Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W224 2224067-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , wiederum vertreten durch Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG, Keplerplatz 12, 1100 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 23.09.2019, Zl. 600 012/0198-Präs3a/2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/19 die 4E-Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX , XXXX , (im Folgenden: Schule). Sie wurde im Jahreszeugnis 2018/19 im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" beurteilt und die Klassenkonferenz erteilte die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht.
2. Am 02.09.2019 trat die Beschwerdeführerin zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" an. Ihre Leistung wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Am selben Tag entschied die Klassenkonferenz erneut, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, da sie die Voraussetzungen nach leg. cit. nicht erfülle.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, Widerspruch, der sich gegen die Benotung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Mathematik" sowie die Nichtberechtigung zum Aufsteigen richtete. Den Widerspruch begründete sie im Wesentlichen damit, dass man anderen Schüler/innen, die in der Schule weniger Leistung erbringen würden, die "Klausel" gebe, der Beschwerdeführerin aber nicht. Die Beschwerdeführerin sei beim diesjährigen Känguru-Test die erste aus der Klasse und die zehnte aus der achten Schulstufe gewesen. Bemängelt wurde auch der Unterricht des Mathematiklehrers, der den Stoff "nicht besonders gut" übermittle und Fragen oftmals nicht beantworte. Die Schüler hätten ihn beim Vorrechnen oft korrigiert, auch bei der Wiederholungsprüfung habe der Lehrer die richtige Lösung der Beschwerdeführerin zu Unrecht korrigiert. Bei der Wiederholungsprüfung habe die Beschwerdeführerin den schriftlichen Teil zwar negativ absolviert, doch habe sie beim mündlichen Teil zwei von drei Fragen richtig beantwortete und somit 66% Prozent erreicht. Dies sei eindeutig positiv.
4. In weiterer Folge holte die Bildungsdirektion für Wien (belangte Behörde) ein pädagogisches Gutachten des Leiters der Bildungsregion West sowie eine Stellungnahme des Prüfers/Lehrers des Pflichtgegenstandes "Mathematik", eine Stellungnahme der Beisitzerin der Wiederholungsprüfung sowie eine Stellungnahme der Direktion ein.
5. Das eingeholte pädagogische Gutachten wurde der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.09.2019 übermittelt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
6. Mit Bescheid vom 23.09.2019 wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nach Ablegung der Wiederholungsprüfung am 02.09.2019 im Pflichtgegenstand "Mathematik" zurecht mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Sie habe bei der Wiederholungsprüfung die nach Maßgabe des Lehrplanes geltenden Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Aufgrund der Beurteilung mit "Nicht genügend" habe die Beschwerdeführerin die Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 SchUG nicht erfolgreich abgeschlossen. Sie sei daher zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt. Über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufstiegsberechtigung nach § 25 Abs. 2 SchUG ("Ausstiegsklausel") habe die Klassenkonferenz bereits mit Entscheidung von Juni 2019 abgesprochen. Die Entscheidung sei rechtskräftig und somit nicht zu überprüfen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte, fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die im Gutachten getroffenen Feststellungen nicht "den tatsächlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die mathematischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin" entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge sehr wohl über entsprechende Kenntnisse, was insbesondere ihre Leistung im "Känguru-Test" verdeutlichen würden. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen im Widerspruch auseinandergesetzt. Bei der Wiederholungsprüfung sei die Beschwerdeführerin vom Prüfer auf einen "Fehler" hingewiesen worden, obwohl sie in Wahrheit das richtige Ergebnis gehabt habe. Der Prüfer sei dann von einer anderen Lehrkraft auf dessen Irrtum hingewiesen worden. Dies habe die Konzentration der Beschwerdeführerin schwerwiegend beeinträchtigt. Die Wiederholungsprüfung weise daher einen nicht unerheblichen Durchführungsmangel auf. Auch weitere Ausführungen zur Benotung sei nicht berücksichtigt worden.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 04.10.2019 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2018/19 die 4E-Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX , XXXX
.
Sie wurde im Jahreszeugnis 2018/19 im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Klassenkonferenz erteilte der Beschwerdeführerin mit Entscheidung von Juni 2019 die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht. Gegen diese Entscheidung der Klassenkonferenz von Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin keinen Widerspruch.
Am 02.09.2019 trat die Beschwerdeführerin zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" an. Die Wiederholungsprüfung bestand aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung. Der Wiederholungsprüfung wurden jene Lehrstoffe zugrunde gelegt, die im Schuljahr 2018/19 in der Klasse 4E im Pflichtgegenstand "Mathematik" behandelt wurden.
Die schriftliche Aufgabenstellung umfasste die im Lehrplan aufgelisteten Bereiche Arbeiten mit Zahlen und Maßen, Arbeiten mit Variablen, Arbeiten mit Figuren und Körpern, Arbeiten mit Modellen, Statistik. Bei der schriftlichen Teilprüfung erreichte die Beschwerdeführerin elf von 48 Punkten; die Anforderungen des Lehrplanes der 4. Klasse wurden mit dieser Leistung in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.
Bei der mündlichen Teilprüfung gab es drei Fragestellungen. Die erste Fragestellung (rationale Zahlen; Variablen, Terme, Formeln und Gleichungen) konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten; sie gab zwar einige Formeln an, die jedoch mit der Angabe nicht in Zusammenhang gestellt werden konnten; Lösungsansätze fehlten. Die zweite Fragestellung (Variablen, Terme, Formeln und Gleichungen) konnte nach mehrmaliger Hilfestellung durch den Lehrer von der Beschwerdeführerin beantwortet werden, die Unsicherheit beim Berechnen von Termen zeigte sich aber deutlich. Auch die dritte Fragestellung (Satz von Pythagoras; Darstellen von Berechnungsmöglichkeiten mit Variablen) konnte nur nach umfassender Hilfestellung durch den Lehrer beantwortet werden; die von der Beschwerdeführerin selbst aufgeschriebenen Formeln konnten nur fehlerhaft angewendet werden, von vier geforderten Größen konnte nur eine richtig berechnet werden. Auch mit der mündlichen Leistung erfüllt die Beschwerdeführerin die Anforderungen in den wesentlichen im Lehrplan der 4. Klasse geforderten Bereichen nicht überwiegend.
Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Teilprüfung wurden mit "Nicht genügend" beurteilt.
Die Klassenkonferenz erklärte mit Entscheidung vom 02.09.2019, dass die Beschwerdeführerin die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhält, da sie die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Neben den Stellungnahmen des Prüfers (Mathematiklehrer), der Beisitzerin und des Schulleiters sowie dem Gutachten des Leiters der Bildungsregion West finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt Kopien zur schriftlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung sowie die Prüfungsprotokolle zur mündlichen Teilprüfung derselben. Die Leistungen der Beschwerdeführerin bei der Wiederholungsprüfung sind daher umfassend dokumentiert.
Das eingeholte Gutachten des Leiters der Bildungsregion West vom 11.09.2019 stützt sich auf die Unterlagen über die Widerholungsprüfung sowie die Stellungnahmen des Prüfers, der Beisitzerin und des Schulleiters. Das Gutachten zeigt umfassend und nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin gravierende Defizite in sämtlichen Bereichen des Lehrplans der 4. Klasse aufweist. Durch die Gegenüberstellung mit den Anforderungen des Lehrplanes wird schlüssig und vollständig dargestellt, dass mit den Leistungen sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Teilprüfung die Anforderungen nicht überwiegend erfüllt werden. Im Ergebnis zeigt das Gutachten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Leistungen sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Teilprüfung die Anforderungen in sämtlichen vom Lehrplan der 4. Klasse geforderten Bereichen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten und den Aufzeichnungen über ihre Leistungen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie bestritt das Gutachten lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.05.2001, 99/09/0187; 25.05.2005, 2004/09/0033) und entkräftete es insofern nicht.
Dass die Beschwerdeführerin mit der Leistung bei der schriftlichen Teilprüfung, bei der sie nur elf von 48 Punkten erreichte, die Anforderungen des Lehrplanes in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfülle, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Widerspruch, S. 3).
Die Feststellungen zur Entscheidung der Klassenkonferenz von Juni 2019 sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen und blieben im weiteren Verfahren unwidersprochen.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Er ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:
"Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder
[...];
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.
[...]
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
[...]
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) - (9) [...]
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
[...]
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
[...]
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
[...]
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2019, lauten:
"Beurteilungsstufen (Noten)
§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut (1),
Gut (2),
Befriedigend (3),
Genügend (4),
Nicht genügend (5).
(2) Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
[...]
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht
a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
[...]
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie den berufsbildenden Schulen
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
[...]
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.
[...]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen.
1.2. Fallbezogen war zu prüfen, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.09.2019 zu Recht den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 04.09.2019 abgewiesen und die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 02.09.2019 bestätigt hat. Diese Entscheidung der Klassenkonferenz betrifft zum einen die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik" nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" und zum anderen den Umstand, dass die Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. a SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.
1.3. Hinsichtlich der Verwehrung der sogenannten "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 SchUG ist festzuhalten, dass diese Entscheidung von der Klassenkonferenz bereits im Juni 2019 getroffen wurde und dagegen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist kein Widerspruch erhoben wurde. Die diesbezügliche Entscheidung der Klassenkonferenz ist somit mit Ablauf der Widerspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr abänderbar. Mit Rechtskraft der Entscheidung der Klassenkonferenz von Juni 2019 wurde auch die Feststellung der Klassenkonferenz rechtskräftig, dass die Beschwerdeführerin in mindestens einem der übrigen Pflichtgegenstände keine ausreichenden "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorweist.
Weil die Entscheidung der Klassenkonferenz von Juni 2019 hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Leistungsreserven rechtskräftig geworden ist, konnte auch der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 02.09.2019 im Punkt des Vorhandenseins von Leistungsreserven zu keinem anderen Ergebnis führen.
1.4. Zu prüfen war daher nur, ob die Beurteilung der Beschwerdeführerin bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Nicht genügend", die einem Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 SchUG entgegensteht, zu Recht erfolgte.
Während Leistungen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt, gemäß § 14 LBVO mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, sind für eine positive Beurteilung Leistungen erforderlich, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung in den wesentlichen Bereichen zumindest überwiegend erfüllt.
1.5. Die von der Beschwerdeführerin am 02.09.2019 abgelegte Wiederholungsprüfung bestand aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Dass die Beschwerdeführerin mit der schriftlichen Leistung die Anforderungen des Lehrplanes nicht überwiegend erfüllte und der schriftliche Teil negativ zu beurteilen war, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Im Widerspruch wurde dazu vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die Wiederholungsprüfung positiv absolviert habe, weil sie zwar im schriftlichen Teil negativ gewesen sei, jedoch im mündlichen Teil zwei von drei Fragestellungen richtig beantwortet habe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im mündlichen Prüfungsteil zwei der drei Fragestellungen im Ergebnis zwar beantworten konnte - dies jedoch nur nach wiederholter und teilweise weitgreifender Hilfestellung durch den Prüfer. Davon, dass die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Teilprüfung 66% erreichte, kann daher nicht die Rede sein. Im Übrigen ist auch die im Widerspruch vertretene Ansicht, dass bei einer Wiederholungsprüfung nur eine der beiden Teilprüfungen positiv sein müsse, um die Prüfung zu bestehen, nicht zutreffend. Bei der Wiederholungsprüfung handelt es sich um eine Prüfungsleistung im Sinne des § 14 LBVO, die aus zwei Teilprüfungen besteht. Insgesamt muss der/die Schüler/in die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zumindest überwiegend erfüllen, um positiv beurteilt zu werden (vgl. Abs. 2 bis 5 leg. cit.). Wie bereits in den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ausgeführt, erfüllt die Beschwerdeführerin weder im mündlichen noch im schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung die Anforderungen in sämtlichen vom Lehrplan der 4. Klasse geforderten Bereichen überwiegend. Die Wiederholungsprüfung war daher insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilen.
Der "Känguru-Test" ist keine Leistungsfeststellung im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung; die dort gestellten Aufgaben finden keine Deckung in den österreichischen Lehrplänen (siehe auch www.kaenguru.at). Mangels gesetzlicher Grundlage sind die Ergebnisse des "Känguru-Tests" entgegen der Beschwerdeansicht daher weder Teil der Beurteilung der Wiederholungsprüfung noch Teil der Jahresbeurteilung.
1.6. In Zusammenhang mit den Leistungen bei der Wiederholungsprüfung wurde seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der Mathematiklehrer den Lehrstoff während des Unterrichtsjahres unzureichend vermittelt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen hat, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, mwH).
1.7. Wenn in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, es liege ein nicht unerheblicher Durchführungsmangel vor, weil der Prüfer die Beschwerdeführerin während der mündlichen Teilprüfung auf einen "Fehler" hingewiesen habe, obwohl das Ergebnis der Beschwerdeführerin richtig gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin diese "falsche Korrektur" in weiterer Folge von der Beisitzerin aufgeklärt worden sei. Dieser Umstand konnte daher auf die Lösung der weiteren Aufgabenstellungen keinen Einfluss haben und ist für sich allein keinesfalls geeignet, zur Ungültigkeit der Wiederholungsprüfung führen; entscheidend ist, dass der Prüfungsvorgang selbst korrekt abgelaufen ist (vgl. auch VwGH 27.06.1994, 94/10/0020).
1.8. Es ist somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund der Leistungen der Beschwerdeführerin bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Mathematik" zum Ergebnis gelangte, dass diese Prüfung mit "Nicht genügend" zu beurteilen war, sich die Jahresbeurteilung daher nicht änderte und die Beschwerdeführerin damit die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe (§ 25 Abs. 2 SchUG) nicht erfüllt.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wonach die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020; 25.05.2005, 2004/09/0033; 16.05.2001, 99/09/0187; 27.06.1994, 94/10/0020), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2224067.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020