Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2208296-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 4. Oktober 2018, Zl. BMBWF-1.200/0228-N/4/2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/2018 den IV. XXXX an der XXXX in XXXX ( XXXX ).
2. Am 20. Juni 2018 entschied die Jahrgangskonferenz, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand "Deutsch" eine negative Jahresbeurteilung erhält und zum Aufsteigen mangels Vorliegen der Voraussetzung des §25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht berechtigt ist.
Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung nicht.
3. Am 31. August 2018 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung in "Deutsch" an und bestand diese nicht. Daraufhin entschied die Jahrgangskonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in den V. Jahrgang nicht berechtigt ist.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2018 frist- und formgerecht Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm bei der schriftlichen Teilprüfung nicht zwei voneinander unabhängige Aufgaben gestellt worden seien; so habe er nicht zwischen zwei Textsorten (Interpretation oder Analyse) wählen können. Bei der mündlichen Teilprüfung habe er die erste Frage "einwandfrei" beantwortet, die zweite Frage habe er "großteils richtig" beantwortet. Den verbleibenden Teil dieser Frage habe er mit "Tippnachschub" der Prüferin beantwortet. Er sei bei der Prüfung nervös gewesen und habe ein Blackout gehabt. Seiner Ansicht nach gebühre ihm für die mündliche Teilprüfung eine positive Beurteilung. Auch habe er viel Zeit und Kraft in die Prüfungsvorbereitung investiert.
5. Nach Einlangen des Widerspruchs holte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein pädagogisches Gutachten ein.
Dieses Gutachten ergab zusammengefasst Folgendes:
Die Aufgabenstellungen bei der Wiederholungsprüfung entsprächen sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Teil der Prüfung dem Lehrplan des IV. Jahrgangs der Höheren Abteilung Wirtschaftsingenieur-Technisches Management, Anlage l (GZ 17. 022/0026-ll/2a/2012).
Die Aufzeichnungen der Prüferin seien lückenlos, transparent und nachvollziehbar. Die überprüften Inhalte seien in der vorliegenden Jahresstoffverteilung ausgewiesen.
Bei der schriftlichen Prüfung, wo § 7 Abs. 4 zweiter Satz Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) heranzuziehen gewesen sei, seien die beim Beschwerdeführer festgestellten schwerwiegenden Defizite in der Reproduktion, der Reflexion sowie dem Transfer zu bestätigen: Der Inhalt werde nur oberflächlich erfasst, rhetorische Stilmittel würden großteils falsch benannt, die Textanalyse und -interpretation seien unreflektiert, teilweise unlogisch argumentiert und wiesen große Lücken auf. Auffällig seien auch zahlreiche inhaltliche Wiederholungen und Wortwiederholungen sowie überlange, teilweise irrelevante Zitate. Zusätzlich lägen grundlegende Verstöße gegen die normative Sprachrichtigkeit vor, die teilweise das Verständnis erschwerten. Da damit wesentliche Bereiche in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht überwiegend erfüllt würden, werde die Beurteilung der schriftlichen Prüfung mit "Nicht genügend" bestätigt.
Bei der mündlichen Prüfung sei bei der ersten Frage der Inhalt in groben Zügen wiedergegeben worden, jedoch fehlten teilweise deutungsrelevante Details. Alle anderen Aspekte der Aufgabenstellung hätten trotz Hilfestellung der Prüferin nicht beantwortet werden können. Eine zeitliche Einordnung literarischer Epochen könne nicht durchgeführt werden.
Bei der zweiten Frage der mündlichen Prüfung (der Text war laut Aussage der Prüferin aus dem Unterricht bekannt) hätten die formalen Aspekte und Elemente bei deutlicher Hilfestellung und mit einigen Wissenslücken im Wesentlichen beantwortet werden können. Der Inhalt sei in groben Zügen wiedergegeben worden, allerdings hätten keinerlei soziohistorischen Zusammenhänge hergestellt werden können. Intentionen des Autors und zahlreiche formale Aspekte des Gedichtes habe der Beschwerdeführer nicht erkannt. Insgesamt habe er damit die Anforderung der Reproduktion erfüllt, nicht jedoch die des Transfers/der Analyse sowie Reflexion. Deshalb werde (auch) die Beurteilung der mündlichen Prüfung mit "Nicht genügend" bestätigt.
Zusammengefasst würden die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes nicht in allen wesentlichen Bereichen in den Grundsätzen erfüllt. Das Bildungsziel für Deutsch für einen IV. Jahrgang sei nicht erreicht und die Gesamtbeurteilung mit "Nicht genügend" werde bestätigt.
6. Nach Vorhalt dieses Gutachtens äußerte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. September 2018 im Wesentlichen dahingehend, dass die Stellungnahmen und die Aufzeichnungen der Prüferin zur mündlichen Teilprüfung einer wahrheitsgemäßen Darstellung der Sachlage nicht entsprechen würden. Seiner Ansicht nach seien seine Leistungen bei der mündlichen Teilprüfung für eine positive Beurteilung mehr als ausreichend gewesen. Weiters habe die Prüferin bei einem Gespräch am 3. September 2018 "gestanden", dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Teilprüfung ein "Gut" gewesen sei. Auch sei es unerklärlich, wieso die Aufzeichnungen nicht den tatsächlichen Verlauf des Prüfungsgesprächs wiedergeben würden.
7. Dazu äußerte sich der Schulleiter im Wesentlichen, dass die korrekten und vollständigen Aufzeichnungen der Prüferin und Beisitzerin unmittelbar nach Prüfungsschluss dargelegt worden seien. Auf Grund der abgelegten schriftlichen und mündlichen Leistungen sei die Gesamtbeurteilung mit "Nicht genügend" zu treffen gewesen, sodass von einer willkürlichen Beurteilung nicht gesprochen werden könne. Auch habe der vom Beschwerdeführer dargelegte Dialog so nie stattgefunden. Vielmehr habe die Prüferin am 3. September 2018 dem Beschwerdeführer und seinem Vater sowohl den Verlauf des schriftlichen wie auch des mündlichen Teils der Prüfung detailliert und klar dargestellt. Dabei seien ausführlich die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen erklärt worden. Auch die Beurteilung der Leistung mit "Nicht genügend" sei dabei ausführlich begründet worden.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Widerspruch gemäß § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 4 und 6 SchUG ab und sprach weiters aus, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in den V. Jahrgang der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist.
Begründend führte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusammengefasst Folgendes aus:
Zur Durchführung und Beurteilung der schriftlichen Teilprüfung habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. September 2018 keine Einwendungen hinsichtlich der im pädagogischen Gutachten getroffenen Einschätzung der von ihm erbrachten Leistungen vorgebracht.
Hinsichtlich der Einwände zur Beurteilung der mündlichen Teilprüfung lägen detaillierten Stellungnahmen der Schule vor, die in sich schlüssig und widerspruchsfrei seien; sie dokumentierten nachvollziehbar, dass die Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" habe beurteilt werden müssen. Abgesehen davon erscheine die Darstellung des Beschwerdeführers über den Verlauf des Gespräches vom 3. September 2018 schon deswegen wenig glaubwürdig, weil nach der allgemeinen Erfahrung zu erwarten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer dies bereits in der Begründung seines Widerspruchs angeführt hätte.
Somit bleibe es auf Grund des schlüssigen pädagogischen Gutachtens bei der negativen Beurteilung der Wiederholungsprüfung aus Deutsch.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen zusätzlich aus, dass bei eineinhalb richtig beantworteten Fragen "schon aus mathematischer Sicht" die mündliche Prüfung mit der "Note 3 zu bewerten" gewesen wäre. Der Ermessensspielraum in der Notenvergabe sei daher überschritten worden. Weiters sei es rechtlich verfehlt, dass dem Beschwerdeführer die Aufstiegsklausel verwehrt worden sei. Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine positive Entscheidung auch deshalb wichtig sei, weil er "schon 2 Mal wiederholt habe und im Falle des Nichtaufstieges die Schule verlassen müsste", und beantragte, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/2018 den IV. XXXX -Jahrgang der XXXX .
Am 20. Juni 2018 entschied die Jahrgangskonferenz, dass der Beschwerdeführer im Pflicht-gegenstand "Deutsch" eine negative Jahresbeurteilung erhält und zum Aufsteigen mangels Vorliegen der Voraussetzung des §25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht berechtigt ist. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung nicht.
Am 31. August 2018 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung in "Deutsch" an und bestand diese nicht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt. Dass die Wiederholungsprüfung zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, ergibt aus dem - oben unter Punkt 5. - schlüssigen und richtigen pädagogischen Gutachten, das der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG lit. c ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Nach § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vorab ist zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf § 73 Abs. 5 letzter Satz SchUG zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt ist.
Weiters ist zum Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Aufstiegsklausel verwehrt worden sei, festzuhalten, dass diese Entscheidung von der Jahrgangskonferenz bereits am 20. Juni 2018 getroffen wurde und - mangels (damaligen) Widerspruchs - in Rechtskraft erwuchs. Der am 5. September 2018 eingebrachte Widerspruch war daher - soweit er sich auf die "Aufstiegsklausel" bezieht - nicht zulässig.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach bei eineinhalb richtig beantworteten Fragen die mündliche Prüfung mit "Befriedigend" zu bewerten gewesen sei, ist Folgendes zu entgegnen:
Nach den gesetzlichen Vorgaben entscheiden keine Rechenmodelle darüber, ob Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, sondern es ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Pflichtgegenstand in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. dazu auch die Gegenüberstellung der Anforderungen in den einzelnen Beurteilungsstufen in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 1 zu § 14 LBVO).
Wie oben festgestellt, kommt aus dem pädagogischen Gutachten klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen im Pflichtgegenstand "Deutsch" nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt hat, weshalb seine Leistungen bei der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" zu beurteilen waren.
Damit scheidet ein Aufsteigen des Beschwerdeführers in die nächsthöhere Schulstufe aus.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer "schon 2 Mal wiederholt habe und im Falle des Nichtaufstieges die Schule verlassen müsste", bleibt festzuhalten, dass die Leistungsbeurteilung unabhängig davon zu erfolgen hat, ob damit ein Beendigungstatbestand i.S.d. § 33 SchUG verbunden ist.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier ein Aufsteigen des Beschwerdeführers in die nächsthöhere Schulstufe ausscheidet, entspricht der klaren Gesetzeslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, negativeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2208296.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019