Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W224 2222468-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2019, Zl. A/0041-R/2019, bestätigten Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 17.07.2019, Zl. A/0041-R/2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c iVm § 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, als unbegründet abgewiesen.
Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, die dritte Klasse der Höheren Lehranstalt für Biomedizin- und Gesundheitstechnik, nicht berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/19 die zweite Klasse (Jahrgang 2 XXXX , zehnte Schulstufe) der Höheren Lehranstalt für Biomedizin- und Gesundheitstechnik in XXXX (im Folgenden: Schule).
2. Am 28.06.2019 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin, die im Pflichtgegenstand "Angewandte Mathematik" die Note "Nicht genügend" erhalten habe, gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei, da sie die Voraussetzungen nach leg. cit. nicht erfülle.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter, Widerspruch, der sich gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" richtete. Die negative Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Angewandte Mathematik" blieb unangefochten. Den Widerspruch begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie nur im Gegenstand "Angewandte Mathematik" negativ beurteilt worden sei und alle weiteren Noten positiv seien. Auch im Gegenstand "Angewandte Mathematik" sei sie im Vorjahr positiv gewesen. Mehrere Lehrkörper hätten der Beschwerdeführerin im Vorfeld mitgeteilt, dass ein Aufsteigen in die dritte Klasse im Hinblick auf ihr Potential in allen Fächern möglich und realistisch sei.
4. In weiterer Folge holte die Bildungsdirektion für Kärnten (belangte Behörde) Stellungnahmen von der Schule sowie vom zuständigen Schulqualitätsmanager ein:
Der Lehrer des Gegenstandes "Angewandte Mathematik" stellte darin die mangelnde Mitarbeit der Beschwerdeführerin sowie die im Juni 2019 abgelegte mündliche Prüfung näher dar, gab die vier Schularbeitsergebnisse (alle negativ) sowie Abwesenheiten der Beschwerdeführerin bekannt und führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin bei Leistungsfeststellungen gegen Ende des Unterrichtsjahres zwar tendenziell besser, jedoch auch negativ abgeschnitten habe. Die Beschwerdeführerin habe die Mehrzahl der im Lehrplan vorgesehenen Ziele in wesentlichen Punkten nicht erreicht. Der Lehrer des Gegenstandes "Biomedizinische Signalverarbeitung" gab an, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Jahres nicht mitgearbeitet habe; von acht Hausübung im Laufe des Jahres habe sie bei sieben kein einziges Beispiel gerechnet, bei einer Hausübung habe sie ein Beispiel teilweise gelöst. Der erste Test im Schuljahr sei positiv gewesen, wobei der Inhalt dieses Tests stark aufbauend auf dem Wissen aus dem ersten Jahrgang gewesen sei, worüber die Beschwerdeführerin zu Beginn des Schuljahres eine Wiederholungsprüfung positiv abgelegt habe. Das restliche Jahr habe sie keine weitere positive Leistung mehr erbracht, nur am 06.06.2019 habe sie auf eigenen Wunsch eine mündliche Prüfung abgelegt, die mit einem "Befriedigend" zu beurteilen gewesen sei. Erst aufgrund dieser mündlichen Prüfung am Ende des Schuljahres habe sie eine zwar nicht eindeutige, aber doch positive Gesamtnote erhalten können. Dies lasse insgesamt auf keine Leistungsreserven schließen. Der Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" sei stark aufbauend, der Stoff werde zunehmend kompliziert. Weiters erfolgten Stellungnahmen des Schulleiters sowie des Klassenvorstandes.
Die Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers stützte sich auf die Stellungnahmen der Schule und führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" kaum Mitarbeit gezeigt habe und wenige Hausübungen abgegeben habe; das "Nicht Genügend" in diesem Fach habe sie erst am 06.06.2019 ausgebessert und verfüge diesbezüglich kaum über weitere Leistungsreserven. Sie habe im Jahreszeugnis insgesamt sechs "Genügend" und im Mai 2019 vier "Frühwarnungen" erhalten. Aus der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten im Gegenstand "Angewandter Mathematik" gehe hervor, dass sie bei der ersten Schularbeit 9,5 von 42 Punkten, bei der zweiten 12,5 von 42 Punkten, bei der dritten 3 von 40 Punkten und bei der vierten 17 von 40 Punkten erreicht habe. Die Beschwerdeführerin weise eklatante Defizite in mehreren Kompetenzbereichen auf, weshalb eine Wiederholung des Lehrstoffes des zweiten Jahrganges mehr als zu empfehlen sei.
5. Sämtliche Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
6. Diese Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - wahr. In ihrer Stellungnahme vom 12.07.2019 führte sie im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Schulqualitätsmanagers nur Meinungen und Aussagen der Lehrerschaft widerspiegeln würden, der Schulqualitätsmanager sich aber keine eigene Meinung zu den Ressourcen der Beschwerdeführerin bilden habe können. Zum Berichts des Lehrers des Gegenstandes "Biomedizinische Signalverarbeitung" führte sie aus, dass es sich bei der Prüfung am 06.06.2019 um eine § 5-Prüfung gehandelt habe, die ohne Vorbereitungszeit und zu 90% schriftlich abgehalten worden sei. Eine § 5-Prüfung sei jedoch eine Prüfung in rein mündlicher Form in 15 Minuten und in technischen Gegenständen mit einer angemessenen Vorbereitungszeit. Auch die Notenvergabe habe nicht im unmittelbaren Anschluss stattgefunden, sondern sei erst eine Woche später besprochen worden, wobei die Beschwerdeführerin auch hier keine klare Beurteilung erhalten habe. Zu den Hausübungen führte sie aus, dass es "aufgrund unterschiedlicher Lehrmethoden einzelner Lehrkörper und individueller Aufnahme der einzelnen SchülerInnen des Lehrstoffes" der Beschwerdeführerin "zu gegebenem Zeitpunkt" nicht möglich gewesen sei, die Hausübungen zu lösen. Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch im Zuge der Erlernung des Lehrstoffes des 2. Jahrganges für die § 5-Prüfung im Juni 2019 nachgeholt. Nunmehr seien alle Ergebnisse der Übungsbeispiele verfügbar und positiv. Zur Mitarbeitsüberprüfung vom 18.06.2019 wurde noch ausgeführt, dass diesen - vor Veränderung des erforderlichen Prozentsatzes durch den Lehrer - 15 von 21 Schüler negativ absolviert hätten. Die Beschwerdeführerin sei auch jederzeit im Rahmen einer Prüfung im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" bereit, ihre Ressourcen unter Beweis zu stellen.
Zum Bericht des Lehrers des Gegenstandes "Angewandte Mathematik" wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass es sich bei der Prüfung am 10.06.2019 ebenfalls um eine § 5-Prüfung gehandelt habe, jedoch auch hier eine angemessene Vorbereitungszeit gefehlt habe. Die Prüfung sei mit einem 3-4 bewertet worden, ob diese zulässig sei, könne die Beschwerdeführerin nicht beurteilen. Laut Bericht sei die Prüfung dann mit "Genügend" beurteilt worden.
Zum Bericht des Klassenvorstandes führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie noch nie in der Lage gewesen sei, einen Jahrgang wiederholen zu müssen oder über die Möglichkeit eines "Aufsteigers" nachdenken zu müssen. Die Vorgehensweise im Gegenstand "Soziale und persönliche Kompetenz" sei diesbezüglich nicht förderlich. Hier hätten jene Schüler und Schülerinnen, die eine "Frühwarnung" bekommen hätten, vor versammelter Klasse Platz nehmen müssen und die anderen Schüler und Schülerinnen hätten ihnen mitgeteilt, was aus ihrer Sicht zu den mangelnden Leistungen geführt habe.
7. Mit Bescheid vom 17.07.2019 wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab. In ihrer Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte, fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde sich zu flüchtig mit dem Fall auseinandergesetzt habe und auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente nicht eingegangen sei.
9. Seitens der belangten Behörde erging am 01.08.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin beanstandete Beurteilung des Pflichtgegenstandes "Biomedizinische Signalverarbeitung" von der Behörde nicht überprüft werden könne. Da eine kommissionelle Prüfung in diesem Fall nicht vorgesehen sei, könne die von der Beschwerdeführerin angebotene Prüfung nicht durchgeführt werden. Bei der Entscheidung der Klassenkonferenz, ob ein Schüler trotz der Beurteilung mit "Nicht Genügend" in einem Gegenstand zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei, habe diese eine subjektive und objektive Aspekte umfassende Leistungsprogose zu erstellen. Maßgeblich seien die Leistungen per se, nicht aber die Leistungsbeurteilungen; letztere könnten allenfalls ein Indiz für die tatsächlich erbrachte Leistung sein. Das Leistungsbild müsse in allen positiv beurteilten Pflichtgegenständen hinreichende Lern- und Arbeitskapazitäten signalisieren. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Leistungsprognose werde in jenen Gegenständen verlangt, die mit "Genügend" beurteilt seien. Eine den Ausspruch über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen tragende Prognose setze voraus, dass dargelegt werde, dass die Leistungen in den übrigen, positiv beurteilten Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen würden, die unter Bedachtnahme auf die kennzeichnenden Aufgaben der betreffenden Schulart den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe nicht erwarten lassen würden. Beim "Aufsteiger" handle es sich um eine Ausnahmeregelung. Das Aufsteigen solle nur dann möglich sein, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lasse, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfüge, um einerseits die Defizite im mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotzdem auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.
Im vorliegenden Fall seien die nicht vorhandenen Leistungsreserven insbesondere im Pflichtgegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" ausreichend dokumentiert. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht über genügend Leistungsreserven verfüge, um die nächsthöhere Schulstufe positiv abzuschließen. Sie habe im Pflichtgegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" im Schuljahr 2018/19 kaum positive Leistungen erbracht und während des gesamten Jahres nicht ordnungsgemäß mitgearbeitet. Fragen zum laufenden Stoff habe sie nicht beantworten können, von acht Hausübungen habe sie bei sieben kein einziges Beispiel gelöst, bei einer habe sie ein Beispiel teilweise gelöst. Der erste Test sei mit "Genügend" beurteilt worden, die zwei weiteren mit "Nicht genügend". Nur aufgrund einer mündlichen Prüfung habe die Beschwerdeführerin letztlich positiv benotet werden können. Da die Beschwerdeführerin bereits im Vorjahr eine Wiederholungsprüfung im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" abgelegt habe und in diesem Schuljahr wiederum nur knapp positiv beurteilt habe werden können, sei davon auszugehen, dass sie in der nächsthöheren Schulstufe wieder besonders viel Energie in diesen Pflichtgegenstand investieren müsse, um positive Leistungen zu erbringen. Gleichzeitig müsse sie aber auch Leistungen im Pflichtgegenstand "Angewandte Mathematik" erbringen, um die Defizite, die zur negativen Beurteilung geführt hätten, aufzuholen. Zu beachten sei auch, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2019 vier Frühwarnungen erhalten habe. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass weiterhin die Möglichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin in die nächsthöhere Schulstufe aufsteige, wenn sie die Wiederholungsprüfung aus dem negativ beurteilen Pflichtgegenstand positiv absolviere.
10. Mit Schreiben vom 08.08.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu führte sie aus, dass durch die mit "Befriedigend" benotete § 5-Prüfung, die die Beschwerdeführerin am 06.06.2019 im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" abgelegt habe, bereits widerlegt sei, dass sie über keine Leistungsreserven in diesem Gegenstand verfüge. Ob die Notengebung korrekt gewesen sei, könne von ihr nicht nachvollzogen werden, es sei jedoch davon auszugehen, "dass ein ‚Gut' die angemessenere Benotung gewesen wäre". Auch die Behauptung der nicht erbrachten Hausübungen sei nachweislich widerlegt worden. Nicht nachvollziehbar sei ferner, warum die vier Frühwarnungen als negativ zu beurteilender Faktor angesehen würden, habe die Beschwerdeführerin doch drei davon in kürzester Zeit ausgebessert, was einmal mehr ihr Potential aufzeige. Sowohl die Art und Weise der Durchführung von § 5-Prüfungen als auch das Vorgehen im Pflichtgegenstand "Soziale und persönliche Kompetenzen" dürften außerdem nicht außer Acht gelassen werden. Diese seien von der Bildungsdirektion jedoch durchgehend ignoriert worden.
11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.08.2019, eingelangt am 16.08.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/19 die zweite Klasse (zehnte Schulstufe) der Höheren Lehranstalt für Biomedizin- und Gesundheitstechnik in XXXX .
Mit Schreiben vom 06.05.2019 erfolgte eine Mitteilung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG an die Mutter der Beschwerdeführerin (Verständigung über die voraussichtliche Beurteilung mit "Nicht Genügend") für die Gegenstände "Angewandte Mathematik", "Naturwissenschaften", "Biologie, Medizin und Gesundheitswesen" sowie "Biomedizinische Signalverarbeitung".
Im Jahreszeugnis erhielt die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Angewandte Mathematik" die Note "Nicht genügend". In den Pflichtgegenständen "Naturwissenschaften", "Biologie, Medizin und Gesundheitswesen", "Biomedizinische Signalverarbeitung", "Medizinische Gerätetechnik", "Gesundheitsmechatronik" und "Medizin- und Gesundheitsinformatik" wurde die Beschwerdeführerin mit "Genügend" beurteilt.
Im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" arbeitete die Beschwerdeführerin während des gesamten Schuljahres nicht mit. Im Laufe des Jahres wurden in diesem Gegenstand acht Hausübungen über eine Online-Lernplattform aufgegeben. Die Beschwerdeführerin hat - innerhalb der für die Hausübungen jeweils vorgesehenen Frist - bei sieben Hausübungen kein einziges Beispiel gelöst, bei einer Hausübung ein Beispiel teilweise gelöst. Von den drei schriftlichen Überprüfungen im Schuljahr 2018/19 wurde die erste positiv benotet, die beiden weiteren negativ. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde am 06.06.2019 eine mündliche Prüfung gemäß § 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung durchgeführt, welche mit einem "Befriedigend" beurteilt wurde. Bei einer Mitarbeitskontrolle am 18.06.2019 wurde die Beschwerdeführerin negativ beurteilt. Die Beschwerdeführerin absolvierte bereits im vorangegangenen Schuljahr (2017/18) eine Wiederholungsprüfung im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung".
Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Beurteilung "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Angewandte Mathematik" nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Neben den Berichten der beiden Lehrer, des Klassenvorstandes und des Direktors sowie der Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt die Jahreszeugnisse und Schulnachrichten für die Schuljahre 2018/19 und 2017/18 sowie die Mitteilung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG vom 06.05.2019.
Die Feststellungen zu den schriftlichen Überprüfungen, der Mitarbeit und den Hausübungen der Beschwerdeführerin im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" sind insbesondere dem Bericht des betreffenden Lehrers zu entnehmen. Darin ist auch die mündliche Prüfung vom 06.06.2019 dokumentiert. Dass die Beschwerdeführerin nicht mitarbeitete und die Hausübungen bis zum geforderten Termin nicht erledigte, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Im Vorlageantragt vermeint die Beschwerdeführerin zwar, dass "die Behauptung der nicht erbrachten Hausübungen [...] nachweislich [...] widerlegt" worden sei, da sie die Hausübungen im Zuge der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung am 06.06.2019 nachgeholt habe. Dies weist jedoch nur nach, dass die Beschwerdeführerin die Hausübungen zu einem verspäteten Zeitpunkt - nämlich im Juni 2019 - nachgeholt hat. Dass die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Schuljahr (2017/18) eine Wiederholungsprüfung im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" absolvierte, ist aus der Beschwerdevorentscheidung ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
Dass die Beurteilung "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Angewandte Mathematik" nicht bekämpft wird, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst (siehe Stellungnahme vom 12.07.2019, S. 1; Vorlageantrag vom 08.08.2019, S. 1).
Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen insbesondere im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung", welche vom unterrichtenden Lehrer geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Wie auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt wurde, gibt es - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine Vorschrift des Inhalts, dass Äußerungen von Lehrern über die Leistungen eines Schülers nur dann ein geeignetes Beweismittel für die Schulbehörde darstellen, wenn sie mit Hinweisen auf Aufzeichnungen untermauert sind. Vielmehr kommt als Beweismittel nach § 46 AVG (vgl. auch § 70 Abs. 2 SchUG) alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es wäre demnach Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch ein konkretes Vorbringen darzulegen, dass die Äußerungen des Lehrers unrichtig sind (vgl. VwGH 24.1.1994, 93/10/0224).
Die Beschwerdeführerin ist den Aufzeichnungen nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere auch das unbegründete Vorbringen im Vorlageantrag, es entziehe sich zwar ihrem Wissen, ob die Notengebung (gemeint bei der mündlichen Prüfung am 06.06.2019) korrekt gewesen sei, doch sei "davon auszugehen, dass ein ‚Gut' die angemessenere Benotung gewesen wäre", ist nicht geeignet, in substantiierter Weise einen Mangel in der Einschätzung der von der Beschwerdeführerin im Schuljahr erbrachten Leistungen aufzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin bestritt das Nichtvorhandensein von Leistungsreserven lediglich inhaltsleer und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Er ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:
"Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) - (9) [...]
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 20 Abs. 6 iVm. § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
2. Die Beschwerdeführerin wurde im Pflichtgegenstand "Angewandte Mathematik" im Jahreszeugnis des zweiten Jahrganges mit einem "Nicht genügend" beurteilt. Um dennoch die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu erhalten, müsste sie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. a - c SchUG erfüllen. Da die lit. a und b leg. cit. unbestritten erfüllt sind, war lit. c leg. cit. zu prüfen.
2.1. Die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Angewandte Mathematik" wurde nicht angefochten, sodass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich zu prüfen war, ob bei der Beschwerdeführerin in den übrigen Pflichtgegenständen ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorhanden sind.
2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der "Aufstiegsklausel" iSd. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz handelt, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 24.01.1994, 93/10/0224). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann in Betracht kommt, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe iSd. § 25 Abs. 1 SchUG - darunter ist ein Abschluss ohne "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand zu verstehen - erwarten lassen. Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde (vgl. VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226).
Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen - also in allen Pflichtgegenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist - beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158). Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall "signifikant", somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 2.4.1998, 97/10/0217) die Auffassung, dass die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (vgl. VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226). Der Vollziehung ist insoweit ein Beurteilungsspielraum (Prognosespielraum) eingeräumt, dessen Grenzen dann als gewahrt anzusehen sind, wenn die Ex-ante-Beurteilung auf Grund der ermittelten Fallumstände, somit sachverhaltsbezogen, unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach der allgemeinen Erfahrung eine vertretbare Einschätzung darstellt (vgl. VwGH 11.11.1985, 85/10/0096).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21.9.1987, 87/10/0073, ausgeführt hat, sind Ausgangspunkt und - unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart - Grundlage der gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203).
Die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die tatsächlich erbrachten Leistungen (vgl. VwGH 02.04.1998, 97/10/0217).
2.3. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Angewandte Mathematik" mit einem "Nicht genügend", in den Pflichtgegenständen "Naturwissenschaften", "Biologie, Medizin und Gesundheitswesen", "Biomedizinische Signalverarbeitung", "Medizinische Gerätetechnik", "Gesundheitsmechatronik" und "Medizin- und Gesundheitsinformatik" jeweils mit "Genügend" beurteilt.
2.4. Im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" hat die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Schuljahr (2017/18) eine Wiederholungsprüfung absolviert. Im ersten Semester des Schuljahres 2018/19 wurden zwei schriftliche Überprüfungen durchgeführt, von denen die erste, die stark aufbauend auf dem Wissen aus dem Vorjahr war, welches schon bei der Wiederholungsprüfung abgefragt, mit einem "Genügend", die zweite jedoch mit einem "Nicht genügend" beurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin erbrachte keine Mitarbeitsleistungen. Insbesondere wurde auch von den vier im ersten Semester aufgegebenen Hausübungen, die jeweils mehrere Beispiele umfassten, nur bei einer Hausübung ein einziges Beispiel teilweise gelöst. Die übrigen die Hausübungen wurden gar nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin wurde in der Schulnachricht mit einem "Nicht genügend" beurteilt. Im zweiten Semester erledigte die Beschwerdeführerin keine einzige der vier aufgegebenen Hausaufgaben (auch nicht teilweise), auch gab es wiederum keine Mitarbeitsleistungen. Die schriftliche Überprüfung im zweiten Semester wurde mit einem "Nicht genügend" beurteilt. Es ist klar ersichtlich, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Leistungen der Beschwerdeführerin klar negativ zu beurteilen waren; eine positive Leistung erbrachte die Beschwerdeführerin nämlich nur am Beginn des Schuljahres, während zahlreiche nachfolgende Leistungen negativ waren. Vor diesem Hintergrund ist auch die im Mai 2019 ergangene Mitteilung nach § 19 Abs. 3a SchUG ("Frühwarnung") zu betrachten. Am 06.06.2019 hat die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch eine mündliche Prüfung im Sinne des § 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung abgelegt, die mit einem "Befriedigend" beurteilt wurde. Im Hinblick auf die bisher fast ausschließlich negativen Leistungen der Beschwerdeführerin (Mitarbeit, schriftliche Überprüfungen) im Schuljahr 2018/19 war die - wenn auch überzeugend positive - Leistung bei der mündlichen Prüfung nicht geeignet, im Ergebnis zu einer Jahresleistung, die insgesamt mit einem "guten Genügend" zu beurteilen wäre, zu führen. Auch eine Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung ist nämlich eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild der Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 2 [S 851] zu § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung, mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176). Im Übrigen wurde bei einer kurz nach der mündlichen Prüfung durchgeführten Mitarbeitskontrolle von der Beschwerdeführerin erneut eine negative Leistung erbracht. Wenn die Beschwerdeführerin ausführte, bei dieser Mitarbeitsüberprüfung seien vor Veränderung des für eine positive Beurteilung erforderlichen Prozentsatzes insgesamt 15 von 21 Schülern negativ gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Relation der Leistung der Beschwerdeführerin zu Leistungen der anderen Schüler bei der Beurteilung von Leistungsreserven nicht von Relevanz ist.
Im Vorlageantragt vermeinte die Beschwerdeführerin weiters, dass "die Behauptung der nicht erbrachten Hausübungen [...] nachweislich [...] widerlegt" worden sei, da sie die Hausübungen im Zuge der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung am 06.06.2019 nachgeholt habe. Die "Nachholung" der Hausübungen ersetzt aber weder die fristgerechte und selbstständige Erledigung dieser Aufgaben, noch ist sie als Leistungsnachweis geeignet, da es sich ja um bereits bekannte Beispiele handelt, deren Lösung im Gegensatz zu unbekannten Beispielen deutlich einfacher ist.
Beim vorliegenden "Genügend" im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" ist daher insgesamt von einem knapp abgesichertes "Genügend" auszugehen, das nicht auf Leistungsreserven für ein Aufholen der Defizite im Gegenstand "Angewandte Mathematik" schließen lässt (vgl. dazu auch das Rundschreiben Nr. 20/1997 der Unterrichtsministerin vom 21.03.1997, wonach "eine Situation, in der die Berechtigung zum Aufsteigen verweigert werden muss, dann gegeben sein kann, wenn der Schüler erst aufgrund einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz der Leistungsbeurteilungs-Verordnung eine positive Jahresbeurteilung erhalten hat. Die Tatsache, dass bis unmittelbar vor Ende des Unterrichtsjahres in diesem Pflichtgegenstand eine negative Jahresbeurteilung drohte, kann auf nicht mehr allzu große Leistungsreserven schließen lassen").
2.5. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Jahreszeugnis der zweiten Klasse in weiteren fünf Pflichtgegenständen mit einem "Genügend" beurteilt wurde und in drei dieser Gegenstände auch eine "Frühwarnung" erhalten hat, weil die Leistungen in diesen Gegenständen zum Stand Mai 2019 ebenfalls mit einem "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wäre. Zwar wurde die Beschwerdeführerin letztlich auch in diesen drei Gegenständen mit einem "Genügend" beurteilt, jedoch kann auch hinsichtlich der in diesen Fächern erbrachten Leistungen insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ausreichend abgesicherte "Genügend" handelt, die eine positive Prognose für den erfolgreichen Abschluss des dritten Jahrganges zulassen würden. Dies gilt insbesondere für den Gegenstand "Medizinische Gerätetechnik", der bereits in der Schulnachricht 2018/19 mit einem "Nicht genügend" beurteilt wurde.
2.6. Die Einschätzung der Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand "Angewandte Mathematik" zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nachvollziehbar und wird auch durch die Stellungnahmen der betreffenden Lehrer und des Schulqualitätsmanagers untermauert.
Gemäß dem bereits zitierten Rundschreiben Nr. 20/1997 der Unterrichtsministerin wäre die Gewährung der Aufstiegsklausel bei Vorliegen mehrerer "Genügend" zwar dann denkbar, wenn aus allen auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine "starke Tendenz in Richtung Befriedigend" herauslesbar sei, abgestützt etwa auf deutlich über dem Durchschnitt liegende Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres. Davon kann aber im Fall der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Pflichtgegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" und fünf weitere mit einem "Genügend" abgeschlossene Pflichtgegenstände keine Rede sein.
2.7. Eine von der Beschwerdeführerin angebotene "Prüfung" im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung", um ihr Können und ihre Ressourcen unter Beweis zu stellen, ist - wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte - im Gesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen wäre selbst aus einer derartigen "Prüfung" für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, dienen als Grundlage für die Leistungsprognose im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG doch ausschließlich die Leistungen des Schülers in der vom Schüler gerade absolvierten Schulstufe (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, FN 13 zu § 25 SchUG [S. 608] mit Verweis auf VwGH 26.04.1982, 82/10/0012; 11.11.1985, 85/10/0096 und 21.09.1987, 87/10/0073).
Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch vorgebracht, dass die "Art und Weise der Durchführung der § 5-Prüfungen mancher Lehrkörper" und die "Art und Dauer der Notenvergabe danach" ein wichtiges Thema seien. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass fallbezogen nicht die Überprüfung der mündlichen Prüfung vom 06.06.2019 gegenständlich ist, sondern es um die gesamten Leistungen der Beschwerdeführerin im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" und den übrigen Pflichtgegenständen geht. Ein Verstoß gegen § 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung bei der Abhaltung der mündlichen Prüfung am 06.06.2019 im Gegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" ist nicht ersichtlich (die Prüfung fand während der Unterrichtszeit statt und dauerte höchstens 15 Minuten, der Beschwerdeführerin wurden mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen gestellt und es wurde ihr eine Vorbereitungszeit gewährt). Mit der Vermutung der Beschwerdeführerin, "dass ein ‚Gut' die angemessenere Benotung gewesen wäre", war - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen. Wenn seitens der Beschwerdeführerin weiters moniert wurde, dass das Prüfungsergebnis erst nach einer Woche mit ihr besprochen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies an der erbrachten Leistung nichts ändert und im gegenständlichen Verfahren daher nicht von Relevanz ist.
Auch die seitens der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgehensweise im Gegenstand "Soziale und persönliche Kompetenz" steht mit der gegenständlichen Beurteilung der Leistungsreserven in keinerlei Zusammenhang.
Darüber hinaus sind die im gegenständigen Verfahren wiederholt angesprochenen Fehlstunden der Beschwerdeführerin - unabhängig davon, ob sie entschuldigt oder unentschuldigt sind - nicht von Bedeutung. Ausgangspunkt und Grundlage der gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose sind nämlich ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch das Verhalten des Schülers im Unterricht oder andere Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet wären.
Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrer Argumentation schließlich auch darauf, dass im Vorfeld von unterschiedlichen Lehrkörpern inklusive Klassenvorstand mitgeteilt worden sei, dass ein Aufsteigen in die dritte Klasse (ein sogenannter "Aufsteiger") im Hinblick auf ihr Potential auf alle Fälle möglich und realistisch sei. Dieses Vorbringen ist insofern nicht zielführend, als selbst eine unrichtige Rechtsauskunft nichts daran ändert, dass die dem Gesetz entsprechende Rechtslage anzuwenden ist - dass also das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe das Erfüllen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG voraussetzt (vgl. VwGH 02.09.1998, 98/12/0099).
3. Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund der Leistungen der Beschwerdeführerin insbesondere im Pflichtgegenstand "Biomedizinische Signalverarbeitung" zum Ergebnis gelangte, dass diese die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe (§ 25 Abs. 2 SchUG) nicht erfüllt. Die von der Behörde vorgenommene ex-ante-Beurteilung auf Grund der ermittelten Fallumstände stellt unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach der allgemeinen Erfahrung eine vertretbare Einschätzung dar.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wonach die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 29.10.2007, 2007/10/0203; 28.04.2006, 2005/10/0158; 22.11.2004, 2004/10/0176; 02.09.1998, 98/12/0099; 02.04.1998, 97/10/0217; 24.01.1994, 93/10/0224; 11.11.1985, 85/10/0096), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Aufstiegsklausel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2222468.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020