Entscheidungsdatum
19.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2234507-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 20.07.2020, Zl. 9131.003/1162-Präs3a/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2019/2020 die letzte Schulstufe (12. Schulstufe, Klasse 8b) des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums (mit Schulversuch gem. § 7 SchOG) am Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium XXXX Wien, XXXX .
2. Mit schriftlicher Entscheidung vom 08.06.2020 sprach die Klassenkonferenz der 8b aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ sowie im Wahlpflichtgegenstand „Biologie“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung frist- und formgerecht Widerspruch, in welcher er - hier zusammengefasst – ausführte, er sei am 13.05.2020 im Wahlpflichtfach Biologie von der vorsitzenden Prüferin unfair behandelt und negativ beurteilt worden. Am Tag darauf sei er im Pflichtgegenstand Biologie (bei einer anderen vorsitzenden Prüferin) hingegen positiv gewesen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bildungsdirektion für Wien aus, dass der Widerspruch abgewiesen wird.
Begründend führte die Bildungsdirektion zusammengefasst aus, dass in Bezug auf die erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers im Wahlpflichtfach Biologie ein Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin HR Mag. XXXX eingeholt worden sei. Diesem Gutachten zufolge sei die Beurteilung nachvollziehbar. Somit habe der Beschwerdeführer im Wahlpflichtfach „Biologie“ die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er sinngemäß und im Wesentlichen vorbrachte:
Der Beschluss der Lehrerkonferenz sei nicht entsprechend den Vorschriften des SchUG bzw. der Verordnung des BMBWF zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 zustande gekommen. Zudem werde die Verfassungs- als auch die Gesetzeskonformität der genannten Verordnung in Zweifel gezogen.
Der Beschwerdeführer habe im Wahlpflichtfach Biologie aktiv mitgearbeitet und eine insgesamt positive Mitarbeit vorzuweisen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass seine Leistungen im Sommersemester aufgrund der Mitarbeit positiv beurteilt würden. Eine förmliche gegenteilige Mitteilung an ihn oder seine Erziehungsberechtigten sei nicht erfolgt. Am 13.05.2020 sei er zu einer Prüfung angetreten, auf welche er sich gewissenhaft vorbereitet habe. Die Prüfung sei in einer unangenehmen Stimmung und Atmosphäre erfolgt, die Lehrerin habe den Beschwerdeführer mehrfach unterbrochen und zu erkennen gegeben, dass die Prüfung jedenfalls negativ beurteilt werden würde. Die gehässigen Äußerungen, die Art der Fragestellung und die wiederholte Unterbrechung erweckten den Eindruck der Befangenheit. Am nächsten Tag habe er im Pflichtgegenstand Biologie eine positive Prüfung absolviert.
Der Beschwerdeführer habe dem Direktor seine Bedenken mitgeteilt, worauf dieser eine Besprechung mit der Lehrerin des Wahlpflichtfaches Biologie und mit der Lehrerin des Pflichtgegenstandes Biologie anberaumt habe. Der Beschwerdeführer sei mit einer Mitschülerin als Vertrauensperson anwesend gewesen. Die Lehrerin im Wahlpflichtfach sei ausgesprochen aggressiv aufgetreten und habe den Beschwerdeführer persönlich angegriffen.
Die belangte Behörde habe ein pädagogisches Gutachten eingeholt und dem Beschwerdeführer drei Tage Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In dieser Stellungnahme habe er auf die unangenehme und unsachliche Atmosphäre hingewiesen und angeboten, seine Kenntnisse in einer kommissionellen Prüfung unter Beweis zu stellen.
Die Lehrerin des Wahlpflichtfaches Biologie habe den Beschwerdeführer bereits im ersten Semester wiederholt geringschätzend behandelt. Die Prüfung am 13.05.2020 sei von Vornherein darauf angelegt gewesen, den Beschwerdeführer bloßzustellen und negativ zu bewerten.
Eine „Frühwarnung“ an den Beschwerdeführer oder an seine Erziehungsberechtigten sei nicht erfolgt. Auch diese rechtswidrige Vorgangsweise sei Ausdruck der Geringschätzung bzw. Sorglosigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer.
Das eingeholte Gutachten setze sich nicht mit dem Anschein der Befangenheit der Prüferin auseinander und lasse völlig außer Acht, dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag im Pflichtfach Biologie positiv beurteilt worden sei und zwar zum selben Stoff bei sehr ähnlichen Fragen. Daher sei das Gutachten nicht schlüssig und lasse wesentliche Umstände außer Betracht.
Die belangte Behörde hätte das Widerspruchsverfahren unterbrechen und den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zulassen müssen.
Auch habe die belangte Behörde es unterlassen, die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zu befragen. Zudem habe sie nicht binnen vier Wochen nach Erheben des Widerspruches, sondern nach acht Wochen entschieden.
Die Klassenkonferenz sei nach den hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität bedenklichen Bestimmungen der C-SchVO durchgeführt worden, daher werde beantragt, dass der Schuldirektor Aufzeichnungen über die Klassenkonferenz vorzulegen habe.
6. Mit Begleitschreiben vom 26.08.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gegenständliche Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor; am 27.08.2020 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
7. Mit Schreiben vom 02.09.2020 übermittelte der Schulleiter mehrere vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Unterlagen, darunter das mit 20.05.2020 datierte Protokoll der Klassenkonferenz sowie je eine Stellungnahme der Lehrerin des Wahlpflichtfaches Biologie sowie der Lehrerin des Pflichtgegenstandes Biologie.
8. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 07.09.2020 dazu zusammengefasst wie folgt Stellung: die Stellungnahmen der Lehrerinnen seien einseitig und unrichtig, das vorgelegte Protokoll der Klassenkonferenz entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben.
9. Am 24.09.2020 (fortgesetzt am 30.09.2020) führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. Darüber hinaus wurden die beiden Lehrerinnen des Wahlpflichtfaches Biologie bzw. des Pflichtgegenstandes Biologie, der Direktor sowie die Klassenvorständin der 8B (des Schuljahres 2019/20) zeugenschaftlich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der am 21.05.1999 geborene und somit eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2019/2020 die letzte Schulstufe (12. Schulstufe, Klasse 8b) des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums (mit Schulversuch gem. § 7 SchOG) am Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium XXXX Wien, XXXX
1.2. Der Beschwerdeführer hat im Unterricht im Wahlpflichtfach Biologie sehr wenig mitgearbeitet, er hat wenig dazu beigetragen, neue Lernstoffe oder Stoffgebiete zu erarbeiten. Er schien häufig geistig abwesend zu sein. Im zweiten Semester stellte er zwar aktiv Fragen, war aber manchmal sogar noch während der Beantwortung durch die Lehrerin geistig abwesend.
Zwischen dem Beschwerdeführer und der Lehrerin im Wahlpflichtfach Biologie, Frau Prof. Mag. XXXX , kam es rund um die Festlegung eines Termins für einen (COVID-19-bedingt später abgesagten) Test im zweiten Semester zu einer Diskussion um die Auswahl des Termins. Die Lehrerin fixierte vor Weihnachten 2019 ein Praktikum für den 23.03.2020 im Vienna Open Lab im IMBA, wurde aber in späterer Folge vom Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, entweder genau an diesem Tag den geplanten Test anzusetzen oder den Test (generell) ausfallen zu lassen. Der Beschwerdeführer befürchtete, durch sein Verhalten in weiterer Folge benachteiligt zu werden, und kontaktierte die Klassenvorständin Prof. Mag. XXXX . Diese besprach den Vorfall mit der Lehrerin im Wahlpflichtfach Biologie, Frau Prof. Mag. XXXX , welche ihrer Kollegin versicherte, der Beschwerdeführer werde beim bevorstehenden Test (siehe sogleich unter 1.3.) positiv beurteilt werden, wenn er gut gelernt habe.
1.3. Am 16.12.2020 fand im Wahlpflichtfach Biologie ein Test statt, welchen der Beschwerdeführer negativ abschloss (7,5 von 28 Punkten).
In weiterer Folge erging eine Frühwarnung in Bezug auf das Wahlpflichtfach Biologie. Die Frühwarnung wurde dem eigenberechtigten Beschwerdeführer am 13.01.2020 persönlich übergeben, eine Rückgabe des zu unterfertigenden Empfangabschnittes erfolgte trotz Mahnung bzw. Aufforderung durch die Fachlehrerin als auch durch die Klassenvorständin nicht.
Eine für den 20.01.2020 angesetzte mündliche Prüfung konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer unentschuldigt fehlte. Die Prüfung wurde am 27.01.2020 nachgeholt. Der Beschwerdeführer war absolut nicht vorbereitet und konnte die beiden gestellten Fragen mit keinem Satz bzw. mit keinem Wort beantworten.
Insgesamt wies der Beschwerdeführer im Wahlpflichtfach Biologie am Ende des ersten Semester einen negativen Beurteilungsstand auf.
1.4. Der Beschwerdeführer wies im ersten Halbjahr insgesamt sieben negative Beurteilungen auf. Im ersten Halbjahr sowie in den ersten Wochen des zweiten Semesters (bis zur COVID-19-bedingten vorübergehenden Schließung der Schulen) fehlte der Beschwerdeführer in 108 Stunden unentschuldigt. Mehrfach wurde der Beschwerdeführer durch die Klassenvorständin und den Direktor verwarnt und aufgefordert, Entschuldigungen nachzubringen und weitere Fehlstunden durch ärztliche Atteste zu belegen. Durch die hohe Anzahl der Fehlstunden stand auch ein Schulausschluss im Raum.
1.5. Mit Mail vom 20.04.2020 teilte die Lehrerin dem Beschwerdeführer mit, er habe aufgrund seines negativen Beurteilungsstandes eine Prüfung zu absolvieren. Der Prüfungsstoff umfasse die Bereiche „Mutationen“. „PCR-Methode“ (mit Hinweis, dass diese „jetzt zur Testung des Coronavirus verwendet“ werde) und „Epigenetik“. Der genaue Termin werde noch mitgeteilt, jedenfalls liege er im Zeitraum 05.05.2020 und 14.05.2020.
1.6. Mit Mail vom 27.04.2020 teilte die Lehrerin dem Beschwerdeführer den genauen Prüfungstermin (13.05.2020, 12:00 Uhr) mit.
1.7. Seitens der Lehrerin des Wahlpflichtfaches Biologie bestand das Angebot eines freiwilligen Ergänzungsunterrichtes im Festsaal der Schule bereits vor offizieller Wiederaufnahme des Vor-Ort-Unterrichtsbetriebes. Der Beschwerdeführer nahm dieses Angebot nicht wahr, besuchte jedoch den Ergänzungsunterricht in anderen Gegenständen.
1.8. Am 13.05.2020 fand die Prüfung im Wahlpflichtfach Biologie wie angekündigt statt. Vorsitzende Prüferin war die Lehrerin des Wahlpflichtfaches Biologie, Prof. Mag. XXXX , beisitzende Prüferin war die Lehrerin des Pflichtgegenstandes Biologie, Prof. Mag. XXXX .
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich etwa 3 Minuten lang mit den schriftlich niedergelegten drei Fragestellungen auseinanderzusetzen und etwaige Fachbegriffe, Gedankengänge oder sonstige Notizen zu Papier zu bringen.
Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsfragen war angemessen.
Die Reihenfolge der Beantwortung der drei Fragestellungen wurde dem Beschwerdeführer freigestellt.
Die erste Frage bezog sich auf die Begriffe „Epigenetik“ und „epigenetische Marker“. Der Beschwerdeführer konnte nicht erklären, womit sich die Epigenetik beschäftigt, und konnte keine Abgrenzung zu dem Begriff „Mutation“ geben. Eine Antwort auf die Frage „epigenetischer Marker“ konnte er ebenfalls nicht geben. Zur Unterscheidung der zwei Begriffe meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass eine Mutation eine Änderung im Gen ist. Diese Definition ist zu oberflächlich und ungenau. Regulationsmechanismen zum Begriff Epigenetik konnten nicht genannt werden. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die Hemmung einer Tumorentwicklung durch epigenetische Einflüsse, zB Medikamente, zu nennen. Die Inhaltsstoffe und deren Wirksamkeit des grünen Tees in der Krebsforschung konnten nicht beschrieben werden. Der Beschwerdeführer meinte lediglich, dass verschiedene Einflüsse das Krebsrisiko erhöhen. Er konnte zwei wissenschaftliche Beispiele im Rahmen der Epigenetik nennen, diese jedoch nicht näher erklären. Er wusste, dass eine Bienenkönigin mit Gelee-Royale gefüttert wird und dass Gelee-Royale zu einer Änderung der Genexpression führt und Nährstoffe enthält. Genauere Mechanismen in diesem Zusammenhang konnten nicht beschrieben werden. Beim zweiten von ihm genannten Beispiel, konkret Asthma und Nikotin, wurde der Zusammenhang nicht näher erklärt. Auch die Erklärung des Begriffs „Genaktivität“ war seitens des Schülers nicht möglich.
Die zweite Frage bezog sich auf PCR und deren Anwendungsbereich. Der Beschwerdeführer konnte zur Antwort geben, dass es sich bei der PCR um eine Polymerase-Kettenreaktion handelt und diese eine Methode darstellt, DNA zu replizieren. Zwei Anwendungsmethoden, „Erbkrankheiten finden“ und „Viren finden“, wurden vom Beschwerdeführer genannt. Begriffe wie zB „Primer“, „Nukleotide“ und „Polymerase“, ein Enzym, wurden aufgezählt, aber nicht näher beschrieben. In weiterer Folge konnte der Beschwerdeführer auch nicht beschreiben, welche besonderen Basensequenzen (sogenannte Repeats), die für jeden Menschen individuell sind, verwendet werden müssen. Auch der Begriff „genetischer Fingerprint“ sowie die „Gel-Elektrophorese“ konnte er nicht beschreiben.
Die dritte Frage bezog sich auf die Entstehung einer Genommutation. Der Begriff Genommutation wurde vom Beschwerdeführer nicht korrekt erklärt. Die Begriffe „Translokation“ und „Deletion“ wurden in diesem Zusammenhang falsch zugeordnet. Die Translokationstrisomie sowie die Trisomie 21 und deren Unterschiede in der Entstehung und Ausbildung des Krankheitsbildes konnten vom Beschwerdeführer nicht genannt werden. Warum die Freie Trisomie nicht vererbt wird, konnte ebenfalls nicht erklärt werden. Eine Erklärung der „Genbalance“ erfolgte ebenso nicht.
Der Beschwerdeführer wurde seitens der vorsitzenden Prüferin dann unterbrochen, wenn eine falsche Antwort gegeben wurde.
1.9. Der Beschwerdeführer wurde von den beiden Prüferinnen übereinstimmend mit „nicht genügend“ beurteilt. Nach Kenntnisnahme der Beurteilung verließ er aufgebracht den Festsaal und warf die Türe laut hinter sich zu.
1.10. Am 14.05.2020 fand eine mündliche Prüfung nunmehr im Pflichtgegenstand Biologie statt. Vorsitzende Prüferin war nunmehr die Lehrerin des Pflichtgegenstandes Biologie, Prof. Mag. XXXX , die Lehrerin des Wahlpflichtfaches Biologie, Prof. Mag. XXXX , fungierte nunmehr als beisitzende Prüferin. Die Prüfung fand in Anwesenheit des Direktors statt. Die Prüfung wurde mit „Befriedigend“ beurteilt.
Der Prüfungsstoff und die Prüfungsfragen unterschieden sich von der Prüfung am Tag zuvor. Der Prüfungsstoff für den 14.05.2020 umfasste die Themen Blutgruppen – Vererbung und Mendel’sche Regeln sowie Mutationen (Arten von Mutationen, Erkrankungen, Mutagene und Karyogramme). Die Prüfungsfragen des 14.05.2020 lauteten 1.) Erklärung der Chromosomenmutationen, Entstehung, Unterteilung, Folgekrankheiten; 2.) Bestimmung von Karyogrammen und deren Krankheitsbild anhand von Abbildungen, 3.) Kreuzungsbeispiel dihybrider Erbgang, Anwendung Mendel’sche Regeln, Bestimmung der F1- und F2-Generation mit Genotyp und Phänotyp.
1.11. Ebenfalls am 14.05.2020 fand in der Direktion eine Besprechung zur Beurteilung der negativen Beurteilung vom 13.05.2020 statt. Der Beschwerdeführer legte Wert auf die Teilnahme des Ehemannes seiner Nachhilfelehrerin als Vertrauensperson. Aus rein organisatorischen Gründen wurde der Beschwerdeführer vom Direktor aufgefordert, das Erscheinen der Vertrauensperson nicht abzuwarten und stattdessen mit einer Mitschülerin als Vertrauensperson am Gespräch teilzunehmen. Der Direktor ermöglichte zunächst dem Beschwerdeführer, seinen Standpunkt darzulegen. Die Lehrerin des Wahlpflichtfaches Biologie, Prof. Mag. XXXX , fühlte sich durch das Auftreten des Beschwerdeführers persönlich angegriffen und unzureichend vom Direktor unterstützt, sodass sie noch während der Wortmeldung des Beschwerdeführers betonte, sie werde die Beurteilung nicht abändern, worauf der Direktor sie mit deutlichen Worten zur Ruhe ermahnte. Generell war die Besprechung von erheblicher sicht- und hörbarer Emotionalität sowohl des Beschwerdeführers als auch der Prüferin Prof. Mag. XXXX geprägt.
1.12. Am 20.05.2020 fand im Festsaal der Schule eine Klassenkonferenz der 8B unter dem Vorsitz des Direktors sowie in Anwesenheit der Klassenvorständin sowie 11 weiterer Lehrkräfte statt.
Mit Projektor wurde eine tabellarische Notenübersicht aller Noten aller Schülerinnen und Schüler in allen Pflichtgegenständen und Wahlpflichtgegenständen dargestellt. Die Lehrkräfte kontrollierten die Noteneinträge in der Tabelle und verglichen sie mit ihren Aufzeichnungen. Es bestand die Möglichkeit einer Korrektur eines etwaigen unrichtigen Eintrages. In Bezug auf den Beschwerdeführer wurden in der Tabelle drei negative Noten ausgewiesen (Mathematik, Deutsch sowie Wahlpflichtfach Biologie), eine weitere Note (Russisch) war als ausständig markiert.
Es wurde die Situation in Bezug auf den Beschwerdeführer erläutert, hinsichtlich der ausstehenden Beurteilung im Pflichtgegenstand Russisch wurde auf die ausständige Externistenprüfung verwiesen.
Es wurde kein ausdrücklicher Beschlussantrag gestellt, wonach der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ sowie im Wahlpflichtgegenstand „Biologie“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Folgerichtig kam es auch zu keinem ausdrücklichen Beschluss, wonach der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ sowie im Wahlpflichtgegenstand „Biologie“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
13. Mit schriftlicher Entscheidung vom 08.06.2020 sprach die Klassenkonferenz der 8b aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ sowie im Wahlpflichtgegenstand „Biologie“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. sowie 1.7. beruhen auf dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen bzw. unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, der Lehrerin des Wahlpflichtgegenstandes Biologie, der Lehrerin des Pflichtgegenstandes Biologie, der Klassenvorständin und des Direktors in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. beruhen auf den nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen der Lehrerin des Wahlpflichtgegenstandes Biologie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in einer schriftlichen Stellungnahme, welche die Schule der belangten Behörde und in weiterer Folge auch dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte (da die Stellungnahme zum Zeitpunkt der Aktenvorlage an das BVwG nicht mehr im Akt enthalten war). Zwar zeichnete der Beschwerdeführer in den vorliegenden Schriftsätzen und in seiner Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein deutlich positiveres Bild seiner Mitarbeit, festzuhalten ist jedoch, dass sowohl die Klassenvorständin (und Lehrerin des Pflichtgegenstandes Mathematik) als auch die Lehrerin des Pflichtgegenstandes Biologie den Beschwerdeführer im Gesamtbild durchaus übereinstimmend mit den Aussagen der Lehrerin des Wahlpflichtgegenstandes Biologie dahingehend beschrieben, dass er ein stiller und ruhiger Schüler war, am Unterrichtsgeschehen kaum oder nur auf ausdrückliche Aufforderung teilnahm und eher geistesabwesend wirkte. In diesem Zusammenhang spielt es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch eine Rolle, dass dieser bis zur COVID-19-bedingten Schließung des Schulgebäudes im März 2020 insgesamt 108 unentschuldigte Fehlstunden aufwies und mehrfach durch die Klassenvorständin und den Direktor verwarnt und aufgefordert werden musste, Entschuldigungen nachzubringen, obwohl dies für den eigenberechtigten Beschwerdeführer keinen nennenswerten Aufwand hätte darstellen dürfen. Dieser Umstand sowie das Nicht-Vorlegen des Empfangsabschnittes der Frühwarnung im ersten Semester zeichnen ebenso ein Bild eines eher sorglosen, am generellen Schulgeschehen eher desinteressierten und wenig motivierten Schülers wie das genannte Unterlassen einer deutlich aktiven Mitarbeit. Auch wenn der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar darlegte, sein (generelles) Interesse im zweiten Semester deutlich gesteigert und motiviert an einer deutlichen (generellen) Verbesserung seiner schulischen Leistungen gearbeitet zu haben, und auch wenn die Lehrerin des Wahlpflichtgegenstandes Biologie zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer im zweiten Semester Fragen stellte (allerdings während der Beantwortung durch die Lehrerin bereits wieder geistesabwesend wirkte), so ist nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass der reguläre Präsenzunterricht im Pflichtgegenstand Biologie im zweiten Semester nur noch 4 Einheiten umfasste (bevor das Schulgebäude COVID-19-bedingt geschlossen werden musste) im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass die Mitarbeit im Wahlpflichtgegenstand Biologie über das gesamte Schuljahr gesehen jedenfalls positiv zu beurteilen wäre.
Hinsichtlich des „Konflikts“ rund um die Terminkollision in Bezug auf einen Lehrausgang und eine Terminfindung für einen Test im zweiten Semester beruht der festgestellte Ablauf auf den diesbezüglich nachvollziehbaren und übereinstimmenden Darstellungen des Beschwerdeführers, der Lehrerin im Wahlpflichtfach Biologie und der Klassenvorständin. Eine darüber hinausreichende negative Wirkung des „Konflikts“ kann nicht festgestellt werden, wenngleich den glaubhaften Ausführungen der Klassenvorständin zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer zumindest in seiner subjektiven Wahrnehmung drohende Nachteile befürchtete. Aus dieser subjektiven Wahrnehmung ist jedoch keinesfalls zwingend abzuleiten, dass die im Verlauf des zweiten Semesters erfolgte negative Beurteilung tatsächlich auf diesen Vorfall zurückzuführen ist.
2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.8. beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der beiden Prüferinnen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestrittenen Stellungnahmen der beiden Prüferinnen (vorgelegt seitens der Schule) sowie den Aufzeichnungen der beiden Prüferinnen über den Verlauf der Prüfung. Zum Teil wurden die Aussagen des Beschwerdeführers wörtlich mitgeschrieben, insbesondere dann, wenn sie unrichtig waren oder deutlich zu allgemein oder oberflächlich geblieben sind.
Die Feststellung, dass der Schwierigkeitsgrad der von der Erstprüferin vorgegebenen Prüfungsfragen angemessen war, ergibt sich aus der Zeugenaussage der Beisitzerin („Angemessen. Nicht zu schwierig, aber auch nicht zu leicht.“); der Beschwerdeführer ist dieser Einschätzung auch nicht substantiiert entgegen getreten.
Dass der Beschwerdeführer bestimmte Antworten – abweichend von den getroffenen Feststellungen – nicht oder deutlich anders oder in ausreichender Weise gegeben hat, wurde von ihm nicht substantiiert vorgebracht.
Auch die Schlüssigkeit bzw. Richtigkeit der negativen Beurteilung seiner Antworten wurde jedenfalls in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert bestritten.
Dass der Beschwerdeführer unterbrochen wurde, wenn er eine unrichtige Antwort gab, wurde von der vorsitzenden Prüferin in ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gegeben.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit gehässigen Kommentaren wie „Das wird nichts“ in der ausdrücklichen und von Anfang an bestehenden Absicht, ihn negativ beurteilen zu wollen, unterbrochen wurde. Dies wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nur auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Prüferinnen gestützt, sondern insbesondere auf den unter 1.8. festgestellten Prüfungsverlauf. Zunächst wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich etwa drei Minuten lang die drei Fragen(gruppen) durchzulesen und vorbereitende Notizen anzufertigen. Bereits dieser Umstand zeigt, dass die Prüferinnen gewillt waren, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seinen Wissensstand möglichst umfassend unter Beweis zu stellen. Auch der eigentliche Prüfungsverlauf zeigt ein Bild einer intensiven Prüfung mit mehreren offiziellen Unterfragen und durch den Prüfungsverlauf bedingten Zwischenfragen der beiden Prüferinnen in einem Zeitraum von (weiteren) 16 Minuten. Es mag nicht ausgeschlossen sein, dass der Beschwerdeführer die zuvor festgestellte(n) Unterbrechung(en) durch die Erstprüferin im Falle einer unrichtigen Antwort in seiner persönlichen Wahrnehmung dahingehend interpretierte, dass dies in abschätziger Weise erfolgt wäre, doch gab die Erstprüferin glaubhaft zu Protokoll, dass sie durch das enge Zeitkorsett keine wichtige Zeit verlieren wollte und zudem auch aus schulrechtlichen Gründen den Beschwerdeführer nicht auf unrichtige Bahnen lenken oder ihn dort belassen wollte. Jedenfalls ergibt sich gerade durch die intensive Prüfung der Gesamteindruck einer grundsätzlich fairen und angemessenen Prüfungssituation, denn die Erstprüferin hätte im Falle einer wirklichen Voreingenommenheit die Prüfung deutlich rascher und einfacher zu einem negativen Ende bringen können.
Dieser Umstand der fehlenden Nachvollziehbarkeit wurde dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll 24.09.2020, Seite 5 unten, Seite 6 oben) vorgehalten, wobei beim erkennenden Richter der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer geneigt war, die Prüfungssituation generell und abstrakt in deutlich übertriebener und eben wenig nachvollziehbarer Weise negativ darzustellen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer immer wieder ergänzende Detailfragen gestellt wurden, wenn bereits die allgemeine Frage nicht oder in nicht zufriedenstellender Weise beantwortet wurde, wenn die Prüferin tatsächlich von Anfang an gewillt gewesen sein soll, den Beschwerdeführer durchfallen zu lassen.
2.4. Die Feststellung zu Punkt 1.9., insbesondere zum aufgebrachten Verlassens des Festsaales und zum Zuwerfen der Türe, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der beiden Prüferinnen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer dazu neigte, nach der Mitteilung einer negativen Beurteilung aufgebracht zu reagieren, zeigte sich auch in der Aussage seiner Klassenvorständin (und Lehrerin im Pflichtgegenstand Mathematik), wonach der Beschwerdeführer nach Erhalt der (knapp, aber doch) negativ beurteilten letzten Schularbeit uneinsichtig und deutlich seinen Unmut äußerte und der Lehrerin eine unrichtige Beurteilung vorwarf.
2.5. Hinsichtlich Punkt 1.10. ist das Faktum der Prüfung am 14.05.2020 – nunmehr im Pflichtgegenstand Biologie und mit umgekehrter Einteilung der Prüferinnen (Frau Prof. Mag. XXXX als vorsitzende Prüferin, Prof. Mag. XXXX nunmehr als beisitzende Prüferin) – und der positiven Beurteilung unstrittig.
Beide Prüferinnen sind ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in ihrer Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entschieden und nachvollziehbar der ursprünglichen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Prüfungsstoff und die Prüfungsfragen im Vergleich zur Prüfung im Wahlpflichtfach am Vortag mehr oder weniger ident gewesen seien, entgegen getreten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, an den detaillierten Angaben der beiden Prüferinnen zu zweifeln, zumal auch der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Behauptung der Identität des Prüfungsstoffes und der Fragen in der Beschwerdeverhandlung zumindest leicht abschwächte („nicht ganz der gleiche Prüfungsstoff“; „Auch die Fragen waren nicht eins zu eins die Gleichen“). Eine Durchsicht der von den beiden Prüferinnen angegebenen Stoffgebiete für die Prüfung am 13.05.2020 bzw. für die Prüfung am 14.05.2020 lässt jedenfalls auf die Richtigkeit der Aussagen der Prüferinnen schließen.
2.6. Hinsichtlich der Darstellung des Ablaufes der Besprechung in der Direktion am 14.05.2020 gab es zwar im Detail abweichende Angaben in den Schriftsätzen und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung; im Großen und Ganzen findet sich der in Punkt 1.11. festgestellte Ablauf jedoch in allen Schilderungen wieder. Dass sich der Beschwerdeführer der Besprechung entziehen wollte, wie von der Erstprüferin des 13.05.2020 angedeutet wurde, konnte nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer hat auf seine „Wunsch-Vertrauensperson“ gewartet (auf den Ehemann der Nachhilfelehrerin) und folgte erst auf die ausdrückliche Bitte des Direktors, der – wie in der Verhandlung von ihm schlüssig geschildert wurde – auf das günstige Zeitfenster (insbesondere die Noch-Anwesenheit der zur COVID-19-Risikogruppe zählenden Erstprüferin) hinwies und dem Beschwerdeführer letztlich erfolgreich vorschlug, mit einer Mitschülerin als Vertrauensperson in die Direktion zu kommen.
Dass das Gespräch in der Direktion von sicht- und hörbarer Emotionalität des Beschwerdeführers und der Prüferin Prof. Mag. XXXX geprägt war, ergab sich im Großen und Ganzen übereinstimmend aus allen Aussagen der beteiligten Personen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.7. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgespielten Audiodateien mit ca. 2-3 minütigen Aussagen zweier Mitschülerinnen, die im Beschwerdeverfahren ihrer Verpflichtung, als Zeugin der Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes Folge zu leisten, nicht nachgekommen sind, konnten ungeachtet der Frage der etwaigen Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips aufgrund der nicht erfolgten zeugenschaftlichen Einvernahme unmittelbar vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes bereits aus folgenden Gründen keine Berücksichtigung finden:
Die in der ersten Audio-Datei zu hörende Schülerin bezieht sich auf einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Lehrerin Prof. Mag. XXXX : Angeblich soll die Lehrerin dem Beschwerdeführer mangelnde Mitarbeit vorgeworfen haben, dieser sei jedoch – so die Schülerin – „nicht schlecht in Biologie“.
Zum einen schließt ein (angeblich) ausreichender Wissensstand in einem bestimmten Unterrichtsfach nicht aus, dass der Schüler dennoch nicht mitarbeitet. Zum anderen lässt sich bei einer Mitschülerin keine ausreichende Qualifikation erkennen, die Beurteilung durch die Fachlehrerin ohne nähe Begründung schlüssig zu hinterfragen.
Auch dass die Lehrerin angeblich einmal gesagt haben soll, der Beschwerdeführer werde die Klasse nicht schaffen, kann – ohne nähere zeugenschaftliche Befragung der Mitschülerin – nicht berücksichtigt werden. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer in der frühen Phase des zweiten Semesters in sieben Gegenständen auf „Nicht genügend“ stand, in zumindest drei Gegenständen deutlich unterdurchschnittliche Mitarbeit an den Tag legte und insgesamt zudem 108 unentschuldigte Fehlstunden aufwies, so begegnet es keinen erheblichen Bedenken, wenn eine Lehrerin den negativen Abschluss der Schulstufe ankündigt. Ob die Aussage seitens der Lehrerin lediglich mahnend oder abschätzig-provokativ erfolgte, konnte aufgrund des Nichterscheinens der geladenen Zeugin nicht hinterfragt werden.
Im letzten Teil der ersten Audiodatei wird auf den Terminkonflikt Lehrausgang/Test (siehe Feststellungen, Punkt 1.2.) Bezug genommen. Da keine von den getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung erfolgte, bedarf es diesbezüglich ohnehin keiner näheren Erörterung.
Die zweite Datei – mit den Aussagen der beim Gespräch in der Direktion als Vertrauensperson anwesenden Mitschülerin – enthält ebenfalls keine von den getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung.
Aus diesen Gründen sowie aus Gründen der Verfahrenseffizienz und der knappen gesetzlichen Entscheidungsfrist konnte auf eine Fortsetzung der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf eine neuerliche Ladung der beiden Zeuginnen verzichtet werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1. Soweit in der vorliegenden Beschwerde die Verfassungs- und Gesetzeskonformität der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 (C-SchVO), BGBl. II 208/2020, bezweifelt wird, so werden diese Bedenken (nur) in Bezug auf § 10 der genannten Verordnung („Elektronische Konferenz“) in substantiierter Weise geäußert.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass der Klassenkonferenz eben nicht elektronisch, sondern in physischer Präsenz der Lehrkräfte, der Klassenvorständin und des Direktors im Festsaal der Schule durchgeführt wurde. Somit stellen die in § 10 C-SchVO getroffenen Regelungen keine anzuwendende Rechtsgrundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Anlassfall dar (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003) und sind folgerichtig auch nicht als präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG zu erachten.
Im übrigen können auch die inhaltlichen Bedenken des Beschwerdeführers zur Durchführung von Klassenkonferenzen in elektronischer Form nicht geteilt werden. Durch die dem Stand der Technik entsprechende Möglichkeit der elektronischen Aufzeichnung von elektronischen Konferenzen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend nachvollziehbar gesichert, welche Lehrer zu welchem Zeitpunkt anwesend waren. Auch eine Identifizierung (sowohl über die eingeschränkte Zugangsmöglichkeit im Wege einer passwortgeschützten Einladung als auch über die Webcam-Übertragung), Abstimmung und Protokollierung ist in ausreichender Weise möglich. Jedenfalls kann nicht erkannt werden, dass § 10 C-SchVO in einem „Widerspruch zum Legalitätsprinzip (…) und zum Grundgedanken demokratischer, nachvollziehbarer Entscheidungen im Bereich der Schulverwaltung“ steht, wie dies vom Beschwerdeführer befürchtet wird.
3.2. Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde, weiters auch im Schriftsatz vom 07.09.2020 und im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach die aus seiner Sicht bestehenden Mängel der Beschlussfassung der Klassenkonferenz.
Gemäß § 20 Abs. 6 SchUG hat im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
Die formalen Voraussetzungen für das Zustandekommen der Entscheidung der Klassenkonferenz ergeben sich aus § 57 Abs. 4 SchUG. Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind demnach die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei dem Vorsitzenden und jedem Mitglied eine Stimme zukommt und die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit entscheidet. Für Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6 und 6a, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ist explizit geregelt, dass das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zukommt, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Der letzte Satz dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass über den Verlauf einer Lehrerkonferenz eine schriftliche Aufzeichnung zu führen ist. Nähere Kriterien für die Aufzeichnung sieht das Gesetz jedoch nicht vor. In der Literatur wird lediglich ausgeführt, dass die schriftlichen Aufzeichnungen über den Verlauf der Lehrerkonferenz neben den zeitlichen Angaben der Lehrerkonferenz, die Namen der Anwesenden und den einzelnen Tagesordnungspunkten, insbesondere auch eine zumindest schlagwortartige Darstellung der Diskussionspunkte sowie die gefassten Beschlüsse einschließlich deren Abstimmungsergebnisse zu enthalten haben (Hauser, Schulunterrichtsgesetz, § 57 SchUG [S. 591] mwN; Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, (2015) § 57 SchUG Anm. 11). Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung sieht das Gesetz nicht vor.
Im Lichte dieser rechtlichen Rahmenbedingungen erscheint die Durchführung der Klassenkonferenz vom 20.05.2020 in Bezug auf die verfahrensgegenständliche (schriftliche) Ausfertigung der Entscheidung vom 08.06.2020 tatsächlich als zumindest bedenklich.
Hinsichtlich der Noten (aller Schülerinnen und Schüler) wurde wörtlich protokolliert: „Der Klassenvorstand, Frau Prof. XXXX geht die Schüler/innen laut Notenblatt einzeln durch und bestätigt die Noten“.
Der Beschwerdeführer wird in weiterer Folge als einziger Schüler namentlich genannt. Wörtlich wird im Protokoll ausgeführt: „Situation Herr XXXX wird nochmals erläutert. Es fehlt die Note in Russisch, die über eine Externistenprüfung ermittelt werden muss. Herrn XXXX wird ein Aufschub gewährt, um die Prüfung nachholen zu können.“
Dass ein Beschluss einstimmig oder mit einer bestimmten Mehrheit dahingehend gefasst wurde, wonach der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, weil er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik“ sowie im Wahlpflichtgegenstand „Biologie“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Auch wurde weder seitens des Direktors noch der befragten Lehrerinnen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet, dass es eine solche (ausdrückliche) Beschlussfassung gegeben hätte.
3.3. Aus dem vorliegenden Protokoll, insbesondere jedoch aus der zeugenschaftlichen Befragung des Direktors, der Klassenvorständin und der beiden Biologiefachlehrerinnen, geht im Wesentlichen übereinstimmend hervor, dass während der Klassenkonferenz eine tabellarische Notenübersicht aller Noten aller Schülerinnen und Schüler in allen Pflichtgegenständen und Wahlpflichtgegenständen mit Projektor auf einer Wand dargestellt wurde. Den Lehrerinnen und Lehrern wurde die Möglichkeit gegeben, die Noten ein letztes Mal mit ihren Aufzeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen. In Bezug auf den Beschwerdeführer wurden in der Tabelle drei negative Noten ausgewiesen (Mathematik, Deutsch sowie Wahlpflichtfach Biologie), eine weitere Note (Russisch) war als ausständig markiert. Dem Protokoll ist hinsichtlich der Russisch-Note zu entnehmen, dass auf eine fehlende Prüfung gewartet werden müsse.
Trotz der offenkundigen Mängel des Protokolls und des Ablaufes der Klassenkonferenz geht das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Fehlerkalküls jedoch davon aus, dass die schriftliche Ausfertigung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 08.06.2020 nicht als absolut nichtig zu werten ist, da die drei in der Entscheidung angeführten negativen Noten jedenfalls Gegenstand der Klassenkonferenz vom 20.05.2020 waren und in Gegenwart des Direktors sowie der Klassenvorständin bzw. der sonstigen Lehrkräfte besprochen wurden (vgl. Protokoll: „Situation Herr XXXX wird nochmals erläutert.“). Zudem musste zu diesem Zeitpunkt der Durchführung der Klassenkonferenz (vor Einbringung des Widerspruches) bereits zwingend aufgrund der Rechtslage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe nicht bestanden hat, da die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 SchUG für das erfolgreiche Abschließen der (letzten) Schulstufe nicht gegeben waren.
3.4. Unabhängig davon ist jedoch die Entscheidung der Klassenkonferenz mit Einbringen des Widerspruches ex lege außer Kraft getreten (§ 71 Abs 2a SchUG). Daher hatte die Schulbehörde nicht über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des schulischen Organs zu entscheiden, sondern sie erließ eine neue Entscheidung (vgl. Hauser, Schulunterrichtsgesetz, § 71 [S. 695]). Prüfgegenstand im Beschwerdeverfahren kann aus diesem Grund nur die Mängelfreiheit desVerfahrens vor der belangten Behörde sein (vgl. Hauser, Schulunterrichtsgesetz, § 71 [S. 694 Anm 2178]; vgl. auch VwGH 09.02.1989, 88/10/0181).
3.5. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen Entscheidungen, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz SchUG eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
Gemäß § 82m Abs. 1 SchUG kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 mit Verordnung
1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
2. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,
3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln,
4. für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen bei ortsungebundenem Unterricht Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und
5. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
Gemäß § 82m Abs. 2 SchUG sind unter Ergänzungsunterricht Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für Schüler verpflichtend geregelt werden.
Gemäß § 82m Abs. 3 SchUG umfasst ortsungebundener Unterricht die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.
Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen.
Gemäß § 7 Abs. 1 LBVO sind Schularbeiten im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.
Gemäß § 2 Abs. 1 C- SchVO (Anordnung ortsungebundenen Unterrichts) findet der Unterricht abweichend von § 10 und § 43 Abs. 1 SchUG und von §§ 11, 12 und 43 SchUG-BKV für alle Schüler sowie Studierende an Schulen im Geltungsbereich des § 1, ausgenommen jene gemäß Abs. 2, vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 als ortsungebundener Unterricht statt.
Nach § 6 Abs. 1 C-SchVO (Unterrichtsgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht) erfolgt die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülern, Studierenden, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.
Nach § 9 Abs. 1 C-SchVO (Grundsätze der Leistungsbeurteilung) sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 lit. c sublit. aa, § 7 sowie aus § 20 Abs. 1 der letzte Nebensatz des ersten Satzes der LBVO ab dem 16. März 2020 für die Leistungsfeststellung nicht anzuwenden. Die von den Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht gemäß Anlage A erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LBVO zu werten. Von Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 3 LBVO herangezogen werden.
Gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung für die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 (Ergänzungsunterricht) ist die Teilnahme am Ergänzungsunterricht in den Prüfungsgebieten der schriftlichen Klausur eines Schülers verpflichtend, wenn von dem Schüler
1. in Schulen, in welchen kein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, die letzte Schularbeit vor 1. Jänner 2020 geschrieben wurde, oder
2. in Schulen, in welchen ein Semesterzeugnis gemäß §22a SchUG auszustellen ist, im 2. Semester keine Schularbeit geschrieben wurde.
Schularbeiten sind nur in jenen Gegenständen durchzuführen, die Prüfungsgebiet der gewählten schriftlichen Klausurarbeit sind, und dürfen von dem in den Lehrplänen festgelegten Ausmaß abweichen. Bei Schülerinnen und Schülern, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von Schularbeiten absehen und ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen.
3.6. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Wie oben festgestellt wurde, waren die Leistungen des Beschwerdeführers im Wahlpflichtgegenstand Biologie bereits im ersten Semester bzw. vor der COVID-19-Krise mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
In Bezug auf die mehrfach getätigte Rüge, der Beschwerdeführer oder seine Erziehungsberechtigten hätten keine „Frühwarnung“ gem. § 19 Abs 3a SchUG erhalten, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit 21 Jahren eigenberechtigt ist. Darüber hinaus kann aus folgenden Gründen nicht erkannt werden, dass die behauptete Pflichtverletzung tatsächlich gegeben war:
Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass er – nach negativem Test, nach Erhalt einer Frühwarnung am 13.01.2020 und nach negativer Prüfung am 27.01.2020 – mit Ende des ersten Semesters einen negativen Beurteilungsstand hatte. Somit bestand keine Verpflichtung zu einer Frühwarnung im zweiten Semester (vgl. Hauser, Schulunterrichtsgesetz, § 19 [S.212 mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien]. Der Umstand der Notwendigkeit einer Prüfung im zweiten Semester zur Verbesserung des Beurteilungsstandes war dem Beschwerdeführer auch deutlich bewusst (vgl. Mailanfrage des Beschwerdeführers an Prof. Mag. XXXX vom 18.04.2020: „ Im WPF Biologie muss ich eine Prüfung machen (...) Mir ist das nämlich sehr wichtig, damit ich zur Matura antreten kann.“). Die Antwort der Lehrerin erfolgt entsprechend deutlich (Mail vom 20.04.2020): „Leider waren deine Leistungen, wie du weißt, im 1. fiktiven Semester negativ (Test wie Prüfung), daher musst du eine Prüfung im BIO_WPF machen. Prüfungsstoff ist (…)“
Da § 19 Abs 3a SchUG keine Regelung über die Form der Verständigung enthält, der eigenberechtigte Schüler die Lehrerin von sich aus per Mail kontaktierte, bestehen keine Bedenken, dass die Lehrerin dem Beschwerdeführer auch per Mail vom negativen Beurteilungsstand (erneut) in Kenntnis setzte.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (S.9) ausdrücklich behauptete „Geringschätzung“ oder „Sorglosigkeit“ von Frau Prof. Mag. XXXX aufgrund einer unterlassenen Frühwarnung kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht im Ansatz nachvollzogen werden.
Im Übrigen hätte selbst eine tatsächliche Verletzung der Verständigungspflicht keine Auswirkung auf die Leistungsbeurteilung. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 19 Abs. 4 SchUG bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; VwGH 20.12.1999, 99/10/0240; VwGH 27.11.1995, 94/10/0056), hat eine Verletzung dieser Bestimmung nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten gemäß § 19 Abs. 4 SchUG erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).
3.7. Aus den getroffenen Feststellungen zu Inhalt und Ablauf der Prüfung vom 13.05.2020 lässt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls kein erheblicher Mangel ableiten. Dem Beschwerdeführer wurden drei unterschiedliche Fragen (zum Teil mit Unter- und Zusatzfragen) gestellt; der Schwierigkeitsgrad der Prüfung war angemessen. Die Antworten des Beschwerdeführers erwiesen sich zum Teil als unzureichend oder oberflächlich, zum Teil als unrichtig. Die negative Beurteilung erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befangenheit der Lehrerin im Wahlpflichtfach Biologie lässt sich in Bezug auf die im Verlauf des Schuljahres zu beurteilenden Leistungen nicht nachvollziehen. Er räumte selbst ein, dass die im ersten Semester erbrachten Leistungen (deutlich) negativ waren. Dass die Mitarbeit unzureichend war, wurde bereits beweiswürdigend erörtert.
Auch die Konfliktsituation rund um eine Terminfindung für einen Test im zweiten Semester kann nicht als ausreichender Hinweis auf eine Befangenheit der Lehrerin erachtet werden. Dass Lehrkräfte auf der einen und Schülerinnen und Schüler auf der anderen Seite gerade bei Terminfindungen immer wieder von unterschiedlichen Interessen (zB drohende Terminkolllisionen mit anderen Prüfungsterminen, Vereinbarkeit eines mehrstündigen Lehrausganges mit anderen dienstlichen Verpflichtungen in der Schule, etc.) ausgehen, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und auch der typischen Berufserfahrung einer langjährigen Lehrkraft.
Auch wenn zumindest einmal der (sinngemäße) Satz „Du wirst die Klasse nicht schaffen!“ im Verlauf des Schuljahres gefallen sein mag, so entspricht dies – da der Satz vor der COVID-19-bedingten Schließung des Schulgebäudes gefallen sein muss – dem Leistungsstand des Beschwerdeführers, der am Ende des ersten Semesters in sieben Fächern einen negativen Beurteilungsstand aufwies und auch von der Klassenvorständin als „Sorgenkind“ bezeichnet wurde, welches auch aufgrund der zahlreichen unentschuldigten Fehlstunden kurz vor dem Schulausschluss stand. Dass ein solcher Satz „Du wirst die Klasse nicht schaffen!“ nicht besonders pädagogisch einfühlsam und angemessen sein mag, ist dem Beschwerdeführer – für welchen laut Klassenvorständin manchmal „Kleinkindpädagogik“ (Zitat aus der Zeugenaussage) erforderlich war – zuzugestehen, erreicht jedoch noch nicht zwingend den Grad einer Beleidigung (§ 47 Abs 3 SchUG) und führt somit auch nicht zwingend zu einer Befangenheit der Lehrerin. Dass es bei der Besprechung in der Direktion am 14.05.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Direktors, beider Prüferinnen und einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers insbesondere seitens des Beschwerdeführers und der Lehrerin im Wahlpflichtfach Biologie zu erheblich emotionalen Diskussionsbeiträgen kam, sieht das Bundesverwaltungsgericht zwar als durchaus nachvollziehbar und verständlich an, doch ist daraus ex post ebenfalls nicht in zwingender Weise auf eine Befangenheit der Prüferin zu schließen.
Jedenfalls kann auch in Bezug auf die letzte zu beurteilende Leistung im Wahlpflichtfach Biologie, die Prüfung am 13.05.2020, eine solche Befangenheit nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer erhielt zunächst drei Minuten Gelegenheit, sich in Ruhe die Fragen durchzulesen und schriftliche Gedankengänge zur Vorbereitung der Prüfung niederzuschreiben. Aus dem Protokoll und den Aufzeichnungen der beiden Prüferinnen ist jedenfalls ein intensiver Verlauf der mündlichen Prüfung abzuleiten und keinesfalls – wie behauptet wurde – eine Unterbrechung des Beschwerdeführers gleich im ersten Satz. Dem Beschwerdeführer wurde auch mit Hilfe von zusätzlichen Fragen die Möglichkeit gegeben, etwaige Fehler oder oberflächliche erste Antworten zu korrigieren bzw. in die Tiefe zu gehen. Beide Prüferinnen zeichneten in ihren Aufzeichnungen sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in ihrer Zeugenaussage ein schlüssiges Gesamtbild einer letztlich eindeutig als negativ zu beurteilenden Prüfung.
Da auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel bei der Prüfung vom 13.05.2020 nicht nachvollzogen werden können, liegen beim Beschwerdeführer im Wahlpflichtfach Biologie im Schuljahr 2019/2020 negative Leistungen im Bereich der Mitarbeit im Unterricht, eine mündliche Leistungsfeststellung im ersten Semester sowie eine mündliche Leistungsfeststellung im zweiten Semester vor. Aufgrund der in ausreichendem Maß gewonnenen Leistungsfeststellungen kann gemäß § 20 Abs. 1 SchUG eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe getroffen werden, weshalb die Abhaltung der beantragten kommissionellen Feststellungsprüfung nicht zulässig ist (vgl. dazu VwGH 24.06.1985, 85/10/0052; VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
3.8. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die Anforderungen im Wahlpflichtgegenstand Biologie nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 14 LBVO), weshalb seine Leistungen zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden.
Damit enthält das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers in drei Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“, weshalb er nach § 25 Abs. 1 SchUG die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Bildungsdirektion für Wien kam damit zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.10. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Dass die Leistungen des Beschwerdeführers zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden und er damit die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits der klaren Gesetzeslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Schlagworte
erfolgreicher Abschluss Feststellungsprüfung Frühwarnung Gesamtbeurteilung Jahresbeurteilung Jahreszeugnis Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung Leistungsfeststellung letzte Schulstufe mündliche Prüfung negative Beurteilung negative Leistungsfeststellung Pandemie Pflichtgegenstand verfassungsrechtliche Bedenken Verständigungspflicht WahlpflichtfachEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020: