TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/2 W224 2222198-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14
Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs1
SchUG §20 Abs1
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2222198-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , wiederum vertreten durch Rae Dr. Nordmeyer und Dr. Kitzberger, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 25.07.2019, Zl. Präs/3a-406-31/2-allg/2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1, § 71 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/19 die vierte Klasse (4d Klasse, achte Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX (im Folgenden: Schule).

2. Am 27.06.2019 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin, die in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Physik" die Note "Nicht genügend" erhalten habe, die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht berechtigt sei. Sie erfülle die Voraussetzungen zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht.

3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter, Widerspruch, der sich gegen die negative Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Physik" richtet. Die Beschwerdeführerin sei von einem Teil der Lehrer, weil sie ein "Halbindomädchen" sei, erniedrigend behandelt worden. Das "gipfle darin", dass "ohne jede Begründung" das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schule auf "Zufriedenstellend" "herabgestuft" worden sei. In der Schulnachricht sei die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Physik" positiv beurteilt worden. Die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin habe die Mitteilungen über den Leistungsstand vom 12.04.2019 (Mathematik) und 07.05.2019 (Physik) nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin habe nach besten Kräften mitgearbeitet, leider sei durch die erniedrigende Behandlung eine psychosomatische Störung ausgelöst worden. Auf Grund der erbachten Leistungen in den relevanten Pflichtgegenständen sei eine Beurteilung mit "Nicht genügend" nicht berechtigt und unzutreffend. In Physik sei der erste Test im 2. Semester mit "Genügend" beurteilt worden. Am 2. Test habe die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Die Physiklehrerin habe einem Vertreter der Erziehungsberechtigten im Mai 2019 mitgeteilt, dass sie der Beschwerdeführerin "bei einem Schulübertritt nicht im Wege" stehe.

In Mathematik ergebe der Schnitt der absolvierten Schularbeiten den Wert 4,33. Der Notenverlauf beruhe nicht auf Desinteresse, sondern auf dem progredienten Verlauf der gesundheitlichen Störung. Das persönliche Bemühen der Beschwerdeführerin zeige sich insbeisondere im 6. "Mathe-Check" am 07.05.2019, ebenso bei den Hausaufgaben und der sonstigen Mitarbeit.

4. In weiterer Folge holte die Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) Stellungnahmen von der Schule sowie vom zuständigen Schulqualitätsmanager ein:

Der Lehrer des Gegenstandes "Mathematik" stellte darin die mangelnde Mitarbeit der Beschwerdeführerin fest: sie habe sich nicht freiwillig gemeldet, auf Aufforderung habe sie oft gar keine Antwort gegeben oder "Ich weiß es nicht" bzw. "keine Ahnung" geantwortet. An drei Tagen habe sie die notwendigen Unterrichtsmaterialien vergessen. Bei schriftlichen Mitarbeitsüberprüfungen seien 4 von 6 negativ gewesen. Zwei Hausübungen seien gar nicht, eine nicht vollständig und manche nicht zeitgerecht gemacht worden. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei für 23.05.2019 eine mündliche Prüfung fixiert worden, zu der die Beschwerdeführerin aber nicht erschienen sei. Ein neuer Termin sei für 04.06.2019 vereinbart worden. Insgesamt sei die mündliche Prüfung mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe drei Schularbeiten absolviert, wobei die erste mit "Befriedigend", die zweite und die dritte Schularbeit mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Bei der vierten Schularbeit habe sie gefehlt.

Der Lehrer im Gegenstand "Physik" stellte dar, dass die Beschwerdeführer drei Tests absolviert habe, beim vierten Test habe sie gefehlt. Der erste Test sei mit "Nicht genügend", der zweite und der dritte Test mit "Genügend" beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch einen Termin für eine mündliche Prüfung vereinbart, sei aber nicht zur Prüfung erschienen. In Bezug auf die Mitarbeit der Beschwerdeführerin führte der Lehrer aus, die Beschwerdeführerin beteilige sich nicht am Unterricht, sie melde sich nie freiwillig zur Stundenwiederholung. Fragen könne sie nicht ausreichend beantworten. Sie habe kein einziges "Mitarbeitsplus" im Schuljahr erreichen können. Im zweiten Semester habe die Beschwerdeführerin zunehmend "Mitarbeitsverweigerung" gezeigt. Im zweiten Semester habe die Beschwerdeführerin keine positive mündliche Leistung erbracht. Die ständige Beobachtung im Unterricht sei daher mit "Nicht genügend" zu beurteilen.

Zur vorgebrachten Schulangst der Beschwerdeführerin auf Grund von Erniedrigungen durch den Lehrkörper führten die beiden Lehrer aus, sie hätten immer das Gefühl gehabt, einen guten Draht zur Beschwerdeführerin zu haben. Auch der Vertreter der Erziehungsberechtigten habe in Gesprächen mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angst oder Abneigung in Bezug auf die genannten Lehrer empfinde. Auch in der Sprachwoche (13.05.-17.05.2019) habe die Beschwerdeführerin fröhlich gewirkt und es hätten sich keine Anzeichen von Bauchschmerzen oder sonstigem Unbehagen gezeigt. Zudem führte der Lehrer des Gegenstandes "Mathematik" aus, dass die Beschwerdeführerin in der Mathematikstunde am 07.03.2019, als die Überschrift "Gleichungen mit Bruchtermen" an die Tafel geschrieben wurde, dies wie folgt kommentiert habe: "Geh, nicht schon wieder so ein Schas, können wir nicht mal was anderes machen?" Sie habe daraufhin nach Aufforderung ihr Handy im Rucksack verstaut und die Teilnahme an der verbleibenden Unterrichtsstunde verweigert. Aus diesem Grund sei die Beurteilung des Verhaltens mit "Zufriedenstellend" gerechtfertigt.

Die Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers stützte sich auf die Stellungnahmen der Schule und führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im Gegenstand "Physik" positive Leistungen nur in Form von zwei mit (knappen) "Genügend" beurteilten Tests vorweisen könne. Demgegenüber stehe ein mit "Nicht genügend" beurteilter Test sowie die insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilende Mitarbeit. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Leistungen der Beschwerdeführerin trotz Frühwarnungen während des gesamten Schuljahres vor allem in der Mitarbeit nicht verbessert hätten. Aus Gutachtersicht sei die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Physik" mit "Nicht genügend" gerechtfertigt. Im Pflichtgegenstand "Mathematik" habe die Beschwerdeführerin positive Leistungen nur in Form einer mit "Befriedigend" beurteilten Schularbeit zu Beginn des Schuljahres sowie ganz wenigen Leistungen im Rahmen der Mitarbeit vorzuweisen. Demgegenüber stünden zwei mit "Nicht genügend" beurteilte Schularbeiten, eine mit "Nicht genügend" beurteilte mündliche Prüfung gegen Ende des Schuljahres sowie die insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilende Mitarbeit. Erschwerend komme hinzu, dass die Leistungen im Laufe des Schuljahres eine "fallende Tendenz" aufwiesen und die zuletzt erbrachten Leistungen stärker zu gewichten seien. Aus Gutachtersicht sei die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" gerechtfertigt.

Im Pädagogischen Gutachten wird ausgeführt, dass die Inhalte der Fachgutachten schlüssig und nachvollziehbar seien.

5. Sämtliche Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

6. Diese Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre rechtsfreundlich vertretene Erziehungsberechtigte - wahr. In ihrer Stellungnahme vom 24.07.2019 führte sie zunächst aus, die Erziehungsberechtigte habe die Information im Frühwarnsystem gemäß § 19 Abs. 3a SchUG nicht erhalten. Danach machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Ausführungen der Lehrer einseitig und zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgestaltet seien. Im Gegenstand "Physik" sei die Beurteilung "Genügend" vertretbar gewesen, weil die Beschwerdeführerin im 2. Semester einen Test mit der Beurteilung "Genügend" erhalten habe. Die Mitarbeitsleistung sei nicht richtig und nicht entsprechend den vom Lehrer vorgegebenen Kriterien erfolgt. Danach führte die Beschwerdeführer im Detail aus, wie die Punkteverteilung bei den Tests richtigerweise ausgestaltet hätte werden müssen und wie ihre Leistungen bei den Tests richtigerweise - nämlich inwiefern positiv - beurteilt hätten werden sollen. Im Gegenstand "Mathematik" hätte sich die psychosomatische Störung der Beschwerdeführerin auf die Leistung bei der mündlichen Prüfung am 04.06.2019 ausgewirkt. Beim

"6. Mathe-Check" am 07.05.2019 hätte sie die Formeln für den Kreis beherrscht. Die mündliche Prüfung habe daher außer Betracht zu bleiben. Auch im Gegenstand "Mathematik" "die schriftliche Mitarbeit nur punktuell und negativ aufgezeigt worden" sei, würden auch die Schulhefte im Gegenstand "Mathematik" vorgelegt, die sauber und gewissenhaft geführt worden seien.

7. Mit Bescheid vom 25.07.2019, Zl. Präs/3a-406-31/2-allg/2019, wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab. In ihrer Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der Lehrer in den jeweiligen Pflichtgegenständen sowie des Schulqualitätsmanagers. Darüber hinaus wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Verständigung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ausschließlich Informationscharakter habe. Die Frühwarnungen in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Physik" seien einem näher bezeichneten, von der Erziehungsberechtigten in Schulangelegenheiten "ermächtigten" Herrn übergeben worden.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundlich vertretene Erziehungsberechtigte, fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, sie fechte den Bescheid "zur Gänze wegen Verletzung von Verfahrensrechten nach den § 13 Abs 3 und § 13a AVG" sowie wegen des Rechts zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe gemäß § 25 SchUG an. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften führte die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde habe vorgelegte Urkunden nicht beachtet. Die Dokumentation des Physik-Lehrers sei offenkundig falsch, denn beim ersten Test hätte sich eine maximale Punktzahl von 21 ergeben. Die Hefte der Beschwerdeführerin sowie die ausgefüllten Arbeitsblätter seien dem Gutachter nicht vollständig vorgelegt worden, weshalb eine "Ergänzung der Beurteilung" erforderlich gewesen wäre. Insofern liege Aktenwidrigkeit vor, welche die Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründe. Inhaltlich äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass es nicht zutreffe, dass sie sich im 2. Semester nicht verbessert hätte, weil sie auf den einzigen von ihr absolvierten Physik-Test eine Beurteilung mit "Genügend" erreichte. Da die Beschwerdeführerin im kommenden Schuljahr in eine näher bezeichnete HBLW wechsle, müsse die belangte Behörde auf den Lehrplan dieser (neuen) Schule abstellen. Eine inhaltliche Fehlbeurteilung der Mitarbeit liege vor und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters seien das Wohl des Kindes und die ärztlichen Befunde unberücksichtigt geblieben. Es dürfe nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, dass sie zur mündlichen Prüfung am 18.06.2019 nicht erschienen sei.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.08.2019, eingelangt am selben Tag, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/19 die vierte Klasse (4d Klasse, achte Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX .

Die Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin unterfertigte mit Schreiben vom 01.09.2015 eine an die Schule ihrer Tochter gerichtete Ermächtigung, wonach die Schule an zwei näher bezeichnete Personen Auskünfte erteilen darf und diese Personen schulische Mitteilungen unterschreiben dürfen.

Im Pflichtgegenstand "Physik" erfolgte am 11.12.2018 und am 22.05.2019 eine Mitteilung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG an eine von der Mutter der Beschwerdeführerin ermächtigte Person (Verständigung über die voraussichtliche Beurteilung mit "Nicht Genügend"). Die ermächtigte Person bestätigte den Erhalt der Mitteilung mit entsprechender Unterschrift.

Im Pflichtgegenstand "Mathematik" erfolgte am 24.04.2019 eine Mitteilung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG an eine von der Mutter der Beschwerdeführerin ermächtigte Person (Verständigung über die voraussichtliche Beurteilung mit "Nicht Genügend"). Die ermächtigte Person bestätigte den Erhalt der Mitteilung mit entsprechender Unterschrift.

Laut einer ärztlichen Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin leidet die Beschwerdeführerin seit 12.06.2019 an einer akuten emotionalen Störung mit "schulvermeidendem Verhalten" im Rahmen einer progredienten Angststörung.

Im Jahreszeugnis erhielt die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Physik" die Beurteilung "Nicht genügend".

Im Pflichtgegenstand "Mathematik" arbeitete die Beschwerdeführerin während des gesamten Schuljahres nicht mit, sie hat sich nicht freiwillig gemeldet und auf Aufforderung oft keine oder keine passende Antwort gegeben. Im Laufe des Jahres wurden sechs schriftliche Mitarbeitsüberprüfungen durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin bei vier Überprüfungen negativ beurteilt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat zwei Hausübungen nicht, eine Hausübung nicht vollständig und teilweise Hausübungen nicht zeitgerecht gemacht. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde am 04.06.2019 eine mündliche Prüfung gemäß § 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung durchgeführt, welche mit einem "Nicht genügend" beurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin absolvierte die 4. Schularbeit im Pflichtgegenstand "Mathematik" nicht.

Im Pflichtgegenstand "Physik" absolvierte die Beschwerdeführerin drei Tests mit den Beurteilungen "Nicht genügend" (1. Test), "Genügend" (2. Test) und "Genügend" (3. Test). Den 4. Test im Pflichtgegenstand "Physik" absolvierte die Beschwerdeführerin nicht. Im Pflichtgegenstand "Physik" arbeitete die Beschwerdeführerin während des gesamten Schuljahres nicht mit, sie hat sich nie freiwillig zur Stundenwiederholung gemeldet und konnte kein einziges "Mitarbeitsplus" erreichen. Eine mündliche Prüfung gemäß § 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung wurde nicht durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Neben den Berichten der beiden Lehrer und des Schulleiters sowie der Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt die Jahreszeugnisse und Schulnachrichten für das Schuljahr 2018/19 und die Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 3a SchUG vom 11.12.2018 und am 22.05.2019 (Pflichtgegenstand "Physik") bzw. vom 24.04.2019 (Pflichtgegenstand "Mathematik").

Die Feststellungen zu den schriftlichen Überprüfungen, der Mitarbeit und den Hausübungen der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Physik" und "Mathematik" sind insbesondere den Berichten der betreffenden Lehrer zu entnehmen. Darin ist auch die mündliche Prüfung vom 04.06.2019 im Pflichtgegenstand "Mathematik" dokumentiert. Dass die Beschwerdeführerin nicht mitarbeitete und die Hausübungen teilweise nicht, nicht vollständig bzw. nicht bis zum geforderten Termin erledigte, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die in der Beschwerde vorgelegten Kopien der Schulhefte der Beschwerdeführerin in den relevanten Pflichtgegenständen sind im Rahmen der Mitarbeit der Schülerin im Unterricht zu beurteilen und können als Beweismittel für die Feststellungen der Leistungen der Beschwerdeführerin dienen. Denn als Beweismittel nach § 46 AVG (vgl. auch § 70 Abs. 2 SchUG) kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch ein konkretes Vorbringen darzulegen, dass die Äußerungen der Lehrer der Pflichtgegenstände "Mathematik" und "Physik" insofern unrichtig seien, als die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Unterricht positiv zu beurteilen gewesen wäre, weil sie ihre Hefte geführt habe. Gemäß § 4 Abs. 3 der Leistungsbeurteilungsverordnung sind Aufzeichnungen über diese Leistungen im Unterricht so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist. Die Feststellung, dass ihre Mitarbeit mangelhaft gewesen sei, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den Äußerungen der Lehrer nicht bestritten, sondern durch die Vorlage der Schulhefte nur darzustellen versucht, dass zumindest teilweise Mitarbeitsleistungen erbracht wurden. Allein die vorgelegten Schulhefte sind nicht geeignet, die Mitarbeitsleistung der Beschwerdeführerin in den relevanten Pflichtgegenständen als positiv zu beurteilen. Denn die Schulhefte sind den jeweiligen Lehrern aus dem Unterricht ohnehin bekannt und ihr Gesamtbild war in der Beurteilung der Mitarbeit durch die Lehrer bereits zu beachten. Eine separate Vorlage an den Schulqualitätsmanager hätte dabei zu keinem anderen Ergebnis führen können. Eine mangelnde "Ergänzung der Beurteilung" - wie von der Beschwerde gerügt - ist somit für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen insbesondere in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Physik", welche von den unterrichtenden Lehrern geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin ist den Aufzeichnungen nicht substantiiert und nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten. Das Gutachten des Schulqualitätsmanagers kommt auf Grund einer ins Einzelne gehenden nachprüfenden Beurteilung sowohl der Schularbeiten als auch der Mitarbeit der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass die Anforderungen der Schulstufe in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden seien. Insbesondere auch das unbegründete Vorbringen, dass der 1. Physik-Test ein anderes Punkteschema aufweisen hätte müssen, nachdem sich für die Beschwerdeführerin eine andere Beurteilung ergeben hätte, ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar.

Die unterrichtenden Lehrer legten, was durch die eingeholten Gutachten untermauert wurde, nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Physik" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt und sie noch gravierende Mängel in sämtlichen Stoffgebieten und Kompetenzbereichen der Pflichtgegenstände "Mathematik" und "Physik" aufweist.

Zur vorgelegten ärztlichen Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, wonach die Beschwerdeführerin seit 12.06.2019 an einer akuten emotionalen Störung mit "schulvermeidendem Verhalten" im Rahmen einer progredienten Angststörung leide, ist zu sagen, dass die Lehrer der in Rede stehenden Pflichtgegenstände zu keinem Zeitpunkt einen Hinweis darauf wahrgenommen hätten, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise im Unterricht psychisch beeinträchtigt wäre. Sie vermeinten, immer einen "guten Draht" zur Beschwerdeführerin gehabt zu haben. Die ärztliche Bestätigung stammt nicht von einem entsprechen einschlägigen Facharzt, sondern von einem Allgemeinmediziner. Letztlich wurden keine der Leistungsbeurteilung zugrunde gelegten Leistungen der Beschwerdeführerin nach Auftreten der akuten emotionalen Störung mit "schulvermeidendem Verhalten" erbracht. Die beurteilten Leistungen stammen allesamt aus einem Zeitraum, über den keine Erkrankung dokumentiert ist. Insofern ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die attestierte Erkrankung Auswirkungen auf die Leistungen der Beschwerdeführerin hatten.

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Er ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:

"Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) - (9) [...]

[...]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 20 Abs. 6 iVm. § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin wurde in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Physik" im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" beurteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009, VwSlg. 18.963 A, mit Verweis auf VwGH 9.7.1992, 92/10/0023; 29.11.2018, Ro 2017/10/0020). So stehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes organisatorische und pädagogische Mängel im schulischen Bereich einer Leistungsbeurteilung nicht entgegen und haben bei dieser außer Betracht zu bleiben (VwGH 9.7.1992, 92/10/0023).

Mit dem Vorwurf einer Verletzung der Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a SchUG kann - selbst zutreffendenfalls - eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (vgl. dazu die zu § 19 Abs. 4 SchUG ergangenen, auf die Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a leg.cit. aber übertragbaren Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; 20.12.1999, 99/10/0240; 5.11.2014, 2012/10/0009).

Zur Beurteilung mit der Note "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Mathematik":

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Im ersten Semestern wurden die Schularbeiten mit der Note "Befriedigend" bzw. "Nicht genügend" beurteilt, im zweiten Semester eine weitere Schularbeit ebenfalls mit "Nicht genügend", die letzte Schularbeit wurde nicht absolviert. Bereits die schriftlich erbrachten Leistungen für sich alleine betrachtet würden keine positive Jahresnote rechtfertigen. Allerdings dient der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung neben der schriftlichen Leistungsfeststellung auch die Feststellung der Mitarbeit eines Schülers (vgl. § 3 Abs. 1 LBVO). Die Mitarbeit der Beschwerdeführerin war in beiden Semestern eindeutig mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Sie zeigte einen generellen Unwillen, sich aktiv in das Unterrichtsgeschehen einzubringen und erbrachte zahlreiche Hausübungen nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, beim "6. Mathe-Check" die Formeln für den Kreis beherrscht zu haben, bei der mündlichen Prüfung am 04.06.2019 dann aber doch wieder eine negative Leistung über den gleichen Prüfungsstoff erbrachte, dann zeigt dies deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den erlernten Unterrichtsertrag zu sichern, die unterrichtlichen Sachverhalte zu erfassen und verstehen sowie Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Die Gesamtbeurteilung mit "Nicht genügend" ist nicht zu beanstanden.

Zur Beurteilung mit der Note "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Physik":

Soweit die Beschwerde im Pflichtgegenstand "Physik" vorbringt, dem

1. Test wäre ein unrichtiges Beurteilungsschema zugrunde gelegt worden, so ist darauf zu verweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken bestehen, zur Umsetzung des § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung bei der Beurteilung von Tests ein Punkteschema zu verwenden, wenn dieses Punkteschema den Vorgaben der Leistungsbeurteilungsverordnung entspricht. Entsprechende Bedenken wurden von der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht und sind auch gegenständlich nicht zu Tage getreten.

Die vom entsprechenden Lehrer dokumentierten Leistungen der Beschwerdeführerin (1. Test: "Nicht genügend"; 2. und 3. Test:

"Genügend"; negativ beurteilte Mitarbeit, weil sie während des gesamten Schuljahres nicht mitarbeitete, sich nie freiwillig zur Stundenwiederholung meldete und kein einziges "Mitarbeitsplus" erreichte) - denen auch der Schulqualitätsmanager in seiner Stellungnahme beitritt - ist auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen zu treten. Die Beschwerdeführerin erfüllt die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend und sie weist noch gravierende Mängel in sämtlichen Stoffgebieten und Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes "Physik" auf. Die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Physik" ist aus diesen Gründen zu Recht ergangen.

Es ist aus dem gesamten Verlauf des Verfahrens nicht erkennbar, dass der Nicht-Antritt der Beschwerdeführerin zur mündlichen Prüfung im Pflichtgegenstand "Physik" "zu ihren Lasten" geht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine mündliche Prüfung absolviert hätte, ist zu beachten, dass auch eine Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung nämlich eine mündliche Prüfung wie jede andere ist, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild der Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 2 [S 851] zu § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung, mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).

Was die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit der Formulierung, sie fechte den Bescheid "zur Gänze wegen Verletzung von Verfahrensrechten nach den § 13 Abs 3 und § 13a AVG" an, zum Ausdruck bringen wollte, entzieht sich dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund des gesamten Verlaufs des Verfahrens völlig.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte bei Beurteilung der Leistungen der Beschwerdeführerin auf den Lehrplan jener Schule, in die die Beschwerdeführerin mit Beginn des nächsten Schuljahres wechseln werde, abstellen müssen, so verkennt sie den Gehalt von § 25 Abs. 1 SchUG, wonach ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat, vollständig.

Die belangte Behörde ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, als dass die Beschwerdeführerin die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wonach die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 29.10.2007, 2007/10/0203; 28.04.2006, 2005/10/0158; 22.11.2004, 2004/10/0176; 02.09.1998, 98/12/0099; 02.04.1998, 97/10/0217; 24.01.1994, 93/10/0224; 11.11.1985, 85/10/0096), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, minderjähriger
Schüler, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand, Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2222198.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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