Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W224 2222928-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , wiederum vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 17.07.2019, Zl. Präs/3a-306-1/3-2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1, § 71 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/19 die vierte Klasse (4b Klasse, vierte Schulstufe) der Volksschule XXXX (im Folgenden: Schule).
2. Am 26.06.2019 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer, der im Pflichtgegenstand "Mathematik" die Note "Nicht genügend" erhalten hat, die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht berechtigt sei. Er erfülle die Voraussetzungen zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern, Widerspruch, der sich gegen die negative Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik" richtete. Die Schülerhilfe OÖ, wo der Beschwerdeführer Nachhilfe bekommen habe, sei der Ansicht gewesen, dass die Benotung des Beschwerdeführers zu streng gewesen sei. Ein "Genügend" wäre angemessen gewesen. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die so genannte "Aufstiegsklausel" vor. Weiters sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt worden, eine mündliche Prüfung abzulegen, um sich seine Note zu verbessern.
4. In weiterer Folge holte die Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) Stellungnahmen von der Schule sowie vom zuständigen Schulqualitätsmanager ein:
Die Klassenlehrerin des Gegenstandes "Mathematik" stellte darin die mangelnde Mitarbeit des Beschwerdeführers fest: die Mitarbeit sei während des Mathematik-Unterrichts kaum vorhanden gewesen, da der Schüler auf Grund der zahlreichen Fehlstunden nur selten am aktuellen Stand der Erarbeitung gewesen sei und er es nicht geschafft habe, versäumte Inhalte nachzuholen. Eine Verbesserung sei erst in den letzten drei Wochen vor Schulschluss zu bemerken gewesen. Zahlreiche Hausübungen seien nach Versäumnis nicht nachgeholt worden. Die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe seinen im Durchschnitt negativ gewesen, die Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichteten Sachverhalten und mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden, seien mit "Genügend" zu beurteilen. Insgesamt sei die Mitarbeit am Ende des Unterrichtsjahres mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Die Lehrerin legte eine Liste der Aufzeichnungen der einzelnen Stunden vor, aus der hervorging, dass der Beschwerdeführer im gesamten Schuljahr lediglich zwei als "gut" bezeichnete Leistung erbrachte, weiters vier als "durchschnittlich" bewertete Leistungen und letztlich sieben mit "kaum bis gar nicht" bezeichnete Leistungen. 14 Mal sei der Schüler krankheitsbedingt abwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe drei Schularbeiten absolviert, wobei alle drei Schularbeiten mit "Nicht genügend" beurteilt worden seien. Eine Schularbeit habe er wegen Krankheit versäumt. Ein Test wurde den Unterlagen beigelegt, welcher mit "Genügend" beurteilt wurde. Abschließend hielt der Lehrerin fest, der Beschwerdeführer beherrsche nicht einmal alle Grundrechnungsarten. Aus diesem Grund wäre eine Beurteilung mit "Genügend" nicht gerechtfertigt.
Die Schulleiterin wies in ihrer Stellungnahme unter anderem darauf hin, dass am 13.03.2019 eine Schulpflichtverletzung auf Grund ungerechtfertigten Fernbleibens gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG an die Kinder- und Jugendhilfe angezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer weise im Schuljahr 2018/2019 292 Fehlstunden auf.
Ein Gutachten einer Lehrerin einer anderen Volksschule wurde eingeholt. Dieses führte zum Test in "Mathematik" aus, der Lernstoff entspreche dem Lehrplan der 4. Klasse Volksschule und umfasse mehrere Themen, die in einer fairen Aufteilung vorkämen. Für die Dauer von 10 Minuten wirke der Test sehr umfangreich. Die Gewichtung der Umwandlungen sei hoch, ansonsten sei die Punkteverteilung nachvollziehbar und die Beurteilung gerechtfertigt. Die erste Schularbeit sei fair gestaltet gewesen und es bestand die Chance auf eine positive Note, auch wenn ein Lernbereich nicht beherrscht worden wäre. Die Punktevergabe sei fair verteilt gewesen und die Beurteilung sei nachvollziehbar. Der Schüler habe die Grundkompetenzen nicht aufweisen können. Die zweite Schularbeit habe der Beschwerdeführer versäumt. Die dritte Schularbeit beinhalte teilweise den gleichen Stoff wie der Test, ein Großteil der Aufgaben beinhalte Bruchrechnen. Die vierte Schularbeit habe nur wenige Themen umfasst. Wenn ein Schüler Flächenberechnungen und Flächenmaße nicht verstanden habe, hätte er keine Chance auf eine positive Beurteilung gehabt. Bei einer Aufgabe wäre es auch legitim gewesen, für das Verstehen der Aufgabe Punkte zu vergeben. Der Beschwerdeführer habe das Berechnen zusammengesetzter Flächen nicht verstanden. Bei Aufgabe 6 könne die Gutachterin die Zusammensetzung der Punktevergabe nicht verstehen. Schriftliche Divisionen mit zweistelligen Zahlen könne der Beschwerdeführer nicht oder nur fehlerhaft rechnen. Zusammenfassend zeigten die vorgelegten Schularbeiten und der Test Lücken des Beschwerdeführers im mathematischen Wissen, unabhängig von der Punktevergabe bei den Schularbeiten, wobei die Punktevergabe aus der Sicht der Gutachterin nicht immer nachvollziehbar gewesen sei. Hausübungen und Schulübungen seien nicht nachgeholt worden und hätten zu einer negativen Mitarbeit beigetragen. Die Beurteilung der Klassenlehrerin sei gerechtfertigt.
Die Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers stützte sich auf die Stellungnahmen der Schule und führte zusammengefasst aus, dass die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Mathematik" auf Grund der vorliegenden Unterlagen über die Anzahl der Leistungsfeststellungen und die Häufigkeit der negativen Beurteilungen sowie des Fachgutachtens als gerechtfertigt erscheine, dies auch im Hinblick auf den beabsichtigten Besuch der NMS und die damit verbundenen Folgeprobleme.
5. Sämtliche Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
6. Diese Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer wahr. In seiner Stellungnahme führte er zunächst aus, der Beschwerdeführer habe eine isolierte Rechtschreibstörung (ICD 10 F 81.1). Bei einer BUEGA-Testung sein auch eine mäßige Leistungsstörung in Rechnen herausgekommen. Der Beschwerdeführer sei von der Schulleiterin unfair behandelt worden. Bezüglich der Fehlstunden gab der Beschwerdeführer an, er habe ärztliche Bestätigungen gesendet bzw. gebracht, diese seien aber manchmal zu spät eingelangt. Die von der Lehrerin angesprochenen nicht erbrachten Hausübungen seien teilweise im Heft oder auf eine Kopie gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe die versäumte Schularbeit nachholen wollen, hätte dies aber nicht gedurft. Er habe Probleme beim "1x1". Die Note "Genügend" würde dem Beschwerdeführer die Chance auf den Aufstieg in die NMS ermöglichen.
7. Mit Bescheid vom 17.07.2019, Zl. Präs/3a-306-1/3-2019, wies die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers ab. In ihrer Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Lehrerin im Pflichtgegenstand "Mathematik", das Fachgutachten der Lehrerin einer anderen Volksschule sowie des Schulqualitätsmanagers. Weiters führte die belangte Behörde aus, die so genannte "Aufstiegsklausel" (§ 25 Abs. 2 lit. c SchUG) komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil das Aufsteigen niemals "schulartenübergreifend" (hier: von der Volksschule in die NMS) erfolgen dürfe. Gemäß § 5 Abs. 11 Leistungsbeurteilungsverordnung seien mündliche Prüfungen in der Volksschule in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen unzulässig. Zur versäumten Schularbeit in Mathematik und zum Vorbringen, dass diese nicht nachzuholen gewesen sei, verwies die belangte Behörde auf § 7 Abs. 9 Leistungsbeurteilungsverordnung, wonach Schularbeiten dann nachzuholen sind, wenn mehr als die Hälfte der Schularbeiten versäumt werde.
Der Bescheid wurde erstmalig am 19.07.2019 hinterlegt. Diese Hinterlegung bewirkte jedoch auf Grund der Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Erziehungsberechtigten von der Abgabestelle im maßgeblichen Zeitraum keine Zustellung.
Der Bescheid wurde nach Rücksendung an die belangte Behörde am 09.08.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer, fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei auf den Test am 03.05.2019, welcher "relativ bis sehr umfangreich" gewesen sei, mit "Genügend" beurteilt worden. Den zuletzt erbrachten Leistungen sei höheres Gewicht beizumessen. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand hätte auf Grund dieses "relativ bis sehr umfangreichen" Tests trotz der mit drei "Nicht genügend" beurteilten Schularbeiten auf "Genügend" lauten müssen, weil in den letzten drei Wochen des Schuljahres auf die Mitarbeit des Beschwerdeführers deutlich besser geworden sei. Der Schulqualitätsmanager habe zudem ausgeführt, die Aufzeichnungen über die Mitarbeit seien "nicht sehr korrekt und aufgrund eines fehlenden Kompetenzkataloges nur schwer nachvollziehbar" gewesen. Auch der angefochtene Bescheid bezeichne die Aufzeichnungen der Lehrerin als "nicht sehr korrekt". Aus diesem Grund könne eine Beurteilung mit "Nicht genügend" nicht zutreffend sein. Der Beschwerdeführer wäre zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen gewesen. Es lägen prüfungstechnische Mängel vor, weil die Punktevergabe bei den Schularbeiten nicht immer nachvollziehbar gewesen sei. Es hätten mehr Punkte vergeben werden können. Die Fehlstunden des Beschwerdeführers könnten ihm keinesfalls zur Last gelegt werden. Für den Fall, dass eine sichere Beurteilung nicht getroffen werden kann, müsse eine Feststellungsprüfung durchgeführt werden. Die Rechtschreibstörung des Beschwerdeführers sei bei der Beurteilung der Textaufgaben nicht berücksichtigt worden.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.08.2019, eingelangt am 29.08.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/19 die vierte Klasse (4b Klasse, vierte Schulstufe) der Volksschule XXXX .
Im Pflichtgegenstand "Mathematik" erfolgte am 05.02.2019 und am 16.05.2019 eine Mitteilung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG an die Mutter des Beschwerdeführers (Verständigung über die voraussichtliche Beurteilung mit "Nicht Genügend").
Die Schulleiterin zeigte am 13.03.2019 eine Schulpflichtverletzung auf Grund ungerechtfertigten Fernbleibens gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG an die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft an. Der Beschwerdeführer wies im Schuljahr 2018/2019 292 Fehlstunden auf.
Im Jahreszeugnis erhielt der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand "Mathematik" die Beurteilung "Nicht genügend".
Im Pflichtgegenstand "Mathematik" arbeitete der Beschwerdeführer während des gesamten Schuljahres kaum mit, er war auf Grund der zahlreichen Fehlstunden nur selten am aktuellen Stand der Erarbeitungen. Zahlreiche versäumte Hausübungen wurden nicht nachgeholt. Insgesamt war die Mitarbeit des Beschwerdeführers mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Der Beschwerdeführer absolvierte drei Schularbeiten im Pflichtgegenstand "Mathematik", welche allesamt mit "Nicht genügend" beurteilt wurden. Auf den Test am 03.05.2019 erhielt er die Beurteilung "Genügend".
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Neben den Berichten der Klassenlehrerin und der Schulleiterin sowie dem Fachgutachten einer Lehrerin einer anderen Schule und der Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt die Kopien der Schularbeiten und des Tests vom 03.05.2019 im Schuljahr 2018/19 und die Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 3a SchUG.
Die Feststellungen zu den schriftlichen Überprüfungen, der Mitarbeit und den Hausübungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand "Mathematik" sind insbesondere den Berichten der betreffenden Lehrerin und dem Fachgutachten einer Lehrerin einer anderen Schule und der Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer im Unterricht nicht mitarbeitete und die Hausübungen teilweise nicht bzw. nicht bis zum geforderten Termin erledigte, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Es wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, durch ein konkretes Vorbringen darzulegen, dass die Äußerungen der Lehrerin des Pflichtgegenstandes "Mathematik" insofern unrichtig seien, als die Mitarbeit des Beschwerdeführers im Unterricht positiv zu beurteilen gewesen wäre. Die Feststellung, dass seine Mitarbeit mangelhaft gewesen sei, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu den Äußerungen der Lehrerin nicht bestritten, sondern durch die Argumentation, dass in den letzten drei Wochen vor Schulschluss eine Verbesserung der Mitarbeit erkennbar gewesen sei, versucht, zumindest eine mit "Genügend" zu beurteilende Mitarbeit zu erlangen. Soweit die Beschwerde vermeint, der Schulqualitätsmanager habe die Aufzeichnungen der Lehrerin über die Mitarbeit des Beschwerdeführers als "nicht sehr korrekt" bezeichnet, so unterliegt die Beschwerde insofern einem Lesefehler, denn der Schulqualitätsmanager bzw. der angefochtene Bescheid bezeichneten die Aufzeichnungen der Lehrerin über die Mitarbeit des Beschwerdeführers als "nicht sehr konkret". Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die Aufzeichnungen der Lehrerin über die Mitarbeit des Beschwerdeführers im rechtlichen Rahmen zulässig und nachvollziehbar. Denn gemäß § 4 Abs. 3 der Leistungsbeurteilungsverordnung sind Aufzeichnungen über diese Leistungen im Unterricht so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist. Dies wurde seitens der Lehrerin insoweit befolgt, als sie anhand einer dreiteiligen Skala die Mitarbeit jedes Schülers in jeder Unterrichtsstunde aufzeichnete und so dokumentierte. Die dreiteilige Skala ist auch schlüssig und selbsterklärend.
Es ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar, inwiefern eine Vorgehensweise nach § 71 Abs. 4 SchUG in Frage gekommen wäre. Denn auch die Schularbeiten und der Test vom 03.05.2019 sind entsprechend dokumentiert. Der in den schriftlichen Überprüfungen geprüfte Lernstoff entsprach dem Lehrplan der 4. Klasse Volksschule, dies wurde auch nicht bestritten. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine schriftliche Leistungsüberprüfung umfangreich ausgestaltet wird. Dass die Rechtschreibstörung des Beschwerdeführers in relevanter Weise ursächlich sein hätte können für die Beurteilung der schriftlichen Leistungen des Schülers ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, denn der Beschwerdeführer räumt selbst in seiner Stellungnahme ein, er habe Probleme mit dem "1x1". Dies eruiert nicht wohl nicht daraus, dass eine Textaufgabe für den Beschwerdeführer auf Grund der Rechtschreibstörung nicht verständlich gewesen wäre. Zu der in der Beschwerde angesprochenen Punktevergabe, insbesondere bei der 4. Schularbeit, ist sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 13,5 Punkte von 38 Punkten erreicht hat. Selbst bei einer vereinzelten Punktevergabe für das Verstehen (und nicht nur für die Lösung) einer Aufgabe wäre für den Beschwerdeführer immer noch ein großer Abstand (nämlich 6 Punkte) zum Erreichen der Beurteilung "Genügend" gewesen.
Letztlich kann auch eine vereinzelte Beurteilung einer schriftlichen Leistungsfeststellung mit "Genügend" nicht automatisch dazu führen, dass die Beurteilung im Jahreszeugnis auf "Genügend" lautet.
Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen im Pflichtgegenstand "Mathematik", welche von der unterrichtenden Lehrerin geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer ist den Aufzeichnungen nicht substantiiert und nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten. Das Gutachten der beigezogenen Lehrerin einer anderen Volksschule und des Schulqualitätsmanagers kommen auf Grund einer ins Einzelne gehenden nachprüfenden Beurteilung sowohl der Schularbeiten als auch der Mitarbeit des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass die Anforderungen der Schulstufe in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden seien.
Die unterrichtende Lehrerin legte, was durch die eingeholten Gutachten untermauert wurde, nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand "Mathematik" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt und er noch gravierende Mängel in sämtlichen Stoffgebieten und Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes "Mathematik" aufweist.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Er ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:
"Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) - (9) [...]
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 20 Abs. 6 iVm. § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer wurde im Pflichtgegenstand "Mathematik" im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" beurteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009, VwSlg. 18.963 A, mit Verweis auf VwGH 9.7.1992, 92/10/0023; 29.11.2018, Ro 2017/10/0020). So stehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes organisatorische und pädagogische Mängel im schulischen Bereich einer Leistungsbeurteilung nicht entgegen und haben bei dieser außer Betracht zu bleiben (VwGH 9.7.1992, 92/10/0023).
Zur Beurteilung mit der Note "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Mathematik":
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Im ersten Semestern wurde die Schularbeit mit der Note "Nicht genügend" beurteilt, im zweiten Semester zwei weitere Schularbeit ebenfalls mit "Nicht genügend". Bereits die schriftlich erbrachten Leistungen für sich alleine betrachtet würden keine positive Jahresnote rechtfertigen. Allerdings dient der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung neben der schriftlichen Leistungsfeststellung auch die Feststellung der Mitarbeit eines Schülers (vgl. § 3 Abs. 1 LBVO). Die Mitarbeit des Beschwerdeführers war in beiden Semestern eindeutig mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Die Leistungen des Beschwerdeführers zeigen deutlich, dass er nicht in der Lage ist, den erlernten Unterrichtsertrag zu sichern, die unterrichtlichen Sachverhalte zu erfassen und verstehen sowie Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Die Gesamtbeurteilung mit "Nicht genügend" ist nicht zu beanstanden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken bestehen, zur Umsetzung des § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung bei der Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen ein Punkteschema zu verwenden, wenn dieses Punkteschema den Vorgaben der Leistungsbeurteilungsverordnung entspricht. Entsprechende Bedenken wurden von der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht und sind auch gegenständlich nicht zu Tage getreten.
Die vom entsprechenden Lehrer dokumentierten Leistungen des Beschwerdeführers - denen auch der Schulqualitätsmanager in seiner Stellungnahme beitritt - ist auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen zu treten. Der Beschwerdeführer erfüllt die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend und sie weist noch gravierende Mängel in sämtlichen Stoffgebieten und Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes "Mathematik" auf. Die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Mathematik" ist aus diesen Gründen zu Recht ergangen.
Die belangte Behörde ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, als dass der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
2. Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde und der sachverständigen Stellungnahme geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 29.10.2007, 2007/10/0203; 28.04.2006, 2005/10/0158; 22.11.2004, 2004/10/0176; 02.09.1998, 98/12/0099; 02.04.1998, 97/10/0217; 24.01.1994, 93/10/0224; 11.11.1985, 85/10/0096), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Jahreszeugnis, letzte Schulstufe, minderjähriger Schüler, negativeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2222928.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020