussetzungen für ein Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" jedenfalls gegeben seien. Darüber hinaus sei die Benotung im Pflichtfach Angewandte Mathematik mit "Nicht genügend" nicht gerechtfertigt bzw. nicht gesetzmäßig zustande gekommen.

4. Nach Einholung entsprechender Gutachten und der Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme - welche diese auch wahrgenommen hat - erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid. Mit diesem wies die belangte Behörde den Widerspruch als unbegründet ab und bestätigte die Beurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik mit "Nicht genügend". Des Weiteren sprach sie aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in den nächsten Jahrgang berechtigt sei. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die eingeholten Gutachten. Die Beschwerdeführerin weise Mängel in den grundlegenden Inhalten in den beiden Gegenständen Englisch und Angewandte Mathematik auf und verfüge über keine Leistungsreserven, um den Unterricht im nächsten Jahrgang erfolgreich abschließen zu können. In Englisch sei sie mit "Genügend" beurteilt worden, jedoch habe eine Analyse ihres Leistungsbildes ergeben, dass die Voraussetzungen für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe nicht vorhanden seien. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die hohe Anzahl an Fehlstunden eine kontinuierliche Leistungserbringung behindert habe.

5. Mit Schriftsatz vom 07.08.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung bei der Benotung in den Pflichtgegenständen Mathematik und Englisch nicht eingehalten worden seien. Die Noten in den übrigen Pflichtgegenständen würden für eine positive Prognose sprechen. Auch das genügend in Englisch sei als "gesichert" anzusehen. Die Benotung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik sei rechtswidrig zustande gekommen. So sei der Schülerin eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO verweigert worden und seien auch die Hausübungen nicht entsprechend mit in die Benotung eingeflossen.

5. Mit Schreiben vom 07.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidungen vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/2019 den Jahrgang 4B der Bundesbildungsanstalt für Elementarpädagogik, XXXX .

Im Jahreszeugnis über den vierten Jahrgang wurde die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik mit "Nicht genügend" und im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Englisch) mit "Genügend" beurteilt. Die Pflichtgegenstände Deutsch[...], Geschichte[...], Geographie[...] und Physik wurden mit "Befriedigend" beurteilt. In den Pflichtgegenständen Didaktik, Kindergartenpraxis und Biologie[...] wurde sie mit "Gut" beurteilt. Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Religion, Pädagogik[...], Heil- und Sonderpädagogik, Musikerziehung, Instrumentalunterricht Flöte, Rhythmisch-Musikalische Erziehung, Seminar Bildnerische Erziehung[...], Bewegungserziehung sowie Seminar Organisation[...] entfiel jeweils auf "Sehr gut".

1.2. Leistungen im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik (Mathematik)

Die am 21.01.2019 und am 27.05.2019 verfassten Schularbeiten wurden beide mit "Nicht genügend" beurteilt.

Im Rahmen der Mitarbeit konnte bei der Beschwerdeführerin bei schriftlichen Überprüfungen des Lernfortschritts Folgendes festgestellt werden: Im Stoffgebiet Statistik hat sie mit Mängel das Wesentliche erreicht. Im Stoffgebiet Differentialrechnung hat sie deutlich nicht das Wesentliche erreicht. Im Stoffgebiet Stochastik wurde mit Mängel das Wesentliche erreicht.

Während die Mitarbeit zu Beginn des ersten Semesters noch bemüht war und die Beschwerdeführerin bei der Kontrolle der Hausübungen an der Tafel erfolgreich war, ließ dies gegen Ende hin nach. Bei selbständigem Erarbeiten des Lernstoffes kam es oft zu Verständnisproblemen und machte sie nur langsam Fortschritte. Im zweiten Semester war eine aktive Mitarbeit bei der Unterrichtsarbeit nicht festzustellen.

Der Beurteilungszeitraum umfasste 53 Unterrichtsstunden. Die Beschwerdeführerin fehlte in 20% der Stunden im gesamten Unterrichtsjahr bzw. in 25% der Stunden im zweiten Semester.

Der Unterricht entsprach den Vorgaben des Lehrplans. Ebenso waren die Länge und der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben bei den Schularbeiten nicht zu beanstanden. Die Korrektur der Schularbeiten ist gut nachvollziehbar und gut dokumentiert.

Insgesamt hat die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Die vorhandenen Unterlagen reichen zur Feststellung aus, dass die Beurteilung in Mathematik mit "Nicht genügend" richtig war.

1.3. Leistungen im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Englisch)

Die am 12.11.2018 und am 04.03.2019 verfassten Schularbeiten wurden beide mit "Genügend" beurteilt.

Es wurden keine schriftlichen Überprüfungen im Sinne des § 8 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, idgF durchgeführt.

Die Mitarbeit im Unterricht wurde nach "produktiven" und "rezeptiven" Sprachanwendungen getrennt überprüft. Es wurden 8 schriftliche und eine mündliche Überprüfung vorgenommen. Im ersten Semester erreichte die Beschwerdeführerin in den Stoffgebieten Environment und Media bei der Vokabelwiederholung eine gute bis mittlere Leistung. Im Stoffgebiet "Tourism" war die Leistung bei der Vokabelwiederholung nicht ausreichend. Bei der "listening comprehension" auf Niveau B1+ war die Leistung im ersten Semester nicht ausreichend.

Im zweiten Semester erreichte die Beschwerdeführerin in allen durchgeführten Überprüfungen (Wortschatz, "listening comprehension sowie "reading comprehension" eine nicht ausreichende Leistung).

Die Beschwerdeführerin zeigte bei der "produktiven" Sprachanwendung vor allem im ersten Semester des Schuljahres eine Tendenz, bei Lücken im Wortschatz in die Muttersprache auszuweichen und hatte Schwierigkeiten, das Prinzip Englisch als Unterrichtssprache durchgehend anzuwenden. Durch Hinweise und Beratung trat eine Besserung ein,

Bereits Anfang Dezember zeigte sich bei der "rezeptiven" Sprachanwendung ein nicht ausreichendes Leistungsbild. Vor allem nach der zweiten Schularbeit im März 2019 fielen die Leistungen der Schülerin ab. Weitere Überprüfungen in "listening comprehension" sowie "reading comprehension" im Zeitraum Februar bis Mai 2019 offenbarten Defizite. Die Beschwerdeführerin konnte bei keiner der drei durchgeführten rezeptiven Feststellungen ein ausreichendes Ergebnis erzielen. Bei der letzten Leseverständnisfeststellung Ende Mai 2019 konnte die Beschwerdeführerin nur ein Drittel der "items" korrekt lösen.

Der Beurteilungszeitraum umfassen 54 Unterrichtsstunden, wobei die Beschwerdeführerin in 14 Unterrichtsstunden (25,9%) fehlte.

Sowohl die Inhalte des Englischunterrichts, als auch das Format und die Fragestellungen bei den Schularbeiten entsprechen dem Lehrplan des eines vierten Jahrgangs einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik.

Die Defizite der Beschwerdeführerin und der Leistungsabfall während des Unterrichtsjahres in Englisch lassen den Schluss zu, dass sie über keine ausreichenden Leistungsreserven verfügt um das "Nicht genügend" in Mathematik im Folgeschuljahr zu kompensieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Fehlzeiten (in beiden relevanten Gegenständen rund 1/4 der gehaltenen Unterrichtsstunden im 2. Semester), unabhängig davon, ob diese gerechtfertigt sind oder nicht, versäumte Übungsphasen, die während des Unterrichts stattgefunden haben, ebenfalls zu kompensieren hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich aus den im Akt befindlichen Stellungnahmen, der unterrichtenden Lehrpersonen sowie diese stützenden Gutachten der Leiterin der Arge für Angewandte Mathematik an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik vom 09.07.2019 und der fachlich zuständigen Schulqualitätsmanagerin vom 11.07.2019, dass die Beschwerdeführerin über keine ausreichenden Leistungsreserven verfügt um das "Nicht genügend" in Mathematik im Folgeschuljahr zu kompensieren.

Den Ergebnissen der Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Höhe und nur unsubstantiiert entgegentreten. Das Vorbringen ist darüber hinaus nicht geeignet, die unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme, welche auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen vermag, aufzuzeigen, bzw. vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigende Zweifel hervorzurufen. Die rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin werden, wie in der Folge dargestellt, seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt.

Hingegen stützen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zeugnisse die Feststellungen der belangten Behörde. So wurde die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahreszeugnis des ersten Jahrgangs in den Pflichtgegenständen Mathematik und Englisch durchgehend mit "Genügend" beurteilt. Mit den höheren Anforderungen in den aufsteigenden Jahrgängen kam es, wie festzustellen war, im 4 Jahrgang zu einem "Nicht genügend" in Mathematik. Dadurch gewinnt es an Plausibilität, dass die Beschwerdeführerin auch im zweiten Gegenstand, in dem sie kontinuierlich die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen (bloß) überwiegend und nicht zur Gänze erfüllt, im kommenden Schuljahr einen ähnlichen Leistungsabfall erleidet, der sich, wie festgestellt, bereits abzeichnet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Anzuwendendes Recht:

3.2.1. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

Gemäß § 25 Abs. 2 ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. [...] Die Überprüfung der Beurteilungen [...] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

§§ 3 bis 8 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974, idgF lauten (auszugsweise):

"Formen der Leistungsfeststellung

§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen

aa) mündliche Prüfungen,

bb) mündliche Übungen,

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen

aa) Schularbeiten,

bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.

(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, zB die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.

(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umgang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.

Mitarbeit der Schüler im Unterricht

§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

Mündliche Prüfungen

§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.

(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.

[...]

Mündliche Übungen

§ 6. (1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).

(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.

(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.

(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern.

Schularbeiten

§ 7. (1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.

(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.

(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.

(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit, bekanntzugeben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und den Lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit, in Berufsschulen am letzten Unterrichtstag vor einer Schularbeit, behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.

[...]

(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen) und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich (zB bei Diktaten) ist.

(8a) Zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung in standardisierten Prüfungsgebieten können bei der Durchführung von Schularbeiten oder von Teilen derselben vom Bundesministerium für Bildung empfohlene standardisierte Testformate zur Anwendung kommen. In diesen Fällen haben die Korrektur und die Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der den standardisierten Testformaten zugehörigen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu erfolgen.

(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, in der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen, daß für das Semester mindestens zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht werden. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.

[...]

Schriftliche Überprüfungen

§ 8. (1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:

a) Tests,

b) Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.

(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.

(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:

a) in allgemeinbildenden Pflichtschulen 30 Minuten,

b) in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 30 Minuten,

c) in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten,

d) in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 50 Minuten,

e) in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen 80 Minuten und

f) in den Berufsschulen 50 Minuten (im gesamten Unterrichtsjahr).

(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen.

(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.

[...]

(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.

(10) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.

(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:

a) in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,

b) in der Hauptschule und in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),

c) in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,

d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,

e) in Berufsschulen in Bewegung und Sport und Praktischer Arbeit und

f) in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Bewegung und Sport.

[...]

(13) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.

[...]"

Nach § 14 Abs. 5 LBVO, sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

3.2.2. Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres "zu ersparen" (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2009/10/0226).

Ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe iSd. § 25 Abs. 1 SchUG - darunter ist ein Abschluss ohne "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand zu verstehen - erwarten lassen. Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde (siehe VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2009/10/0226).

Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insb. auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (siehe VwGH vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).

Mit dem Vorwurf einer Verletzung der Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a SchUG 1986 kann - selbst zutreffendenfalls - eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (siehe VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009 mit Hinweis auf die zu § 19 Abs. 4 SchUG 1986 ergangenen, auf die Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a leg.cit. aber übertragbaren E 22.11.2004, 2004/10/0176; E 20.12.1999, 99/10/0240)

Maßgeblich im Zusammenhang mit der Ermittlung von einer Note iSd § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung ist, ob eine Beurteilung der vorliegenden Leistungen unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten einen jener wesentlichen Bereiche darstellt, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des § 14 Abs. 5 leg.cit. Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist (siehe VwGH vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).

3.2.3. Zur Beurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik

Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH ist nur die erbrachte Leistung der Beschwerdeführerin relevant. Die versagte Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO könnte somit niemals zu einer positiven Note führen, sondern allenfalls zu einer Unterbrechung des Verfahrens und einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG. Dies allerdings nur, wenn ohne die mündliche Prüfung eine gesicherte Leistungsbeurteilung nicht vorgenommen hätte werden können. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Zunächst ist festzuhalten, dass eine solche Prüfung keine "Entscheidungsprüfung" darstellt, sondern nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen vgl. etwa VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176). Auch ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen (vgl. wieder Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO). Eine solche Prüfung ist daher auch nicht geeignet eine eindeutig negative Leistung in eine positive Jahresbeurteilung zu verwandeln. Dies wäre weder aufgrund der beschränkten Prüfungszeit, noch aufgrund des zulässigen Stoffumfanges möglich. Da, wie festzustellen war, bereits ohne eine mündliche Prüfung eine sichere Leistungsbeurteilung mir "Nicht genügend" vorgenommen werden konnte, war es unerheblich für die Leistungsbeurteilung in Mathematik, ob die Prüfung nun stattgefunden hätte oder nicht. Im Rahmen der den Lehrer treffenden Manuduktionspflicht ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nichts dagegen einzuwenden, wenn dieser die Abhaltung einer für die Leistungsbeurteilung unerheblichen Prüfung ablehnt, zumal dies auch dem in § 3 Abs. 4 LBVO manifestierten Grundsatz entspricht, dass nur so viele Leistungsbeurteilungen vorgenommen werden dürfen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung notwendig sind (vgl. hierzu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 6 zu § 5 Abs. 2 LBVO, wonach eine solche Prüfung nicht stattfinden darf).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist keine Vorschrift des Inhalts aufzufinden, dass Äußerungen von Lehrern nur dann ein geeignetes Beweismittel für die Schulbehörde darstellen, wenn sie mit Hinweisen auf Aufzeichnungen untermauert sind. Vielmehr kommt als Beweismittel nach § 46 AVG (vgl. auch § 70 Abs. 2 SchUG) alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach der Lehrer neben den Schularbeiten keinerlei nachvollziehbare und objektive Überprüfungen durchgeführt habe, geht daher ins Leere, da die oben festgestellten Leistungen der Beschwerdeführerin im Bereich der Mitarbeit in der Stellungnahme vom 05.07.2019 hinreichend dokumentiert und nachvollziehbar dargestellt wurden. Dies ergibt sich ebenso aus dem pädagogischen Gutachten vom 09.07.2019. Dass, wie von der Gutachterin festgehalten, es hilfreicher und transparenter wäre, wenn die Schüler in die Aufzeichnungen Einsicht nehmen könnten, tut der Nachvollziehbarkeit der Leistungsbeurteilung keinen Abbruch. Der Beschwerdeführerin ist auch entgegenzuhalten, dass die vom Lehrer zu führenden Aufzeichnungen nur für die zu treffende Leistungsbeurteilung bedeutsam sind. Sie dienen nicht Beweiszwecken im schulbehördlichen Verfahren und sind keine Prüfungsprotokolle (siehe in diesem Sinne VwGH vom 09.03.1981, 10/3420/80).

In ihrem Vorbringen bezüglich der zu wenig berücksichtigten Hausübungen übersieht die Beschwerdeführerin, dass diese keine eigenen Leistungsfeststellungen darstellen, sondern gemäß § 4 Abs. 1 lit. c LBVO einen Teil der Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages darstellen. Schon alleine, dass die Beschwerdeführerin in einem Fall ein "+" an der Tafel erhielt, als die Hausübung überprüft wurde, zeigt, dass der Vorwurf unberechtigt ist. Andererseits zeigen die übrigen Leistungen der Beschwerdeführerin in Mathematik, dass er ihr eben nicht gelungen ist, den Unterrichtsertrag entsprechend zu sichern. Im Sinne des § 4 Abs. 2 LBVO stellen Hausübungen auch keine eigens zu beurteilenden Leistungen dar.

Wie ebenfalls oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die Anforderungen im Pflichtgegenstand "Mathematik" nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 14 LBVO), weshalb ihre Leistungen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden.

3.2.4. Zur Beurteilung im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Englisch) und zu den Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 SchUG für ein Aufsteigen mit einem "Nicht genügend"

Vorab ist festzuhalten, dass gemäß § 71 Abs. 9 iVm 70 Abs. 1 SchUG gegen die Beurteilung der Leistungen in Englisch mit "Genügend" kein Rechtsmittel zulässig ist (siehe auch VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).

Verfahrensgegenständlich ist daher alleine die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2019, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht berechtigt ist in den nächsthöheren Jahrgang aufzusteigen, die sich auf mangelnde Leistungsreserven in Englisch stützt.

Entsprechend der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzustellen, ob sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in Mathematik zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches die Richtigkeit der Benotung in Englisch mit "Genügend" in Frage stellt, ist somit unerheblich, solange es nicht dieser Feststellung dient.

Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen konkret beschaffen sein müssen, um den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, kann auch nicht allgemeingültig beantwortet werden; es kommt auf den Einzelfall an. Der Vollziehung ist ein Prognosespielraum eingeräumt, dessen Grenzen dann als gewahrt anzusehen sind, wenn die Ex-ante-Beurteilung auf Grund der ermittelten Umstände des Falles unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach der allgemeinen Erfahrung eine vertretbare Einschätzung darstellt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 14a zu § 25 SchUG, S. 609).

Unter diesem Gesichtspunkt hat das Beweisverfahren der belangten Behörde ergeben, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Semester des vergangenen Schuljahres einen Leistungsabfall aufwies und bei Überprüfungen des Lernertrages in den Bereichen Wortschatz, "listening comprehension sowie "reading comprehension" eine nicht ausreichende Leistung erbrachte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin auf Grund von Absenzen im Ausmaß von rund einem Viertel der gesamten Unterrichteinheiten, für die Sicherung des Unterrichtsertrages wichtige Übungsmöglichkeiten fehlen, die ebenfalls kompensiert werden mussten und müssen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der fünfte Jahrgang auf Grund der Reifeprüfung verkürzt ist und dass die Abfassung einer Diplomarbeit weitere Ressourcen bindet. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem ersten Jahrgang die Anforderungen in Englisch in den wesentlichen Bereichen (bloß) überwiegend und nicht zur Gänze erfüllt.

Die von der Klassenkonferenz getroffene Prognose, wonach die Beschwerdeführerin keine Leistungsreserven aufweist, die in Englisch den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten lassen, während sie die Defizite in Mathematik zu kompensieren hat, ist daher schlüssig und nachvollziehbar.

Die belangte Behörde kam damit zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.

Der aufgeworfene Vorwurf der Befangenheit des Englischlehrers muss schon deshalb ins Leere gehen, da die Entscheidung von der Klassenkonferenz und somit einem Kollegialorgan getroffen wurde. Darüber hinaus führt ein, wenn auch überzogenes, Verteidigen der eigenen Expertise noch zu keiner Befangenheit, wenn nicht noch andere Umstände hinzukommen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat nämlich konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (siehe VwGH vom 30.01.2019, Ra 2018/06/0020). Solche Umstände wurden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgezeigt.

Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes bzw. eines Organwalters in einem Kollegialorgan ist nur dann wesentlich, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies war, wie aufgezeigt, gegenständlich nicht der Fall

3.2.5. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Beurteilung schulischer Prüfungen ist auch nicht vom Schutzbereich des Art. 6 MRK erfasst (siehe VwGH vom 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis,
Klassenkonferenz, Leistungsbeurteilung, Leistungsreserven, negative
Beurteilung, Pflichtgegenstand, Prognoseentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2222268.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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