Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2209165-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. XXXX, geboren am XXXX2001, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern XXXX und XXXX, XXXX, diese wiederum vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann, Rechtsanwälte GmbH in A-6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8/DG, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 31.10.2018, Zl. 74.460/0001-allg/2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 lit. c, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
Der Schüler XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) absolvierte im Schuljahr 2017/18 an der XXXX (im Folgenden: XXXX) den zweiten Jahrgang (zehnte Schulstufe) der Schulart XXXX. Im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2017/18 wurde der BF1 im Pflichtgegenstand Englisch mit der Note "Nicht genügend", in fünf Pflichtgegenständen mit der Note "Genügend", in zwei Pflichtgegenständen mit der Note "Befriedigend", in drei Pflichtgegenständen mit der Note "Gut" und in zwei Pflichtgegenständen mit der Note "Sehr gut" beurteilt.
2. Am 28.06.2018 entschied die Klassenkonferenz der XXXX-Klasse der XXXX, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er im Pflichtgegenstand Englisch die Note "Nicht genügend" erhalten habe und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfülle. Die Entscheidung enthält die Hinweise, dass der BF1 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand Englisch und zur Wiederholung des zweiten Jahrgangs (der 10. Schulstufe) berechtigt sei.
Gegen diese Entscheidung der Klassenkonferenz wurde kein Widerspruch erhoben.
3. Am 06.09.2018 trat der BF1 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch an. Die Prüfung wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.
4. Am 07.09.2018 entschied die Klassenkonferenz der XXXX-Klasse der XXXX abermals, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da nach Ablegung der Wiederholungsprüfung feststehe, dass er im Pflichtgegenstand Englisch die Note "Nicht genügend" erhalten habe und er die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfülle.
Diese Entscheidung wurde dem Vater des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF2) und dessen Mutter (im Folgenden: BF3) am 12.09.2018 zugestellt.
5. Am 13.09.2018 brachten die BF über deren rechtsfreundliche Vertretung einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 07.09.2018 ein. Begründet wurde der Widerspruch im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber keinesfalls gewollt habe, dass die "Aufstiegsklausel" nur "in zurückhaltendem Maße" zur Anwendung gelangen solle. Gegenständlich sei insbesondere auch deswegen ein milder Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der "Aufstiegsklausel" anzulegen, weil die Aufgabe der vom BF1 besuchten Schule primär darin bestehe, diesem technische Fähigkeiten zu vermitteln und nicht, ihn zu fremdsprachlichen Höchstleistungen zu befähigen. Dass der Widerspruchswerber über ausreichende Leistungsreserven in den übrigen Pflichtfächern verfüge ergebe sich schon aus den Beurteilungen der sonstigen Pflichtfächer, die einen Notendurchschnitt von 3,0 ergeben würden.
Dass die Beurteilung mit "Nicht genügend" bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch zu Unrecht erfolgt sei, ergebe sich daraus, dass darin auch die bisherige negative Jahresbeurteilung eingeflossen sei.
6. Am 19.09.2018 gab die Lehrerin, die den BF1 im Schuljahr 2017/18 im Pflichtgegenstand Englisch unterrichtet und auch als Prüferin bei der Wiederholungsprüfung am 06.09.2018 fungiert hatte, eine Stellungnahme zum Widerspruch vom 13.09.2018 ab. Darin führte sie aus, dass der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung aus fünf gleich gewichteten Aufgaben bestanden habe. Die Aufgaben I und V seien "annähernd positiv" zu beurteilen gewesen, indem der BF1 im Bereich "Reading" 4 von 7 Fragen (57%) richtig beantwortet und im Aufgabenbereich "Verbs" 8 richtige und 5 falsche Formen gewählt habe. Die Aufgabe III sei gänzlich unbeantwortet geblieben, die in Aufgabe IV gestellte Frage sei nicht beantwortet worden. Hinsichtlich der Aufgabe II enthält die Stellungnahme keinen Hinweis, aus der dem Gericht vorliegenden Prüfungsarbeit einschließlich der eingefügten Korrekturen durch die Prüferin geht aber hervor, dass diese Aufgabe in etwa in einem Erfüllungsausmaß gelöst wurde, das an der Grenze zwischen positiv und negativ gelegen ist. Laut Stellungnahme sei das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteiles daher "eindeutig Nicht genügend".
Der mündliche Prüfungsteil habe aus drei Fragen bestanden, die zu 17, 0 und 50 Prozent korrekt beantwortet worden wären.
7. Am 29.09.2018 gab der zuständige Landesschulinspektor eine pädagogische Stellungnahme zum Widerspruch ab, der zu Folge die Wiederholungsprüfung den formal rechtlichen Rahmenbedingungen gem. § 22 LBVO entsprochen habe und im Prüfungsprotokoll korrekt dokumentiert worden sei. Die Aufgabenstellungen seien lehrplankonform und klar strukturiert gewesen, sämtliche Korrekturangaben seien nachvollziehbar und würden den Erfüllungsgrad der Aufgaben dokumentieren. Eine "Ungesetzmäßigkeit" bei der Durchführung der Prüfung könne nicht festgestellt werden. Das negative Kalkül sowohl des schriftlichen als auch des mündlichen Prüfungsteiles sei korrekt erfolgt. Die am 07.09.2018 getroffene Feststellung der Klassenkonferenz, dass der BF1 nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, sei zu Unrecht erfolgt, da die diesbezügliche Entscheidung bereits durch die unwidersprochen gebliebene Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2018 in Rechtskraft erwachsen sei.
8. Am 05.10.2018 gab der BF2 im Rahmen des Parteiengehörs seinerseits eine Stellungnahme zur pädagogischen Stellungnahme des Labdesschulinspektors vom 28.09.2018 ab und machte darin im Wesentlichen geltend, dass es dem BF1 nicht möglich gewesen wäre, auf die Internetseiten, auf denen der Stoff für die Wiederholungsprüfung angegeben sei, zuzugreifen. Es sei dem BF1 - entgegen den Angaben der Prüferin - auch nicht die Note des schriftlichen Teils der Wiederholungsprüfung unmittelbar nach Beendigung dieses Prüfungsteils mitgeteilt worden. Diese sei vielmehr nur einem von insgesamt 3 Prüflingen in dem Sinn mitgeteilt worden, dass alle drei die Note "Genügend" erhalten hätten. Dass in der Stellungnahme der Lehrerin von einem "eindeutigen Nicht genügend" die Rede sei, sei daher "schon verwunderlich". Hinsichtlich der zweiten Teilaufgabe des mündlichen Prüfungsteils sei festzuhalten, dass sich diese auf einen Videoclip bezogen habe, den die Klasse während des Schuljahres angeschaut habe. Die sich darauf beziehenden Verwechslungen, die dem BF1 als Fehler angelastet worden wären, seien darauf zurückzuführen, dass sich dieser nicht mehr im Detail an den Inhalt des bereits länger zurückliegenden Videoclips habe erinnern können. Außerdem sei dem BF1 während der Prüfung nicht die entsprechende "Nachdenkzeit" eingeräumt worden und sei dieser während seiner Ausführungen immer wieder unterbrochen und korrigiert worden. Hinsichtlich der "Aufstiegsklausel" sei anzumerken, dass bei einer "technisch höheren Schule", die der BF1 besuche, den Fremdsprachen nicht ein so hohes Gewicht beizumessen wäre wie etwa bei einer AHS.
9. Als Reaktion auf die Stellungnahme des BF2 ergänzte der zuständige Landesschulinspektor seine pädagogische Stellungnahme vom 28.09.2018 dahingehend, dass sich die Internetseite, auf die darin Bezug genommen worden sei, nicht auf konkrete Inhalte einer möglichen Wiederholungsprüfung bezogen habe, sondern vielmehr einen Überblick über die Rahmenbedingungen einer solchen Prüfung und deren Ablauf gegeben habe. Detaillierte Angaben zu Inhalt und Umfang einer Wiederholungsprüfung seien auch nicht vorgesehen, zumal sich diese "auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe" zu beziehen habe. Eine Rücksprache beim Schulleiter habe ergeben, dass der BF1 sehr wohl einen Zugriff auf die in Rede stehende Lernplattform gehabt habe. Seitens des Lehrpersonals habe die Vorgabe bestanden, dass sich jeder Schüler mindestens einmal wöchentlich damit verlinken habe sollen, aus einem Datenprotokoll vom 25.01.2018 sei aber ersichtlich, dass sich der BF1 davor letztmals vor 64 Tagen mit der Lernplattform verlinkt habe.
Die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils seien - den Aussagen des Prüferteams und dem Prüfungsprotokoll zu Folge - dem Kandidaten nach der mündlichen Prüfung zur Kenntnis gebracht worden. Zur Wertigkeit von Fremdsprachen an einer HTL werde auf ein Strategiepapier der Industriellenvereinigung aus dem Jahr 2015 verweisen, dem zu Folge der Fokus der Ausbildung u.a. auch auf die "Schärfung der Fremdsprachenkompetenzen" zu legen sei.
10. Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.10.2018, Zl. 74.460/0001-allg/2018 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" festgesetzt (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe mit der Note "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Englisch nicht berechtigt sei (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts, der Rechtsgrundlagen und der Bezug nehmenden Gutachten und Stellungnahmen ausgeführt, dass gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2018, gemäß der der BF1 zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" nicht berechtigt wäre, kein Widerspruch erhoben worden und diese Entscheidung damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen sei. Der Inhalt des Amtssachverständigengutachtens und des ergänzenden Gutachtens sei eindeutig und schlüssig, sodass davon auszugehen sei, dass die Wiederholungsprüfung sowohl korrekt durchgeführt als auch entsprechend den Vorgaben der LBVO zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der BF am 05.11.2018 zugestellt.
11. Einlangend bei der belangten Behörde am 07.11.2018 erhoben die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und wiederholten dabei das bereits im Rahmen des Widerspruchs vom 13.09.2018 getätigte Vorbringen.
12. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - einlangend am 09.11.2018 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF1 hat im Schuljahr 2017/18 die XXXX-Klasse der XXXX absolviert und wurde im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Englisch mit der Note "Nicht genügend" beurteilt. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der XXXX-Klasse vom 28.06.2018, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe wegen Unanwendbarkeit der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht berechtigt sei, wurde fristgerecht kein Widerspruch erhoben. Diese Entscheidung ist mit Ablauf der fünftägigen Widerspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen.
Am 06.09.2018 ist der BF1 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch angetreten. Die Durchführung und Beurteilung der Prüfung erfolgte gesetzeskonform und frei von Mängeln. Der BF1 hat bei der Prüfung die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt:
Dass die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens bereits in Rechtskraft erwachsen war ergibt sich daraus, dass diese mit Aufgabedatum 29.06.2018 an den BF2 und die BF3 zugestellt worden ist und dass von den BF auch außer Streit gestellt ist, dass dagegen kein fristgerechter Widerspruch erhoben worden ist.
Die Mängelfreiheit der Prüfung sowie die Feststellung, dass der BF1 bei der Wiederholungsprüfung die für eine positive Beurteilung erforderlichen Prüfungsleistungen nicht erbracht hat, ergeben sich sowohl aus dem im Akt aufliegenden Prüfungsprotokoll als auch aus den schlüssigen, widerspruchsfreien und plausiblen Stellungnahmen der Prüferin und des Landesschulinspektors.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit§ 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder
2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.
Gemäß Abs. 5, erster Satz leg. cit. haben sich die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371 /1974 i.d.g.F., sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 22 Abs. 12 LBVO haben sich die Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
3.2.2. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass einerseits die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" zu Unrecht erfolgt und dass andererseits die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu Unrecht verweigert worden sei.
Hinsichtlich der Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit der Note "Nicht genügend" ist festzuhalten, dass sich aus dem Prüfungsprotokoll klar und nachvollziehbar ergibt, dass der Erfüllungsgrad des schriftlichen Prüfungsteils 32% und jener des mündlichen Prüfungsteils 22% betragen hat. Wenn aber die Aufgaben der beiden gleich zu gewichtenden Prüfungsteile nur im Ausmaß von etwa einem Drittel bzw. etwa einem Viertel korrekt erledigt werden konnten, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine "überwiegende Erfüllung" der Anforderungen gemäß § 14 Abs. 5 LBVO vorliegt, sodass es sich auf Grund der klaren Verfehlung der Erfordernisse für eine positive Beurteilung auch nicht um ein "Nicht genügend an der Grenze zum Genügend" handelt. Die Richtigkeit der Beurteilung mit "Nicht genügend" wird auch durch das pädagogische Gutachten bestätigt. Den diesbezüglichen Ausführungen in den Gutachten bzw. Stellungnahmen wird auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere lässt sich aus dem Vorbringen, der BF1 habe - aus welchen Gründen auch immer - keinen Zugriff auf eine im Internet angebotene Lernplattform gehabt und deswegen sei ihm der Stoff der Wiederholungsprüfung nicht bekannt gewesen, nichts gewinnen, weil sich sowohl aus dem SchUG als auch aus der LBVO klar ergibt, dass sich die Wiederholungsprüfung auf den "Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe" zu beziehen hat (vgl. § 23 Abs. 5 SchUG bzw. § 22 Abs. 12 LBVO). Es kann in Bezug auf das Beschwerdevorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 05.10.2018 auch dahingestellt bleiben, ob bzw. in welcher Form die (voraussichtliche) Beurteilung des schriftlichen Teiles der Prüfung dem BF1 oder den anderen Prüfungskandidaten mitgeteilt wurde, weil weder in der Beschwerde vorgebracht wurde noch aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, auf welche Weise die erfolgte bzw. unterlassene Information einen Einfluss auf das Gesamtergebnis der Prüfung hatte oder gehabt haben könnte. Schließlich ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinerlei Hinweise darauf, dass unzulässiger Weise in die Beurteilung der Wiederholungsprüfung auch die bisherige Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Englisch eingeflossen wären.
Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens betreffend die zu Unrecht nicht gewährte "Aufstiegsklausel" ist festzuhalten, dass diese Entscheidung von der Klassenkonferenz bereits am 28.06.2018 getroffen worden ist und dagegen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist kein Widerspruch erhoben wurde. Die diesbezügliche Entscheidung der Klassenkonferenz ist somit mit Ablauf der Widerspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr abänderbar. Der am 13.09.2018 eingebrachte Widerspruch war daher - soweit er sich auf die "Aufstiegsklausel" bezieht - nicht zulässig. Es ist daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die belangte Behörde in Bestätigung der bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen Rechtsfolge in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides neuerlich festgehalten hat, dass der BF1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Beurteilung der gegenständlichen Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" festgesetzt und festgestellt hat, dass der BF 1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die hier anzuwendenden Regelungen des SchUG und der LBVO erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336).
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, minderjährigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2209165.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019