TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 W203 2210114-1

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Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2210114-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1998, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 08.10.2018, Zl.: 74.461/0001-allg/2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. §§ 25 Abs. 1 und 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. iVm § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2016/17 den ersten Jahrgang (die 12. Schulstufe) der Schulart Aufbaulehrgang an Handelsakademien an der XXXX (im Folgenden: XXXX ). Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2016/17 wurde der Beschwerdeführer u.a. im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.

2. Im Schuljahr 2017/18 wiederholte der Beschwerdeführer den bereits im vorhergehenden Schuljahr absolvierten Jahrgang an der XXXX . Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/18 wurde der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" abermals mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.

3. Am 28.06.2018 entschied die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse der XXXX , dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Die Entscheidung enthielt die zwei folgenden Hinweise:

"Er [gemeint: der Beschwerdeführer] ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand Englisch einschließlich Wirtschaftssprache berechtigt.

Er [gemeint: der Beschwerdeführer] hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitung der gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler dieser Schule zu sein."

Die Entscheidung wurde zum Zwecke der Zustellung derselben an den Beschwerdeführer am 29.06.2018 zur Post gegeben.

Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2018 wurde fristgerecht kein Widerspruch eingebracht.

4. Am 06.09.2018 trat der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" zur Wiederholungsprüfung an. Die Prüfung wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.

Aus dem dem Gericht vorliegenden Prüfungsprotokoll ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im schriftlichen Prüfungsteil 19 von 47 möglichen Punkten erreichte. Beim mündlichen Prüfungsteil zeigte sich eine fehlende Grundgrammatik, außerdem war die Aussprache des Beschwerdeführers oft unverständlich und es war inhaltlich und sprachlich schwer, diesem zu folgen.

5. Am 07.09.2018 entschied die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse der XXXX , dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung feststehenden Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, der er die Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. a SchUG nicht erfülle.

Die Entscheidung enthielt den Hinweis, dass der Beschwerdeführer infolge Überschreitung der gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört habe, Schüler dieser Schule zu sein.

6. Am 12.09.2018 brachte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 07.09.2018 ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" nicht gerecht gewesen wäre, weil die Leistung "sehr knapp am Genügend" gelegen wäre. Es habe seitens des Lehrers auch keine Vorbereitung wie an anderen Schulen üblich gegeben. Im Hinblick darauf, dass er den ganzen Sommer über gelernt habe und gut vorbereitet gewesen wäre, was ihm auch von einer HAK-Absolventin bestätigt worden sei, und er keine Möglichkeit mehr habe, die Klasse zu wiederholen, sei eine positive Beurteilung für ihn von großer Bedeutung. Er sei auch nie darauf hingewiesen worden, dass er im Falle einer negativen Beurteilung das Schuljahr nicht wiederholen dürfe. Dass er die Fähigkeit besitze, sich von einem "Nicht genügend" deutlich verbessern können, habe er im Gegenstand Mathematik bewiesen.

7. Am 14.09.2018 nahm der Prüfer der Wiederholungsprüfung vom 06.09.2018 zum Widerspruch des Beschwerdeführers zusammengefasst wie folgt Stellung: Die negative Beurteilung habe sich zwangsweise aus den negativen Beurteilungen sowohl des schriftlichen als auch des mündlichen Prüfungsteils ergeben. Der Beschwerdeführer habe die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Anwendung und Erfassung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllen können. Bei der schriftlichen Prüfung habe er im "Textverständnis" überwiegend sachlich unrichtige Antworten gegeben und die im Unterricht geübten Sprachstrukturen nicht beherrscht. Im Bereich "Textproduktion" sei aufgrund des eingeschränkten Wortschatzes eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Thematik nicht erreicht worden. Bei der mündlichen Prüfung seien ein Prüfungsgespräch mit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner oft unrichtigen Aussprache und Intonation nur sehr schwer möglich und die fehlende Beherrschung der grammatikalischen Grundstrukturen auffällig gewesen.

Es sei auch nicht richtig, dass es seitens der Lehrperson keine Vorbereitung auf die Prüfung gegeben habe. Vielmehr sei der Beschwerdeführer am 04.07.2018 auf die sprachlichen Defizite und die Möglichkeit, diese zu beheben, hingewiesen worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Lehrer für weitere Fragen über dessen E-Mail-Adresse, die auf der Schulhomepage zur Verfügung gestellt werde, kontaktieren können.

8. Am 18.09.2018 nahm der Direktor der XXXX zu dem Widerspruch zusammengefasst wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer habe - wie jeder andere Kandidat - die Möglichkeit gehabt, in der letzten Schulwoche an einem Wiederholungsprüfungs-Coaching teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nicht gewusst habe, dass er die Klasse nicht noch einmal wiederholen dürfe, sei weder glaubhaft noch relevant. Er habe im Schuljahr 2016/17 mit davon betroffenen Klassenkollegen zu tun gehabt, außerdem befinde sich der Hinweis auch auf dem Zeugnis. Dass es sich bei der Note der Wiederholungsprüfung um eine solche handle, die "knapp am Genügend" gelegen sei, sei nicht zutreffend, vielmehr sei die Beurteilung mit "Nicht genügend" in Anbetracht des schlüssigen Protokolls über die Prüfung nachvollziehbar.

9. Am 21.09.2018 erstattete der zuständige Landesschulinspektor eine "Pädagogische Stellungnahme zur Berufung" [gemeint: zum Widerspruch] des Beschwerdeführers. Dabei kam er zum Ergebnis, dass sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Wiederholungsprüfung mit einem "eindeutigen Nicht genügend" beurteilt worden wären, dass die jeweiligen Zeitvorgaben für die beiden Prüfungsteile eingehalten worden wären und dass aus pädagogischer Sicht die Beurteilung zu bestätigen sei.

10. Zur pädagogischen Stellungnahme vom 21.09.2018 nahm der Beschwerdeführer seinerseits am 26.09.2018 Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, dass er bereits im Juli 2018 Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2018 habe erheben wollen, bei der geplanten Abgabe desselben der Direktor aber gemeint habe, er solle das lassen, weil es "sowieso keinen Sinn" hätte. Er sei auch nie darauf hingewiesen worden, dass er das Schuljahr nicht mehr wiederholen dürfe. Außerdem habe er die Erlaubnis bekommen, eine Woche während des Schuljahres an den Europameisterschaften im Segeln teilzunehmen. Schließlich wies er auch darauf hin, dass er als Volksschulkind aus dem Deutschunterricht genommen worden und zusammen mit einem Schüler, der am Down-Syndrom gelitten habe, unterrichtet worden sei, was sich negativ auf seine sprachliche Entwicklung ausgewirkt hätte.

11. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.09.2018 äußerte sich der Direktor der XXXX am 27.09.2018 dahingehend, dass dieser am 06.07.2018 mittels eines "handschriftlichen, kaum leserlichen Zettels" einen Widerspruch urgiert habe, der eigentlich verspätet eingebracht gewesen wäre. Soweit er sich erinnern könne habe er gegenüber dem Beschwerdeführer nie gesagt, dass ein Widerspruch keinen Sinn habe, sondern lediglich angemerkt, dass die Erfolgsaussichten angesichts des Gesamtnotenbildes nicht groß sein dürften und ihm geraten, sich fundiert auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten. Dieser Argumentation folgend habe der Beschwerdeführer daraufhin seinen auf einem Block verfassten Widerspruch zurückgezogen.

12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2018, Zl.:

74.461/0001-allg/2018 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde die Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" mit "Nicht genügend" festgesetzt (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe mit der Note "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" nicht berechtigt sei (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie Zitierung der gegenständlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Argumente inhaltlich keinen Bezug auf die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung nehmen würden. Im Hinblick auf das eindeutige und schlüssige "Amtssachverständigengutachten" des Landesschulinspektors vom 21.09.2018 wäre die Festsetzung der Beurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" mit "Nicht genügend" angezeigt gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er Gefahr laufe, die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches zu überschreiten, sei ebenso irrelevant wie das Vorbringen, dass er für eine Woche zwecks Teilnehme an der Europameisterschaft im Segeln freigestellt worden sei.

Der Bescheid wurde am 11.10.2018 zugestellt.

13. Am 14.10.2018 brachte der Beschwerdeführer eine als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2018 ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er den Widerspruch im Juli fristgerecht nicht auf "irgendeinem Zettel", sondern auf einem A4-Blatt abgeben habe wollen. Der Widerspruch sei vom Direktor mit der Begründung, dass er sowieso sinnlos wäre, aber nicht angenommen worden. Er wiederholte auch, dass er zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden wäre, dass er im Falle einer negativen Note das Schuljahr nicht mehr wiederholen werden dürfe. Es sei ihm wichtig, das Schuljahr nochmals weiderholen zu dürfen, da er die Möglichkeit habe, als Vorläufer an der Weltmeisterschaft im Skilanglauf teilzunehmen.

14. Einlangend am 16.11.2018 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

2.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.2.1. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2018 zu Recht dem Widerspruch des Beschwerdeführers vom 12.09.2018 nicht stattgegeben, sondern die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 07.09.2018 bestätigt hat. Diese Entscheidung der Klassenkonferenz betrifft zum einen die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" und zum anderen, dass der Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. a SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.

2.2.2. Hinsichtlich der Verwehrung der sogenannten "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 SchUG ist festzuhalten, dass diese Entscheidung von der Klassenkonferenz bereits am 28.06.2018 getroffen wurde. Die Entscheidung wurde zum Zweck der Zustellung an den Beschwerdeführer am 29.06.2018 zur Post gegeben, sodass - unter Berücksichtigung eines ca. 3-tätgigen Postenlaufs - die Widerspruchsfrist von 5 Tagen spätestens in der zweiten Juliwoche des Jahres 2018 abgelaufen ist. Da der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung fristgerecht keinen Widerspruch einbrachte, erwuchs diese in Rechtskraft, und kann mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Widerspruch vom 12.09.2018 nicht mehr angefochten werden.

Da nach übereinstimmenden Angaben sowohl des Direktors der BHAK Telfs als auch des Beschwerdeführers ein Wiederspruch gegen die erste Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2018 letztlich nicht eingebracht wurde, kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - seinen Angaben folgend - beabsichtigt hatte, mittels Widerspruchs dagegen vorzugehen bzw. aus welchen Gründen er dann doch von diesem Vorhaben Abstand genommen hatte.

2.2.3. Somit verbleibt Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die Beurteilung des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" mit "Nicht genügend", die einem Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 SchUG entgegensteht, zu Recht erfolgte.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14.10.2018 dieser Beurteilung nicht entgegengetreten ist. Vielmehr wird in der Beschwerde lediglich auf die bereits im Juli beabsichtigte Einbringung eines Widerspruchs, auf den seitens der Schule nichterfolgten Hinweis, dass eine weitere Wiederholung der Schulstufe nicht möglich sei und auf die - wie oben unter 2.2.2. dargestellt - nicht mehr verfahrensgegenständliche Gewährung der "Aufstiegsklausel" sowie mögliche Auswirkungen der Entscheidung auf die Teilnehme des Beschwerdeführers an der Nordischen Ski-WM Bezug genommen.

Sofern sich der Beschwerdeführer bereits im Widerspruchsverfahren darauf bezieht, dass die Beurteilung mit "Nicht genügend" deswegen zu Unrecht erfolgt wäre, weil die Benotung "sehr knapp am Genügend" gelegen sei, ist festzuhalten, dass einerseits sich weder aus dem dem Gericht vorliegenden Prüfungsprotokoll noch aus den Stellungnahmen Hinweise darauf ergeben, dass es sich dabei um ein denkbar knappes, an der Grenze zum "Genügend" liegendes "Nicht genügend" handle, und dass es andererseits im Ergebnis keinen Unterschied macht, in welchem Ausmaß die zur Erlangung einer positiven Beurteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht erreicht werden konnten. In diesem Sinn erfolgt keine Unterscheidung zwischen einem "guten" und einem "schlechten" "Nicht genügend".

2.2.4. Das sonstige Beschwerdevorbringen betreffend einen etwaigen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2018, eine etwaige Hinweispflicht seitens der Schule auf die Rechtsfolge, dass eine weitere Wiederholung der Schulstufe nicht mehr möglich ist, eine etwaige Gewährung der "Aufstiegsklausel" und die Teilnahmemöglichkeiten an Sportveranstaltungen nimmt keinen Bezug auf die verfahrensgegenständliche Beurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache", weswegen darauf nicht näher einzugehen ist.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm zu Unrecht die Möglichkeit zu einer weiteren Wiederholung der Schulstufe nicht gewährt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus dem Schulunterrichtsgesetz ergibt und auch nicht Teil der mit Widerspruch bekämpfbaren Entscheidung der Klassenkonferenz ist.

2.2.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Bescheid die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" mit "Nicht genügend" festgesetzt hat.

2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).

2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen, insbesondere §§ 25 SchUG, erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, kommissionelle
Prüfung, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand,
Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2210114.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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